2014 | OriginalPaper | Buchkapitel
Individual und Beschwerderechte des Arbeitnehmers
BetrVG – Vierter Teil: Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer; Zweiter Abschnitt – Mitwirkungs- und Beschwerderecht des Arbeitnehmers
verfasst von : Heinz-G. Dachrodt, Wolfgang Koberski, Karl-Heinz Schäfer, Volker Engelbert
Erschienen in: Praxishandbuch Human Resources
Verlag: Springer Fachmedien Wiesbaden
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In diesem Kapitel werden die Individual- und Beschwerderechte der Arbeitnehmer behandelt, mit einer ausführlichen Kommentierung der §§ 81 -- 86a BetrVG.
Die Individual- und Beschwerderechte gelten auch für betriebsratslose Betriebe.
Die Unterrichtungs- und Erörterungspflicht des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer gegenüber wird dargestellt. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über seine Aufgaben, die Art seiner Tätigkeit zu informieren. Der Arbeitnehmer hat darüber hinaus das Recht, in betrieblichen Aufgaben, die seine Person betreffen, gehört zu werden. Im § 83 BetrVG ist das Recht des Arbeitnehmers auf Einsicht in seine Personalakte verankert.
Bei dieser Gelegenheit wird das Thema Personalakte, einschließlich der elektronischen Personalakte ausführlich erläutert. Was darf und was muss darin enthalten sein?
Gemäß § 84 BetrVG hat jeder Arbeitnehmer das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs zu beschweren.
Ergänzt wird dieses Beschwerderecht durch den § 85 BetrVG, in dem geregelt ist, dass der Betriebsrat auch die Beschwerden des Arbeitnehmers entgegen zu nehmen hat und beim auf Abhilfe beim Arbeitgeber hinzuwirken hat. Das Beschwerdeverfahren kann auch durch ergänzende Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen ergänzt werden. Darüber hinaus hat der Arbeitnehmer das Recht, dem Betriebsrat Vorschläge zur Beratung vorzuschlagen.