Dieses Kapitel befasst sich mit dem Verbot der informationsgestützten Marktmanipulation, auf welches in Art. 21 MAR ausdrücklich Bezug genommen wird und das für die journalistische Praxis von besonderer Relevanz ist. Es wird aufgezeigt, dass das Verbot der informationsgestützten Marktmanipulation sehr weitgehend ist und daher insbesondere investigativ arbeitende Journalisten Gefahr laufen, gegen dieses Verbot zu verstoßen, was sie von einer kritischen Berichterstattung abhalten könnte. Anhand von Beispielen wird verdeutlicht, wie schnell Journalisten im Rahmen ihrer Recherchetätigkeit und Berichterstattung in den Anwendungsbereich dieses Verbots gelangen können, insbesondere wenn sie auf einer relativ unsicheren Tatsachengrundlage berichten. Das Kapitel arbeitet die Notwendigkeit der Anwendung des Art. 21 MAR heraus, um zu einer sinnvollen Balance zwischen der Vermeidung von informationsbasierter Marktmanipulation und der Gewährleistung der Pressefreiheit zu gelangen. Ziel des Kapitels ist es, den potenziellen chilling effect des Verbots der Marktmanipulation auf die Pressefreiheit aufzuzeigen und die Bedeutung des Journalistenprivilegs für die Wahrung der Pressefreiheit im Kapitalmarktrecht zu betonen.