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16.12.2014 | Jahresabschluss | Schwerpunkt | Online-Artikel

Änderungen durch das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz

verfasst von: Sylvia Meier

1:30 Min. Lesedauer

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Mit dem Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz kommen auf die handelsrechtliche Rechnungslegung viele Änderungen zu.

Das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz soll die Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 umsetzen.

Und dies in naher Zukunft, denn die Umsetzung soll bis 20. Juli 2015 erfolgen. Der Referentenentwurf wurde im Sommer bereits veröffentlicht. Nachfolgend ein Überblick zu den wichtigsten Änderungen.

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Im Fokus stehen vor allem:

  • Die Anhebung der Schwellenwerte für die Größenklassen nach § 267 HGB
  • Nutzungsdauer für Geschäfts- und Firmenwerte sowie selbst geschaffene immatierielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens wird bestimmt.
  • Neue Anforderungen für Boni: Anschaffungskostenminderungen müssen dem Vermögensgegenstand zurechenbar sein.
  • Gliederungsschema für „außerordentliche Erträge“ und „außerordentliche Aufwendungen“ in der GuV entfällt.
  • Definition der Umsatzerlöse wird angepasst
  • § 264 Abs. 3 HGB wird hinsichtlich Aufstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses für in einen Konzernabschluss einbezogene Unternehmen zur Klarstellung einiger Zweifelsfragen angepasst. 

Gerade bei den Angaben im Anhang sind zahlreiche Änderungen geplant. Unter anderem:

  • Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften
  • Zwingend Angaben zu Haftungsverhältnissen nach § 264a Abs. 1 HGB
  • Keine gesonderte Angabe der Grundlagen der Fremdwährungsumrechnung mehr erforderlich.
  • Anlagengitter im Anhang künftig zwingend.
  • Bei Beteiligungen im Anhang müssen künftig die Namen und Sitze aller Unternehmen angegeben werden.
  • Weitere Angaben zu latenten Steuern erforderlich.
  • Die Nachtragsberichterstattung  erfolgt künftig im Anhang - nicht mehr im Lagebericht.
  • Auch künftig im Anhang: Der Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses.

Und wann sollen diese Änderungen in Kraft treten?

Geplant ist, dass die Anhebung der Schwellenwerte bereits für nach dem 31. Dezember 2013 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden ist. Alle weiteren Änderungen sollen für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen, gelten.

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