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2018 | OriginalPaper | Buchkapitel

2. Inventur als Basis für den Jahresabschluss

verfasst von : Klaus von Sicherer

Erschienen in: Bilanzierung im Handels- und Steuerrecht

Verlag: Springer Fachmedien Wiesbaden

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Zusammenfassung

Gemäß § 240 Abs. 1 und 2 HGB muss jeder Kaufmann, soweit nicht § 241a HGB greift, zu Beginn seines Handelsgewerbes und am Ende eines jeden Geschäftsjahres ein detailliertes Verzeichnis aller Vermögensgegenstände und Schulden art‑, mengen‑ und wertmäßig erstellen (§§ 140, 141 AO). Dieses Verzeichnis nennt man Inventar, das aus drei Teilen besteht:
  • Vermögen,
  • Schulden und
  • Saldo zwischen Vermögen und Schulden, der dem Reinvermögen (= Eigenkapital) entspricht.
Das Inventar erfüllt somit folgende Aufgaben:
  • es dient der Feststellung und Kontrolle des Vermögens und der Schulden
  • und damit kann ein Abgleich der Buchbestände und der tatsächlich vorhandenen Werte der Lagerbuchführung vorgenommen werden,
  • falls in der Bestandsbuchhaltung die Zu‑ und Abgänge nicht fortlaufend erfasst werden, kann mit dem Inventar auch der Verbrauch festgestellt werden.
Die Aufstellung des Inventars erfordert zuvor eine Bestandsaufnahme des Vermögens und der Schulden nach Art, Menge und Wert zu einem bestimmten Stichtag. Diese Tätigkeit wird Inventur genannt (lateinisch: invenire = finden). Es wird zwischen der körperlichen und der buchmäßigen Inventur unterschieden. Zur körperlichen Inventur gehört das Erfassen der körperlichen Vermögensgegenstände durch Zählen, Wiegen und Messen. Die buchmäßige Inventur erfasst alle nichtkörperlichen Vermögensgegenstände und Schulden. Beispiele hierfür sind Forderungen, Bankguthaben, Verbindlichkeiten und Bankkredite. Es finden praktisch Belegprüfungen und Saldenabstimmungen statt.

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Metadaten
Titel
Inventur als Basis für den Jahresabschluss
verfasst von
Klaus von Sicherer
Copyright-Jahr
2018
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-21496-8_2