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25.03.2020 | Jahresabschluss | Interview | Online-Artikel

"Firmen müssen E-Bilanz-Daten revisionssicher speichern"

verfasst von: Sylvia Meier

2:30 Min. Lesedauer
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Professor Dr. Klaus von Sicherer

lehrt an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg sowie an der Hochschule Merseburg im Bereich Wirtschaftswissenschaften Accounting and Taxation und an der Universität Bratislava.

Eva Čunderlíková

ist im Bereich Corporate Income Tax eines internationalen Konzerns tätig.

Unternehmen sind verpflichtet, ihre E-Bilanz pünktlich an das Finanzamt zu übermitteln. Klaus von Sicherer und Eva Čunderlíková erklären, was diese bei den Zahlen für 2019 beachten und wie sie die Daten aufbewahren müssen. 

springerprofessional.de: Viele Unternehmen erstellen aktuell den Jahresabschluss 2019. Welche Neuregelungen beschäftigen die Finanzabteilungehn aus Ihrer Sicht hierbei besonders?

Klaus von Sicherer: Für die Jahresabschlüsse 2019 ist entweder die Taxonomie 6.2 oder die Taxonomie 6.3 zu verwenden. Ab der Taxonomie 6.2 kann ein weiterer freiwilliger Berichtsbestandteil "steuerlicher Betriebsvermögensvergleich" ausgefüllt und übermittelt werden. Dieser stellt die Ermittlung des Gewinnes nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG dar. Wenn aber der Berichtsbestandteil "steuerlicher Betriebsvermögensvergleich" einmal freiwillig übermittelt wurde, besteht für die künftigen Folgejahre eine Pflicht zur Übermittlung. Die Taxonomie 6.3 bringt vor allem eine Neuerung im Zusammenhang mit Personengesellschaften. Soweit der Gewinnanteil eines Mitunternehmers auf einem Fremdkapitalkonto aufgezeichnet wird, wird die E-Bilanz von ERiC als fehlerhaft zurückgewiesen. 

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Die Taxonomie-Bilanz sollte eine Gliederung der Bilanz nach Steuerrecht aufzeigen. Da aber in der Regel neben der handelsrechtlichen Buchführung nicht gleichzeitig eine steuerliche Buchführung geführt wird („two-book-accounting-system“), ist die Steuerbilanz aus der Handelsbilanz abzuleiten. In der Taxonomie-Bilanz sind deshalb auch Positionen vorzufinden, die steuerlich nicht ausgewiesen werden dürfen.

Gibt es noch andere wichtige Details?

Weiter sollten Unternehmen in den Jahresabschluss 2019 einen Rückstellungsspiegel einbauen. Zwar besteht dafür keine gesetzliche Verpflichtung, aber der Rückstellungsspiegel bietet eine Übersicht über die einzelnen Zuführungen, Auflösungen, Inanspruchnahmen, Umbuchungen und so weiter von Rückstellungen und stellt somit vor allem auch eine geeignete Unterlage für eine zukünftige Betriebsprüfung dar.      

Die Steuerbilanz ist dann elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Bis wann muss das erfolgen?

Eva Čunderlíková: Die elektronische Steuerbilanz (E-Bilanz) ist genau wie die Steuererklärung bis zum 31. Mai beziehungsweise bis zum 28. Februar des Folgejahres, soweit das bilanzierende Unternehmen von einem steuerberatenden Beruf unterstützt wird, ans Finanzamt zu übermitteln. In der Praxis wird es aber grundsätzlich nicht beanstandet, wenn die elektronische Steuerbilanz auch zu einem späteren Zeitpunkt übermittelt wird, spätestens aber bei Aufforderung durch das Finanzamt.   

An wen kann sich der Unternehmer wenden, wenn es bei der Übermittlung der E-Bilanz Fehlermeldungen gibt?

Klaus von Sicherer: Grundsätzlich kann sich das bilanzierende Unternehmen mit jeder Fehlermeldung an seinen E-Bilanz-Softwarehersteller wenden. Die Softwarehersteller von E-Bilanz-Programmen verfügen über eine Liste der häufigsten Fehlermeldungen und entsprechenden Lösungsvorschlägen. Sollte die Fehlermeldung in der Liste nicht vorhanden sein, so liegt es an der Zusammenarbeit zwischen dem Softwareanbieter und dem bilanzierenden Unternehmen, um die Fehlermeldung zu entziffern.

Wie wird eine E-Bilanz aufbewahrt?

Eva Čunderlíková: Die Aufbewahrung der Daten, die an die Finanzverwaltung elektronisch übermittelt worden sind, erfolgt grundsätzlich im System, das zur Übermittlung der E-Bilanz genutzt wird, also beispielsweise in DATEV. Wichtig ist in diesem Fall, dass die Daten revisionssicher gespeichert werden können und dass jede Änderung im System angezeigt wird. Es wird jedoch dringendst empfohlen, die Daten für eigene Unterlagen noch als Excel-CSV-Datei zu speichern. 

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