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2013 | Buch

Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL)

im Rechtsverhältnis von Arzt und Patient

verfasst von: Tobias Voigt

Verlag: Springer Berlin Heidelberg

Buchreihe : Kölner Schriften zum Medizinrecht

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Über dieses Buch

Mediziner, Gesundheitsökonomen, -politiker, Verbraucherschützer und Juristen diskutieren lebhaft die Entwicklung und Folgen eines expandierenden Systems privat zu finanzierender medizinischer Zusatzleistungen. Vielfach kennen Patienten ihre Rechte bei Individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL) nicht. Kritiker befürchten, Ärzte nutzten das in sie gesetzte Vertrauen aus, um Patienten allein im finanziellen Eigeninteresse unnütze Leistungen aufzudrängen. Dabei sind IGeL auch vor dem Hintergrund einer fortschreitenden impliziten Rationierung im Gesundheitswesen zu sehen.

Die vorliegende Studie setzt sich umfassend mit den rechtlichen Vorgaben für Angebot und Inanspruchnahme von IGeL auseinander. Das umfangreiche Pflichtenspektrum bei der IGeL-Erbringung wird vor dem Hintergrund der vielfältigen sozial- und haftungsrechtlichen Regelungen grundlegend analysiert und mit dem der klassischen Heilbehandlung verglichen. Die Ergebnisse bieten eine wissenschaftliche Grundlage für aktuelle und zukünftige Bemühungen um einen sachgerechten Ausgleich der Interessen und Bedürfnisse von Arzt und Patient.

Inhaltsverzeichnis

Frontmatter
1. Kapitel: Grundlagen
Zusammenfassung
Wohl kaum ein Rechtsgebiet unterliegt so häufig und durchgreifend politischen Reformbemühungen und Gesetzesänderungen wie das Gesundheits- und Medizinrecht. Galt dies bislang namentlich für das Recht der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), betreffen gesundheitspolitische Aktivitäten aktuell auch das zivile Arzt- und Patientenrecht. Insbesondere das Patientenrechtegesetz fußt dabei erklärtermaßen auf der Überzeugung, das Recht der medizinischen Behandlung sei bislang nur lückenhaft und intransparent im BGB geregelt.
Tobias Voigt
2. Kapitel: Vertragliche Qualifikation und Abschluss einer wirksamen IGeL-Vereinbarung
Zusammenfassung
Schon die Vorstellung des IGeL-Konzepts ließ erkennnen, dass Rechte und Pflichten von Arzt und Patient bei der Behandlung mit unterschiedlichen Regelungskomplexen in Berührung stehen.
Tobias Voigt
3. Kapitel: Die geschuldete ärztliche Hauptleistung beim Behandlungsvertrag über IGeL
Zusammenfassung
Die Hauptpflicht des Arztes aus einem wirksam vereinbarten Behandlungsvertrag besteht gemäß § 630a Abs. 1 BGB in der Leistung der versprochenen Behandlung. Anders als bei anderen besonderen Schuldverhältnissen enthalten das Behandlungsvertrags- und das Dienstrecht dabei keine speziellen Vorschriften zur Bestimmung und Gewährleistung der geschuldeten Leistung. Während das BGB an anderer Stelle näher regelt, unter welchen Umständen eine Schlechtleistung vorliegt – beispielsweise mit Blick auf die Beschaffenheit oder Brauchbarkeit einer Leistung –, fehlen im Behandlungsvertrags- und Dienstrecht vergleichbare Kategorien der Abgrenzung. Auch für die Gewährleistung bestehen keine Sonderbestimmungen, so dass auf den allgemeinen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 S. 1 BGB und dessen offene Anknüpfung an den unbestimmten Rechtsbegriff der Pflichtverletzung zurückzugreifen ist.
Tobias Voigt
4. Kapitel: Ärztliche Aufklärungspflichten
Zusammenfassung
Mit der Aufklärung ist ein sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht sehr facettenreicher Teil des ärztlichen Pflichtenspektrums benannt. Das Aufklärungsgespräch bildet die zentrale Komponente eines kooperativen Verhältnisses zwischen Arzt und Patient. Zusammen mit der Einwilligung des Patienten stellt es Schnittstelle und Übergang zwischen dem bei Vertragsschluss nur abstrakt bezeichneten Leiden oder Anliegen des Patienten und der konkret durchzuführenden Behandlung dar. Im Kern geht es bei der Aufklärung darum, den Patienten trotz seines fehlenden medizinischen Fachwissens zu einer eigenverantwortlichen Entscheidung über den weiteren Behandlungsverlauf zu befähigen. Erst dessen daraufhin konkret erteilte Einwilligung berechtigt den Arzt, eine ins Auge gefasste diagnostische oder therapeutische Behandlung vorzunehmen.
Tobias Voigt
5. Kapitel: Wirtschaftliche Informations- und Aufklärungspflichten des Arztes
Zusammenfassung
Von der soeben dargestellten einwilligungsrelevanten Selbstbestimmungsaufklärung unterscheidet sich grundlegend die bei IGeL ebenfalls besonders bedeutsame wirtschaftliche Aufklärung des Patienten, die nach dem Patientenrechtegesetz nunmehr auch sprachlich als Informationspflicht abgegrenzt ist.
Tobias Voigt
6. Kapitel: Sonstige ärztliche Pflichten aus dem Behandlungsvertrag
Zusammenfassung
Wie jede medizinische Leistung hat der Arzt auch bei IGeL die Aufklärung, Untersuchung und Behandlung des Patienten in Person zu erbringen (vgl. nur §§ 613, 630b BGB, § 4 Abs. 2 GOÄ). Mit dieser Maßgabe lässt sich nicht vereinbaren, dass Patientenbefragungen zufolge fast jedes sechste IGeL-Angebot bereits vor der Arztkonsultation durch den Arzthelfer unterbreitet wird.
Tobias Voigt
7. Kapitel: Die Vergütung als Hauptpflicht des Patienten
Zusammenfassung
Nach Betrachtung insbesondere des ärztlichen Pflichtenspektrums scheinen vertragliche und deliktische Arzthaftung weitgehend deckungsgleich. Der ärztliche Vergütungsanspruch hingegen lässt sich als Residuum des Vertragsrechts identifizieren. Seine Voraussetzungen korrelieren dabei in vertragstypischer Weise mit einer Erweiterung oder zumindest Stärkung der Patientenrechte. Neben einer ordnungsgemäßen Behandlung und Aufklärung bestehen an eine erfolgreich durchsetzbare Vergütungsforderung des Arztes weitere Anforderungen.
Tobias Voigt
8. Kapitel: Die Auflösung von IGeL-Vereinbarungen
Zusammenfassung
Eine IGeL-Vereinbarung kann der Patient wie jeden Arztvertrag nach § 627 Abs. 1 BGB jederzeit fristlos und ohne wichtigen Grund kündigen, weil die ärztliche Tätigkeit Dienste höherer Art aufgrund des besonderen Vertrauens im Rahmen der Arzt-Patient-Beziehung umfasst.
Tobias Voigt
9. Kapitel: Zusammenfassung und Bewertung der Ergebnisse; Ausblick
Zusammenfassung
Obwohl die Ärzteschaft in verschiedenen Definitionsversuchen das Angebot und die Erbringung von Individuellen Gesundheitsleistungen an konkrete inhaltliche Erfordernisse anknüpfen wollte, ist allen rund 386 derzeit identifizierbaren IGeL nur ein einziges Wesensmerkmal gemein: Die normativ-formelle Ausgrenzung der Methoden aus dem Leistungsspektrum der GKV. Auch wenn die Leistungen der GKV abschließend im einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) beschrieben sind (vgl. § 87 Abs. 1, 2 SGB V), gehen die für IGeL konstitutiven Leistungsausschlüsse auf ganz unterschiedliche normative Grundlagen des SGB V zurück.
Tobias Voigt
Backmatter
Metadaten
Titel
Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL)
verfasst von
Tobias Voigt
Copyright-Jahr
2013
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
Electronic ISBN
978-3-642-36115-9
Print ISBN
978-3-642-36114-2
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-642-36115-9