2021 | OriginalPaper | Buchkapitel
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Argumente für ein Grünes Grundgesetz
Artikel 146 ist eine Vorschrift, die es so in kaum einer anderen Verfassung gibt. Normalerweise erhebt eine Verfassung den Anspruch, dauerhaft zu gelten. Dagegen erklärt Art. 146 GG in schlichten Worten, dass das Grundgesetz „seine Gültigkeit verliert“, wenn eine vom deutschen Volk in freier Entscheidung beschlossene Verfassung in Kraft tritt.
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Nur die Schweizer Bundesverfassung enthält in Art. 192 ff. die Möglichkeit einer jederzeitigen „Totalrevision“.
Hinzu kamen noch fünf Vertreter aus West-Berlin, die aber nicht stimmberechtigt waren.
Der andere Weg zur Wiedervereinigung war Art. 23 GG a.F. Darin war geregelt, dass andere Teile Deutschlands zum Grundgesetz beitreten können.
Schäuble 1991, S. 55.
Schäuble 1991, S. 55.
Vgl. zur gesamten Diskussion Theurer 2011, S. 183 ff. m. w. N.
Parlamentarischer Rat 1949, S. 172, 9. Sitzung (06.05.1949).
BVerfG, 30.06.2009, 2 BvE 2/08, Rn. 179.
BVerfG, 17.01.2017, 2 BvB 1/13, Rn. 518.
Huber und Voßkuhle 2018, Art. 146 Rn. 17; Dreier 2018, Art. 146 Rn. 47 m. w. N.
- Titel
- Kann mit Art. 146 GG eine neue Verfassung in Kraft gesetzt werden?
- DOI
- https://doi.org/10.1007/978-3-658-32989-1_2
- Autor:
-
Jochen Theurer
- Sequenznummer
- 2
- Kapitelnummer
- Kapitel 2