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Erschienen in: Bankfachklasse 7-8/2022

01.07.2022 | Rechnungswesen

Kalkulatorische Kosten

verfasst von: Meinrad Lippach

Erschienen in: Bankfachklasse | Ausgabe 7-8/2022

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Auszug

Grundlegung
■ Unter Kosten versteht man den in Geld bewerteten Verbrauch an Gütern und Dienstleistungen, der regelmäßig in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erstellung und dem Absatz der betrieblichen Leistungen entsteht.
■ Kosten sind die Grundlage für die Kalkulation der Preise und Entgelte der am Markt angebotenen Produkte sowie für die Kontrolle der Wirtschaftlichkeit der betrieblichen Leistungsprozesse.
■ Die Ermittlung der Kosten ist eine der zentralen Aufgaben der Kosten- und Erlösrechnung (KER), dem internen Rechnungswesen von Unternehmen.
Kosten im Verhältnis zu Aufwendungen
■ Einen Großteil der Kosten ermittelt die KER aus den Erfolgsgrößen des externen Rechnungswesens. Viele der in der Finanzbuchhaltung erfassten Aufwendungen sind betriebsbedingt, das heißt durch die betriebliche Leistungserstellung verursacht. Sie werden in das interne Rechnungswesen als Kosten übernommen. Darüber hinaus werden in der KER Kosten angesetzt, die Werteverzehr berücksichtigen, der vom externen Rechnungswesen nicht beziehungsweise nicht in vollem Umfang erfasst wird.
■ In diesem Zusammenhang werden drei Kostenbegriffe unterschieden:
Grundkosten
■ Hierbei handelt es sich um Kosten, denen im externen Rechnungswesen betriebsbedingte Aufwendungen in gleicher Höhe gegenüberstehen.
■ Sie werden auch als aufwandsgleiche Kosten bezeichnet.
■ In der Terminologie des externen Rechnungswesens spricht man von betrieblich ordentlichen Aufwendungen oder auch von Zweckaufwendungen.
■ Beispiele: Personalkosten, Zins- und Provisionsaufwendungen, Kursverluste aus Wertpapieren im Eigenbestand, Aufwendungen für Kommunikation
Anderskosten
■ Diesen Kosten liegen betriebsbedingte Aufwendungen zugrunde, die in der KER jedoch in einer anderen Höhe als Kosten angesetzt und verrechnet werden.
■ Sie werden auch als aufwandsungleiche Kosten bezeichnet.
■ Beispiele: kalkulatorische Abschreibungen, kalkulatorische Risikokosten
Zusatzkosten
■ Diesen Kosten entsprechen in der Finanzbuchführung keine Aufwendungen.
■ Sie werden auch als aufwandslose Kosten bezeichnet.
■ Beispiele: kalkulatorische Eigenkapitalzinsen, kalkulatorische Miete
■ Anders- und Zusatzkosten werden unter dem Oberbegriff kalkulatorische Kosten zusammengefasst.
■ Die Gesamtkosten einer Rechnungsperiode setzen sich somit aus Grund- und kalkulatorischen Kosten zusammen.
Zweckbestimmung kalkulatorischer Kosten
■ Der Begriff kalkulatorische Kosten leitet sich aus dem Hauptzweck ihres Ansatzes ab, nämlich eine Preiskalkulation auf Basis einer exakten Erfassung des leistungsbedingten Werteverzehrs zu gewährleisten.
■ Aufgrund der handelsrechtlichen Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften sowie bilanzpolitischer Gestaltungsmöglichkeiten bilden die aus den betriebsbedingten Aufwendungen abgeleiteten Grundkosten den durch die Leistungserstellung verursachten Werteverzehr nur unzureichend beziehungsweise unvollständig ab.
■ Da für die Ausgestaltung des internen Rechnungswesens keine gesetzlichen Vorgaben beachtet werden müssen, kann durch kalkulatorische Kosten sichergestellt werden, dass der leistungsbedingte Werteverzehr vollständig nach betriebswirtschaftlichen Kriterien erfasst wird.
Arten kalkulatorischer Kosten
In Kreditinstituten sind die wichtigsten kalkulatorischen Kosten:
Kalkulatorische Abschreibungen
■ Sie dienen dem Prinzip der Substanzerhaltung, weil sie den tatsächlichen Werteverzehr der für die Leistungserstellung eingesetzten Anlagegüter erfassen und gleichzeitig die finanziellen Mittel für die am Ende der betrieblichen Nutzung notwendige Ersatzbeschaffung erwirtschaften.
■ Von den im externen Rechnungswesen nach Handelsrecht vorzunehmenden bilanziellen Abschreibungen unterscheiden sie sich durch die Berechnungsgrundlage, die Abschreibungsdauer sowie den Umfang der einbezogenen Anlagegegenstände.
■ Die Berechnung erfolgt von den voraussichtlichen Wiederbeschaffungskosten der betreffenden Anlagegüter ausgehend und nicht von deren Anschaffungskosten.
■ Der Abschreibungszeitraum ist eine betriebsindividuell geschätzte Nutzungsdauer, nicht die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer gemäß Abschreibungstabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter, kurz AfA-Tabelle, der Finanzverwaltung.
■ Abgeschrieben werden nur die abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die tatsächlich für die betriebliche Leistungserstellung verwendet werden.
■ Es sind Anderskosten, weil ihnen in der Finanzbuchführung durch die bilanziellen Abschreibungen Aufwendungen in anderer Höhe gegenüberstehen.
Kalkulatorische Risikokosten
■ Sie werden für die verschiedenen Kreditarten als Ausfallquoten aus dem langjährigen Durchschnitt der eingetretenen Forderungsausfälle ermittelt.
■ Die errechneten Quoten werden als Risikoprämie in die Zinssätze von Krediten einkalkuliert.
■ Es handelt sich um Anderskosten, denen in der Finanzbuchführung Aufwendungen durch die Abschreibungen und Wertberichtigungen von tatsächlichen und voraussichtlichen Forderungsausfällen gegenüberstehen.
Kalkulatorische Eigenkapitalzinsen
■ Kreditinstitute müssen mit Risiko behaftete Bankleistungen mit Eigenkapital unterlegen.
■ Durch die gebundenen Eigenmittel entstehen den Geldhäusern so genannte Opportunitätskosten durch entgangene Zinsen oder Gewinne, die sie bei einer alternativen Verwendung erzielen könnten.
■ Bei der Kalkulation der Kreditzinssätze werden diese Kosten berücksichtigt, indem sie über einen Eigenkapitalkostensatz eingerechnet werden.
■ Die Höhe der Eigenkapitalverzinsung richtet sich unter anderem nach der von der Geschäftsleitung angestrebten Eigenkapitalrendite.
■ Kalkulatorische Eigenkapitalzinsen sind Zusatzkosten, weil ihnen in der Finanzbuchhaltung keine Aufwendungen entsprechen.
Kalkulatorische Miete
■ Sie wird als Kostenfaktor für Geschäftsräume berücksichtigt, die ein Kreditinstitut im eigenen Gebäude nutzt und für die daher keine Mietzahlungen anfallen.
■ Um den leistungsbedingten Werteverzehr der unentgeltlich genutzten Räume zu erfassen, wird häufig die ortsübliche Miete vergleichbarer Gewerberäume angesetzt, die bei einer Fremdanmietung zu entrichten wäre.
■ So ist auch ein Vergleich der Kostensituation von Filialen in angemieteten und eigenen Geschäftsräumen möglich.
■ Kalkulatorische Mieten sind Zusatzkosten, für die es in der Finanzbuchführung keine Entsprechung durch einen Aufwandsposten gibt.

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Metadaten
Titel
Kalkulatorische Kosten
verfasst von
Meinrad Lippach
Publikationsdatum
01.07.2022
Verlag
Springer Fachmedien Wiesbaden
Erschienen in
Bankfachklasse / Ausgabe 7-8/2022
Print ISSN: 0170-6659
Elektronische ISSN: 2192-8665
DOI
https://doi.org/10.1007/s35139-022-0754-3

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