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2016 | Buch

Internetrecht

Grundlagen - Streitfragen - Aktuelle Entwicklungen

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Über dieses Buch

Das Internet ist mit seiner nahezu unüberblickbaren Fülle an Informationen und Möglichkeiten das zentrale Medium der globalen Informationsgesellschaft geworden. Indem die Neuerungen der modernen Kommunikationstechnik, wie etwa Digitalisierung und weltweite Vernetzung in allen Lebensbereichen zu tiefgreifenden Veränderungen führen, wird auch das Recht in seiner Funktion als Ordnungsrahmen und Steuerungsinstrument mit völlig neuen Problemen konfrontiert. In dem Buch werden die vielfältigen und bisweilen auch komplexen Zusammenhänge des Internetrechts anschaulich, aber auch umfassend dargestellt. Neben der Darstellung der bei der Nutzung des Internets auftretenden spezifischen Rechtsfragen bietet das Werk Hinweise und Beispiele zu wichtigen Streitfragen und aktuellen Entwicklungen. Schwerpunkte sind insbesondere internetspezifische Rechtsfragen des Vertragsrechts sowie des Marken-, Urheber-, Datenschutz-, Wettbewerbs- und Haftungsrechts.

Inhaltsverzeichnis

Frontmatter
1. Grundlagen
Zusammenfassung
Grundlagen
Das „Internetrecht“ ist kein Rechtsgebiet im klassischen Sinne. Ganz allgemein umfasst der Begriff „Internetrecht“ alle typischen Rechtsfragen, die bei der Nutzung des Internet auftreten. Maßgeblich ist das allgemein geltende Recht, wie etwa das Urhebergesetz (UrhG), das Markengesetz (MarkenG) oder das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG). Angesichts der grenzüberschreitenden Natur des Internet sind neben europäischen Rechtsentwicklungen vor allem auch die Bestimmung des zuständigen Gerichts und des maßgeblichen materiellen Rechts von besonderer Bedeutung.
Sven Hetmank
2. Domainnamen
Zusammenfassung
Domainnamen
Die Domain entsteht mit ihrer Registrierung bei der Registrierungsstelle, wie z. B. der DENIC. Allerdings müssen Domaininhaber nach den Vorschriften des Markengesetzes und des BGB etwaige ältere Kennzeichen- und Namensrechte, sowie im Falle von missbräuchlichen Domainanmeldungen die Bestimmungen des Lauterkeitsrechts beachten. Umgekehrt können aber Domainnamen ihrerseits kennzeichenrechtlichen Schutz erlangen, so dass Domaininhaber unter Umständen gegen die Verwendung von Bezeichnungen vorgehen können, die der eigenen Domain ähnlich sind und die deshalb zu Verwechslungen führen.
Sven Hetmank
3. Informationspflichten und „E-Commerce“
Zusammenfassung
Informationspflichten und E-Commerce
Betreiber von Internetseiten müssen je nachdem, ob die Seite zu rein privaten oder zu geschäftlichen bzw. journalistischen Zwecken genutzt wird, Anbieterkennzeichnungspflichten beachten. Vorgaben dazu finden sich in § 55 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) und in §§ 5 und 6 des Telemediengesetzes (TMG). Für den Fall, dass über die Internetseite auch Geschäftsabschlüsse ermöglicht werden sollen, bestehen darüber hinaus vielfältige Informationspflichten nach dem Fernabsatzrecht (§§ 312d und 312f BGB) sowie gesetzliche Vorgaben über die Bereitstellung und den Ablauf von Geschäftsabschlüssen im Internet („elektronischer Geschäftsverkehr“, §§ 312i und 312j BGB).
Sven Hetmank
4. Werbung im Internet und Beeinflussung von Suchmaschinen
Zusammenfassung
Werbung im Internet und Beeinflussung von Suchmaschinen
Für Werbung im Internet gilt wie für jede andere Art von Werbung zum einen das Verschleierungsverbot nach § 4 Nr. 3 UWG sowie das eng damit zusammenhängende Trennungs- und Transparenzgebot, das insbesondere auch in § 6 Abs. 1 TMG seinen Niederschlag gefunden hat. Grundsätzlich unbedenklich ist es dagegen, wenn Werbeadressaten durch sog. „Deep-Links“, „Framing“, „Screen-Scraping“ oder Werbeblocker an den Werbeseiten vorbeigeleitet werden. Demgegenüber können aber nach § 7 Abs. 1 UWG geschäftliche Handlungen unzulässig sein, wenn dadurch ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird. Dies gilt insbesondere für Werbung die getätigt wird, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht. Schließlich sind auch bei der gezielten werbewirksamen Nutzung bzw. Beeinflussung von Suchmaschinenergebnissen die Vorschriften des Marken- und des Wettbewerbsrechts zu beachten.
Sven Hetmank
5. Urheberrechtsverletzungen im Internet
Urheberrechtsverletzungen im Internet
Das Urheberrecht schützt den Urheber schöpferischer Werke auf dem Gebiet der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Damit können z. B. über das Internet zur Verfügung gestellte Musik, Bilder, Videos, etc. aber auch die Internetseite als solche, urheberrechtlichen Schutz genießen. In diesen Fällen ist insbesondere das Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG) sowie das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) allein dem Urheber vorbehalten. Das Bereitstellen urheberrechtlich geschützter Werke auf Websites, Internetportalen, File-Sharing-Systemen, etc., kann daher eine Urheberrechtsverletzung darstellen. Für die Frage, ob auch das Verlinken oder das sog. Framing eine Urheberrechtsverletzung darstellen kann, gilt es, die aktuelle Rechtsprechung des EuGH zu beachten. Weitere wichtige urheberrechtliche Fragen betreffen das Vervielfältigungsrecht, das „Screen Scraping“, das Streaming, sowie das File-Sharing.
Sven Hetmank
6. Datenschutz, Persönlichkeitsrecht und Jugendmedienschutz im Internet
Zusammenfassung
Datenschutz, Persönlichkeitsrecht und Jugendmedienschutz im Internet
Die Frage, inwieweit personenbezogene Daten zur Bereitstellung von Telemedien erhoben und verwendet werden dürfen, ist im TMG geregelt. Gem. § 12 Abs. 1, 2 TMG darf der Diensteanbieter personenbezogene Daten zur Bereitstellung von Telemedien nur erheben und verwenden, wenn das TMG oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat. Zudem bestehen nach § 13 TMG wichtige Unterrichtungs- und Vorkehrungspflichten. Die Regelungen des BDSG finden demgegenüber immer dann Anwendung, wenn es um so genannte Inhaltsdaten geht, die zwar unter Verwendung eines Telemediendienstes erhoben oder übermittelt werden, die aber anschließend einem anderen Zweck ohne Telemedienbezug dienen. Neben den datenschutzrechtlichen Regelungen, können im Internet auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht, Bildnisrechte sowie die Vorschriften zum Jugendmedienschutz verletzt sein.
Sven Hetmank
7. Verantwortlichkeit für das Handeln Dritter im Internet
Zusammenfassung
Verantwortlichkeit für das Handeln Dritter im Internet
Die Zurechnung fremder Tatbeiträge beurteilt sich wie auch sonst nach den Grundsätzen von Täterschaft und Teilnahme sowie den Grundsätzen zur Störerhaftung. Eine Verantwortlichkeit als Täter oder Teilnehmer kommt in Betracht, wenn die im Internet eingestellten fremden Inhalte dem Dritten als eigene zugerechnet werden können. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn sich fremde Inhalte zu eigen gemacht werden oder das eigene Handeln die ernsthafte Gefahr begründet, dass Dritte die geschützten Interessen von Marktteilnehmern verletzen und diese Gefahr nicht im Rahmen des Zumutbaren und Möglichen begrenzt wurde. Scheidet dagegen eine Haftung als Täter oder Teilnehmer aus, kommt eine Haftung als unmittelbarer oder mittelbarer Störer in Betracht. Unmittelbarer Störer ist derjenige, der durch seine Handlung oder Unterlassung selbst schon die Beeinträchtigung bewirkt, während der mittelbare Störer die Beeinträchtigung wenigstens adäquat-kausal mitverursacht. In jedem Fall ist aber für die Verantwortlichkeit von Anbietern von Telemediendiensten die Haftungsprivilegierung für fremde Inhalte nach §§ 7 ff. TMG zu beachten.
Sven Hetmank
Backmatter
Metadaten
Titel
Internetrecht
verfasst von
Sven Hetmank
Copyright-Jahr
2016
Electronic ISBN
978-3-658-08976-4
Print ISBN
978-3-658-08975-7
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-08976-4