Die EU hat nach zähem Ringen die neue FASTER-Richtlinie beschlossen. Mit ihr sollen die Verfahren zur Steuerentlastung für grenzüberschreitend tätige Anleger, nationale Steuerbehörden und Finanzintermediäre in der EU ab 2030 schneller, einfacher und sicherer werden.
Teil der FASTER-Richtlinie ist eine standardisierte, digitale Bescheinigung über die steuerliche Ansässigkeit in einem Mitgliedstaat, kurz eTRC. Sie eröffnet natürlichen wie juristischen Personen zwei Schnellverfahren auf dem Weg zu mehr Steuererleichterungen.
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Eine neue EU-Richtlinie bereitet dem langen Knatsch um die Quellensteuer ein Ende. Dafür sorgt die sogenannte FASTER-Richtlinie, kurz für Faster and Safer Relief of Excess Withholding Taxes. Auf diese Regelung hat sich Europa nach mehreren Anpassungsschleifen geeinigt. Hintergrund: Bei Investitionen erheben nahezu alle der 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union Abgaben auf Dividenden und Zinsen. Investoren, die Aktien oder Anleihen an ausländischen Unternehmen halten, zahlen daher häufig doppelt Steuern auf ihre Erträge: zum einen in Form einer sogenannten Quellensteuer im Land der Investition und zum anderen fließen in der Heimat Abgaben auf Kapitalerträge ans Finanzamt.
Zwar existieren innerhalb der EU Doppelbesteuerungsabkommen, die es ermöglichen sollen, sich zu viel gezahlte Quellensteuern erstatten zu lassen, allerdings braucht das in der Praxis häufig einen langen Atem. Der Grund: Die Verfahren zur Beantragung einer sogenannten Quellensteuerentlastung unterscheiden sich nicht nur von Land zu Land erheblich. Sie sind außerdem langwierig, kostspielig und umständlich. Kein Wunder also, dass laut Angaben des Handelsblatts Erstattungen gegenwärtig mehr als 615 Tage dauern.
Bürokratieabbau auf europäische Art
Genau hier soll die FASTER-Richtlinie ansetzen. Die neuen Regeln, die ab 1. Januar 2030 anwendbar sind, basieren im Wesentlichen auf einem Vorschlag, den die EU-Kommission bereits Mitte 2023 vorgelegt hatte. Eine standardisierte, digitale Bescheinigung über die steuerliche Ansässigkeit in einem Mitgliedstaat (eTRC) sorgt künftig dafür, dass sowohl natürliche als auch juristische Personen zwei Schnellverfahren in Anspruch nehmen können.
Laut EU-Plänen erhalten Antragsteller dazu ihre eTRC-Bescheinigung innerhalb von 14 Kalendertagen. Bei dem ersten Schnellverfahren zur "Steuererleichterung an der Quelle" handelt es sich um ein Freistellungsverfahren, bei dem zum Zeitpunkt der Ausschüttung von Zinsen oder Dividenden ein ermäßigter Steuersatz gemäß dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen gilt.
Alternativ dazu gibt es ein Schnellerstattungsverfahren, bei dem Anleger zwar wie bisher Abgaben an den Fiskus abführen, innerhalb von 60 Tagen aber eine entsprechende Erstattung der Quellensteuern erhalten. Kommen Steuerbehörden hierbei zeitlich in Rückstand, fallen nach dem 60. Kalendertag Verzugszinsen an. Ob Investoren nur eine oder beide Optionen nutzen können, obliegt jedem einzelnen Mitgliedstaat.
Meldepflicht für Ausschüttungen
Des Weiteren sieht die Richtlinie die Einführung einer standardisierten Meldung für Ausschüttungen vor, wobei die EU vorgibt, welche Informationen weitergegeben werden müssen und von wem. Neben Zahlungsempfänger und zahlender Stelle umfasst die Meldepflicht etwa auch eine Auskunft über die Anwendung von Maßnahmen zur Missbrauchsbekämpfung - vor allem zur Haltedauer und zum Vorliegen von Finanzvereinbarungen.
Dabei obliegt es zertifizierten Finanzintermediären, etwa großen Instituten (im Sinnde der VO EU 575/2013) oder Zentralverwahrern (im Sinne von VO EU 909/2014), diese vorzunehmen. Gleichzeitig verpflichtet die Neuregelung alle Mitgliedstaaten dazu, nationale Register für die zertifizierenden Stellen einzuführen. Diese werden dann auf einer zentralen Website, dem Europäischen Portal zertifizierter Finanzintermediäre, öffentlich zugänglich gemacht.
Schwere Folgen bei Steuerstraftaten und -verstößen
Dabei führen bestimmte Straftaten und Verstöße, die einen Verlust an Quellensteuer zur Folge hatten, oder sogar die Einleitung einer Untersuchung über potenziellen Betrug beziehungsweise Steuermissbrauch zum Ausschluss von der Registrierung. Das Ziel dieser Maßnahmen? Internationale Transaktionen sollen nicht nur leichter verfolgbar werden, indem Informationen entlang der Wertpapier-Zahlungskette transparent werden. Die beschlossenen Maßnahmen streben auch die Bekämpfung von Steuerbetrug an.
Dabei haften zertifizierte Finanzintermediäre gemäß Art. 16 bereits bei leichter Fahrlässigkeit, etwa wenn sie ihren Sorgfaltspflichten bei der Überprüfung der Anspruchsberechtigung unzureichend nachkommen und den Finanzbehörden dadurch auch nur ein teilweiser Verlust an Quellensteuer entsteht.
Umsetzung in nationales Recht bis Ende 2028
Bis zum 31. Dezember 2028 haben die Mitgliedstaaten nun Zeit, die EU-Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Das Handelsblatt zeigt sich allerdings bereits jetzt kritisch. Denn Mitgliedstaaten haben weiterhin die Möglichkeit, die Auszahlung der Quellensteuern im Rahmen einer Steuerprüfung in die Länge zu ziehen. Zudem sei es aus deutscher Sicht fraglich, ob die geplanten Änderungen nicht noch weitere Bürokratiekosten auslösen werden, insbesondere da sich das System durch das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz noch immer im Umbruch befindet. 2021 wurden hier unter erheblichen bürokratischen Umwälzungen die Vorschriften zum Verfahren der Entlastung ausländischer Steuerpflichtiger von Abzugsteuern (§ 50c EStG) und die Bescheinigung von Kapitalertragsteuern neu geregelt.
Vor diesem Hintergrund bleibt es also spannend, wie die Regierung die FASTER-Vorgaben konkret umsetzen will. Fest steht allerdings jetzt schon: Bis Anleger davon profitieren, vergeht noch eine ganze Weile.