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2014 | Buch

Insolvenzrecht

Grundkurs für Wirtschaftswissenschaftler

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Über dieses Buch

Das Buch stellt das komplette Insolvenzrecht für Studenten der Wirtschaftswissenschaften dar und geht auf die wichtigsten klausurrelevanten Themenfelder ein. Der Stoff wird anhand zahlreicher Beispiele und Fälle anschaulich vermittelt. Wiederholungsfragen in jedem Kapitel vertiefen das Wissen.

Inhaltsverzeichnis

Frontmatter
1. Grundlagen des Insolvenzrechts
Zusammenfassung
Nach § 1 InsO soll das Insolvenzverfahren zwei Hauptzielen dienen. Es soll zum einen sicherstellen, dass sämtliche Gläubiger gemeinschaftlich befriedigt werden. Auf diese Art und Weise verwirklicht das Insolvenzverfahren die Gleichbehandlung aller Gläubiger. Im Rahmen einer Einzelzwangsvollstreckung würde der Gläubiger bevorzugt werden, welcher als erster vollstreckt. Der sog. „Wettlauf der Gläubiger“ ist von der InsO nicht erwünscht.
Ralph Kramer, Frank K. Peter
2. Das Insolvenzeröffnungsverfahren
Zusammenfassung
Über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens entscheidet das Insolvenzgericht durch Eröffnungsbeschluss (§ 27 InsO).
Ralph Kramer, Frank K. Peter
3. Folgen der Insolvenzeröffnung
Zusammenfassung
Durch die Insolvenzeröffnung wird bewirkt, dass wesentliche Teile des Schuldnervermögens beschlagnahmt werden. Nach § 80 InsO verliert der Schuldner mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Befugnis, sein zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen zu verwalten und insbesondere über dieses zu verfügen. Vielmehr wird der Insolvenzverwalter verfügungsbefugt. Wenn der Schuldner Kaufmann ist, erlangt der Insolvenzverwalter hierdurch nicht die Kaufmannseigenschaft (§ 1 HGB).
Ralph Kramer, Frank K. Peter
4. Organe des Insolvenzverfahrens
Zusammenfassung
Nach § 80 Abs. 1 InsO ergeht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verwaltungsund Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen des Schuldners auf den Insolvenzverwalter über. Der Insolvenzverwalter ist dabei an vertragliche Vereinbarungen des Schuldners gebunden.
Ralph Kramer, Frank K. Peter
5. Materielles Insolvenzrecht
Zusammenfassung
Ein wesentliches Tätigkeitsfeld eines Insolvenzverwalters stellt die Abwicklung noch nicht vollständig erfüllter Verträge dar. Das Gesetz eröffnet ihm hierfür verschiedene Möglichkeiten. Bei gegenseitigen Verträgen hat der Insolvenzverwalter ein Wahlrecht, ob er den Vertrag erfüllt oder nicht erfüllt. Bei allen anderen Geschäften sieht die gesetzliche Regelung ein Wahlrecht, ob das Rechtsverhältnis abgebrochen wird, teilweise Fortsetzung ohne Lösungsmöglichkeit und teilweise die Fortsetzung mit Lösungsmöglichkeit, vor.
Ralph Kramer, Frank K. Peter
6. Arbeitsrecht und Insolvenz
Zusammenfassung
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat keinen Einfluss auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses. Vielmehr tritt der Insolvenzverwalter gemäß § 80 I InsO in die Rechtsstellung des Arbeitgebers ein.
Ralph Kramer, Frank K. Peter
7. Gerichtsverfahren und Insolvenz
Zusammenfassung
In der Praxis kommt es sehr häufig vor, dass gegen den Schuldner bereits zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Gerichtsverfahren laufen.
Ralph Kramer, Frank K. Peter
8. Zwangsvollstreckung und Insolvenz
Zusammenfassung
Während der Insolvenz findet grundsätzlich keine Zwangsvollstreckung statt, da die Insolvenz der gleichmäßigen gemeinschaftlichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger gemäß § 1 S. 1 InsO dienen soll.
Ralph Kramer, Frank K. Peter
9. Aussonderung, Absonderung, Aufrechnung
Zusammenfassung
Mit der Aussonderung des § 47 InsO werden Gegenstände, die rechtlich nicht zur Insolvenzmasse gehören, einem Aussonderungsanspruch unterworfen.
Ralph Kramer, Frank K. Peter
10. Insolvenzanfechtung
Zusammenfassung
Die Insolvenzanfechtung dient der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung. Sie bezweckt die Rückgängigmachung von unlauteren Vermögensverschiebungen aus dem Zeitraum vor der Insolvenz, so dass für Gläubiger Vermögensnachteile vermieden werden können. Die Insolvenzanfechtung ist in den §§ 129 ff InsO geregelt. Voraussetzung für die Insolvenzanfechtung ist zunächst, dass das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.
Ralph Kramer, Frank K. Peter
11. Insolvenzverfahren und Gesellschaftsrecht
Zusammenfassung
Gemäß § 13 Abs. 1 InsO ist der Schuldner nicht nur berechtigt, sondern oft auch verpflichtet, ab einem bestimmten Zeitpunkt einen Insolvenzantrag zu stellen. Gemäß § 15a InsO muss der Schuldner bei Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen Insolvenzantrag stellen. Ist der Schuldner z. B. ein Geschäftsführer einer GmbH, oder Mitglied des Vorstandes einer Aktiengesellschaft, wird die Unterlassung der Stellung des Insolvenzantrages bzw. die verspätete Insolvenzantragstellung mit Strafe bedroht. Dies gilt auch für faktische Geschäftsführer.
Ralph Kramer, Frank K. Peter
12. Beendigung des Insolvenzverfahrens
Zusammenfassung
Das Insolvenzverfahren kann vorzeitig beendet werden, wenn der Insolvenzgrund wegfällt, bei Zustimmung der Gläubiger oder bei fehlender Deckung der Verfahrenskosten. In diesen Fällen wird das Insolvenzverfahren eingestellt.
Ralph Kramer, Frank K. Peter
13. Forderungsanmeldung und Vermögensverteilung
Zusammenfassung
Gemäß § 174 InsO haben die Insolvenzgläubiger ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden, damit er die teilnehmenden Forderungen erfassen kann. Die Forderungsmeldung ist rechtlich gesehen eine Prozesshandlung, da sie auf die Herbeiführung von Wirkungen in einem gerichtlichen Prüfungsverfahren abzielt. Gemäß §§ 56, 88 ZPO i.V.m. § 4 InsO muss der Forderungsanmelder hierzu prozessfähig und sein Vertreter hinreichend legitimiert sein.
Ralph Kramer, Frank K. Peter
14. Besondere Verfahrensarten
Zusammenfassung
Gemäß § 80 Abs. 1 InsO ist im normalen Insolvenzverfahren der Insolvenzverwalter für die Verwaltung und Verfügungen über die Insolvenzmasse zuständig. Gemäß § 313 InsO hat der Treuhänder diese Befugnisse im Verbraucherinsolvenzverfahren.
Ralph Kramer, Frank K. Peter
15. Restschuldbefreiung
Zusammenfassung
Das Ende eines Insolvenzverfahrens bedeutet nicht automatisch, dass die persönliche Haftung eines Schuldners erlischt. Üblicherweise werden in einem Insolvenzverfahren die einzelnen Gläubiger mit einer Quote befriedigt. Gemäß § 201 Abs. 1 S. 1 InsO haben sie mit dem Rest ihrer Forderungen ein Nachforderungsrecht. Dies würde dazu führen, dass Schuldner trotz eines Insolvenzverfahrens lebenslang dem Zugriff der Gläubiger ausgesetzt sind. Deshalb sehen die §§ 286 ff. InsO die Möglichkeit der sog. Restschuldbefreiung vor.
Ralph Kramer, Frank K. Peter
16. Sanierungsberatung
Zusammenfassung
Wie bereits oben mehrfach erwähnt ist das Insolvenzverfahren sowohl für die Gläubiger wie auch für den Schuldner mit erheblichen Nachteilen belastet. Neben der langen Verfahrensdauer ist häufig die Zerschlagung von wirtschaftlichen Werten, insbesondere des Unternehmens des Schuldners, ein erheblicher Nachteil. Aus diesem Grunde hat sich ein weiteres Feld, das der Sanierungsberatung, etabliert. Hierbei wird versucht, eine Insolvenz bereits im Vorfeld zu vermeiden. Ungeachtet etwaiger Sanierungsbemühungen besteht die Insolvenzantragspflicht fort. Dies bedeutet, dass bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes und einer Antragsverpflichtung der Insolvenzantrag gestellt werden muss.
Ralph Kramer, Frank K. Peter
17. Insolvenzstrafrecht
Zusammenfassung
Das Insolvenzstrafrecht ist von erheblicher praktischer Bedeutung. 57 % aller Straftaten entfallen auf den Bereich Wirtschaftskriminalität. Innerhalb dieses Bereichs entfallen 42 % der Schäden auf Insolvenzdelikte.
Ralph Kramer, Frank K. Peter
18. Steuerrecht in der Insolvenz
Zusammenfassung
Sobald das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Steuerschuldners eröffnet wird, treten Besonderheiten beim steuerlichen Verfahren im Finanzamt auf:
  • Zum einen hat das Finanzamt zwischen Insolvenzforderungen und Masseverbindlichkeiten zu differenzieren. In der Regel geschieht dies durch Vergabe von neuen Steuernummern (9000er-Nummer), z.B. 22/200/9099/9.
Ralph Kramer, Frank K. Peter
19. Internationales Insolvenzrecht
Zusammenfassung
Das Internationale Insolvenzrecht erlangt durch den zunehmenden internationalen Rechtsverkehr stetig an Bedeutung. Es regelt dabei die gerichtliche Zuständigkeit und das anwendbare Recht in Insolvenzfällen mit grenzüberschreitenden Bezügen.
Ralph Kramer, Frank K. Peter
Backmatter
Metadaten
Titel
Insolvenzrecht
verfasst von
Ralph Kramer
Frank K. Peter
Copyright-Jahr
2014
Electronic ISBN
978-3-658-03278-4
Print ISBN
978-3-658-03277-7
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-03278-4