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2022 | Buch

Kapitalertragsteuer und Abgeltungsteuer verstehen

Besteuerung von Kapitalerträgen im Privatvermögen

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Über dieses Buch

Das Werk beantwortet alle wichtigen Fragestellungen zur Besteuerung von Kapitalerträgen im Privatvermögen. Es zeichnet sich durch seinen hohen Praxisbezug, viele Fallbeispiele sowie einen Frage-Antwort-Katalog zu jedem Kapitel aus. Die Auflage 6 des Buches wurde komplett überarbeitet und basiert auf dem Rechtsstand 31.12.2021.

Inhaltsverzeichnis

Frontmatter
1. Grundlagen
Zusammenfassung
Kapitalerträge waren und sind in Deutschland grundsätzlich einkommensteuerpflichtig. Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 wurde zum 01.01.2009 die sogenannte Abgeltungsteuer eingeführt und gleichzeitig der Umfang der bis dahin steuerpflichtigen Kapitalerträge stark ausgeweitet. Während vor Einführung der Abgeltungsteuer grundsätzlich nur die Früchte einer Kapitalanlage wie z. B. Zinsen oder Dividenden der Besteuerung unterlagen, werden nun seit 2009 auch Zuwächse am Kapitalstamm umfassend steuerlich erfasst, so z. B. Gewinne aus der Veräußerung oder Einlösung von Wertpapieren unabhängig von deren Haltedauer. Zentrale Gesetzesvorschrift für die Besteuerung von Kapitalerträgen ist der im Rahmen der Einführung der Abgeltungsteuer neu gefasste § 20 EStG, der die verschiedenen steuerpflichtigen Erträge aufzählt. Die Höhe der Besteuerung richtet sich nun nach dem neu eingeführten § 32d Abs. 1 EStG, welcher einen pauschalen Steuersatz von 25 % für Kapitalerträge im Privatvermögen vorsieht. Dies bedeutet, dass Kapitalerträge ab 2009 grundsätzlich nicht mehr dem progressiven Einkommensteuertarif i. S. d. § 32a EStG unterliegen. Vielmehr soll bereits durch einen pauschalen Steuereinbehalt direkt bei Anfall des Kapitalertrags bzw. an der Quelle die Besteuerung abschließend vorgenommen werden, so dass eine Angabe der erzielten Kapitalerträge durch den Steuerpflichtigen im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung nicht mehr notwendig ist.
Oliver Rhodius, Johannes Lofing
2. Laufende Kapitalerträge
Zusammenfassung
Als laufende Kapitalerträge werden grundsätzlich die Früchte der Kapitalanlage wie z. B. Zinsen und Dividenden bezeichnet. Hiervon unterschieden werden Wertzuwächse oder auch -verluste am Kapitalstamm bzw. bei der Kapitalanlage selbst, die beispielsweise durch eine Veräußerung von Wertpapieren entstehen. Die Besteuerung von Wertänderungen der Kapitalanlage wird in Kap. 3 dargestellt. Die Besteuerung von Erträgen aus Investmentfonds wird in den Kap. 4 und 5 gesondert behandelt.
Nach einer allgemeinen Übersicht zu den laufenden Kapitalerträgen liegt der Fokus dieses Kapitels auf denjenigen Erträgen, die im täglichen Kundengeschäft der Banken am häufigsten anzutreffen sind.
Oliver Rhodius, Johannes Lofing
3. Die Besteuerung von Erträgen aus der Veräußerung oder Endfälligkeit von Wertpapieren
Zusammenfassung
Nach den im vorherigen Kapitel beschriebenen sogenannten laufenden Kapitalerträgen wie z. B. Zinsen oder Dividenden soll sich dieser Abschnitt den steuerlich zu erfassenden Wertveränderungen der Kapitalanlage selbst widmen, wie sie beispielsweise bei der Veräußerung oder endfälligen Einlösung von Wertpapieren entstehen. Der Fokus der Darstellung liegt dabei auf Wertveränderungen im Wertpapiergeschäft.
Gewinne und Verluste am Kapitalstamm selbst wurden im Privatvermögen vor Einführung der Abgeltungsteuer ausschließlich als sogenanntes privates Veräußerungsgeschäft im Rahmen der sonstigen Einkünfte nach § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 EStG a. F. steuerlich erfasst. Private Veräußerungsgeschäfte i. S. d. § 23 EStG waren und sind weiterhin vom Steuerpflichtigen ausschließlich bei seiner Einkommensteuerveranlagung zu deklarieren und unterliegen nicht dem Kapitalertragsteuerabzug auf Ebene der Bank. Mit Einführung der Abgeltungsteuer wurde das Einkommensteuergesetz dahingehend geändert, dass ein Großteil der vormals nach § 23 EStG a. F. als privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtigen Erträge in den neuen § 20 Abs. 2 EStG eingegliedert wurde. Somit fallen nun auch Erträge aus der Veräußerung oder Endfälligkeit von Wertpapieren in den Anwendungsbereich der Abgeltungs- und Kapitalertragsteuer auf Einkünfte aus Kapitalvermögen, wobei der § 23 EStG grundsätzlich bestehen blieb. Er umfasst seit 2009 nur noch private Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und anderen Wirtschaftsgütern wie z. B. Devisen, jedoch nicht mehr bei Wertpapieren und Termingeschäften.
Oliver Rhodius, Johannes Lofing
4. Die Besteuerung von Investmentanteilen im alten Steuerrecht (bis 31.12.2017)
Zusammenfassung
Dieses Kapitel schildert wichtige Rechtsgrundlagen aus dem bis zum 31.12.2017 gültigen Investmentsteuerrecht, da diese auch für die Besteuerung von Fondserträgen ab dem 01.01.2018 noch von Bedeutung sind. Eine umfassende Beschreibung des bis zum 31.12.2017 geltenden alten Investmentsteuerrechts finden Sie ausschließlich in den Auflagen 1 bis 5 dieses Fachbuches. Die Ausführungen in diesem Kapitel 4 beziehen sich auf Besteuerungsgrundlagen nach altem Recht, die für die so genannte fiktive Veräußerung per 31.12.2017 relevant sind.
Oliver Rhodius, Johannes Lofing
5. Fondsbesteuerung nach neuem Recht (Investmentsteuerreform 2018)
Zusammenfassung
Mit der Reform der Investmentbesteuerung zum 01.01.2018 wird das alte System der semi-transparenten Fondsbesteuerung durch eine im Grundsatz intransparente Besteuerung ersetzt. Während im alten Investmentsteuerrecht (InvStG 2004) Erträge bei Zufluss an einen Investmentfonds von der Besteuerung befreit blieben (Ertragszahlungen auf der Fondseingangsseite) und die Erträge steuerlich vollumfänglich dem Anleger zugerechnet wurden (Fondsausgangsseite), basiert das neue Investmentsteuerrecht auf einer getrennten Besteuerung von Investmentfonds und Anleger (Trennungsprinzip).
Die Reform der Investmentbesteuerung war notwendig, um europarechtliche Risiken aus Sicht des Gesetzgebers auszuräumen, da der europäische Gerichtshof mit seinem Urteil vom 09.10.2014 (Rechtssache C-326/12 „van Caster und van Caster“) bereits die Pauschalbesteuerung ausländischer Fonds in Deutschland als europarechtswidrig eingestuft hatte und dies auch in Bezug auf die nur für ausländische Fonds geltende beschränkte Steuerpflicht von Erträgen drohte. Im neuen Investmentsteuerrecht ab 2018 werden in- und ausländische Investmentfonds hingegen gleichbehandelt. Hinzu kommt, dass das alte Investmentsteuerrecht für die gesamte Finanzbranche und auch die Finanzbehörden mit einem enorm hohen Grad an Komplexität und bürokratischem Aufwand verbunden war. Nicht zuletzt sollen mit der Reform Systemfehler und steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten des alten Rechts abgeschafft werden.
Oliver Rhodius, Johannes Lofing
6. Die Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug
Zusammenfassung
Grundsätzlich besteht beim Zufluss von Kapitalerträgen für die auszahlende Bank die Verpflichtung, Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer einzubehalten. Es gibt jedoch verschiedene Tatbestände, aufgrund derer es zu einer vollen oder teilweisen Freistellung vom Steuerabzug kommen kann.
Die folgenden Tatbestände werden in diesem Kapitel ausführlich beschrieben:
  • die Vorlage eines Freistellungsauftrages bzw. die Inanspruchnahme des Sparer-Pauschbetrages,
  • die Vorlage einer NV-Bescheinigung,
  • die Vorlage eines Körperschaftsteuerfreistellungsbescheides,
  • die Vorlage eines Bescheids über die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen,
  • die Vorlage einer Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid,
  • die Vorlage einer Erklärung zum Betriebsvermögen,
  • Interbankengeschäfte,
  • Identität von Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge,
  • beschränkte Steuerpflicht von Steuerausländern,
  • Abstandnahme Kraft Rechtsform und bei Personenzusammenschlüssen.
In diesem Kapitel werden auch Freistellungstatbestände beschrieben, die mit betrieblichen Anlegern in Verbindung stehen, um eine vollständige Übersicht zur Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug geben zu können.
Oliver Rhodius, Johannes Lofing
7. Die Verlustverrechnung
Zusammenfassung
Seit Einführung der Abgeltungsteuer findet für den Privatanleger eine Verrechnung von Verlusten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen bereits auf Ebene der inländischen Bank statt, was dazu führt, dass diese viele Prozesse abbilden muss, die zuvor ausschließlich in den Bereich des vom Finanzamt des Anlegers durchzuführenden steuerlichen Veranlagungsverfahrens fielen.
Unter dem Begriff „Verlustverrechnung“ versteht man grundsätzlich die Verrechnung von negativen und positiven Kapitalerträgen nach Maßgabe des § 20 Abs. 6 EStG. Neben der ebenfalls weiterhin möglichen Vornahme der Verlustverrechnung durch das Finanzamt hat seit 2009 nun auch die inländische Bank als sogenannte auszahlende Stelle im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzuges einen Ausgleich von negativen und positiven Kapitaleinnahmen vorzunehmen. Ziel ist es hierbei, in möglichst vielen Fällen schon auf Ebene der die Kapitalerträge auszahlenden Bank eine korrekte und abschließende Besteuerung des Privatanlegers zu erreichen.
Oliver Rhodius, Johannes Lofing
8. Ausländische Quellensteuer
Zusammenfassung
Bei Einkünften aus Kapitalvermögen, die der Abgeltungsteuer nach § 32d EStG unterliegen, ist die auf ausländische Kapitalerträge festgesetzte und gezahlte sowie um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer auf die deutsche Steuer anzurechnen, § 32d Abs. 1 Satz 5 i. V. m. Abs. 5 EStG. Die Anrechnung ist jedoch auf maximal 25 % der auf den einzelnen Kapitalertrag entfallenden ausländischen Steuer beschränkt. Dies gilt auch, soweit ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und dem jeweiligen Staat die Anrechnung einer ausländischen Steuer einschließlich einer fiktiven Quellensteuer auf die deutsche Steuer vorsieht.
Voraussetzung für die Anrechenbarkeit einer abgezogenen, ausländischen Quellensteuer aus einem Nicht-DBA-Staat ist darüber hinaus, dass die jeweilige ausländische Steuer der deutschen Einkommensteuer entspricht, vgl. Abschn. 8.6.
Die Anrechnung der ausländischen Steuer ist direkt bei der Ermittlung der Einkommensteuer im Rahmen des gesonderten Steuertarifes für Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 32d Abs. 1 EStG vorzunehmen. Die Einkommensteuer beträgt hierbei grundsätzlich 25 % der Einkünfte, vermindert jedoch um die anrechenbare ausländische Steuer. Es gilt folgende Formel:
$$ \frac{\mathrm{e}-4\mathrm{xq}}{4+\mathrm{k}} $$
  • e sind die nach § 20 EStG ermittelten Kapitaleinkünfte
  • q ist die nach § 32d Abs. 5 EStG anrechenbare ausländische Steuer
  • k ist der für die Kirchensteuer erhebende Religionsgemeinschaft geltende Kirchensteuersatz
Oliver Rhodius, Johannes Lofing
9. Das Steuerreporting von Banken gegenüber Kunden und Finanzbehörden
Zusammenfassung
Banken erstellen in den ersten Monaten des neuen Jahres für das abgelaufene Jahr ein meist ausführliches Steuerreporting für ihre Kunden. Zum einen, weil sie dazu gesetzlich verpflichtet sind und zum anderen, da sie ihren Kunden das Ausfüllen der Einkommensteuererklärung bzw. der Anlage KAP erleichtern wollen, sofern die Kapitalerträge des Anlegers tatsächlich im Rahmen des steuerlichen Veranlagungsverfahrens deklariert werden. Das jährliche Steuerreporting gegenüber Kunden besteht i. d. R. aus
Die Jahressteuerbescheinigung ist ein nach amtlichem Muster zu erstellendes Dokument, welches auf Verlangen des Kunden ausgestellt werden muss.
Die Erträgnisaufstellung ist in der Regel eine reine Ergänzung zur Jahressteuerbescheinigung und somit eine Ausfüllhilfe für die Einkommensteuererklärung bzw. für die Anlage KAP. Die Ausstellung einer Erträgnisaufstellung ist freiwillig, sie gehört jedoch zum Standard des Steuerreportings deutscher Kreditinstitute.
Für Privatvermögen umfasst das Steuerreporting grundsätzlich den Berichtszeitraum eines Kalenderjahres. Bei betrieblichen Anlegern kann dies abweichen.
Oliver Rhodius, Johannes Lofing
10. Depotüberträge
Zusammenfassung
Vor Einführung der Abgeltungsteuer führten Wertpapiereinlieferungen im Rahmen von Depotüberträgen zwischen verschiedenen Banken häufig zu einer Pauschalbesteuerung bei Veräußerung der entsprechenden Wertpapiere. So wurden beispielsweise in diesen Fällen bei ausländischen thesaurierenden Fonds die seit 1994 veröffentlichen und akkumulierten Thesaurierungs- oder Mehrbeträge in vollem Umfang der Kapitalertragsteuer unterworfen. Diese Verfahrensweise führte regelmäßig zum Veranlagungsverfahren, in dem der Steuerpflichtige dann die korrekte Bemessungsgrundlage darlegen musste und die ggf. zu viel gezahlte Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag erstattet bzw. angerechnet bekam.
Mit Einführung der Abgeltungsteuer musste für die die Wertpapiere aufnehmende Bank die Möglichkeit geschaffen werden, den Kunden bei Veräußerung bzw. Endfälligkeit seiner übertragenen Wertpapiere unter gewissen Voraussetzungen so zu besteuern, dass das Veranlagungsverfahren vermieden werden kann. Seit 2009 muss daher bei einem Kunden, der sein Depot zwischen zwei inländischen Banken überträgt, eine Übernahme von Anschaffungsdaten gewährleistet werden, so dass die aufnehmende Bank im Falle einer Veräußerung oder Endfälligkeit die dem zugrunde liegenden Sachverhalt angemessene Kapitalertragsteuer einbehalten bzw. die korrekte Bemessungsgrundlage für den Steuereinbehalt ermitteln kann.
Oliver Rhodius, Johannes Lofing
11. Die Bearbeitung von Nachlässen
Zusammenfassung
Mit dem Tod eines Bankkunden müssen in der Bank eine Vielzahl von Abläufen in Bewegung gesetzt werden. Hierbei sind sowohl bei der Kundenberatung als auch im operativen Bereich der konto- bzw. depotführenden Bank viele Punkte zu beachten, wie z. B.
  • die Einholung der notwendigen Dokumentationen von dem oder den Erben,
  • eine systemtechnische Abgrenzung von Verlustverrechnung und Quellensteueranrechnung,
  • Abgrenzung des Kirchensteuereinbehaltes,
  • Meldungen an die Finanzbehörden,
  • Besonderheiten bei der Ausstellung von Steuerbescheinigungen,
  • die Gültigkeit von Freistellungsaufträgen und Nichtveranlagungs-Bescheinigungen sowie
  • die Regelungen für Depotüberträge auf die Erben.
Im Regelfall liegt ein Großteil des Aufwandes einer kompletten Nachlassbearbeitung im Bereich der Kontoführung.
Oft erfahren Banken erst nach dem eigentlichen Todestag vom Ableben eines Kunden, sei es durch Familienangehörige oder Bevollmächtigte, ggf. auch durch die Presse. Da die Bank jedoch grundsätzlich erst dann handeln kann, wenn ihr die Information über das Ableben eines Kunden vorliegt, liegen zwischen dem tatsächlichen Todestag und dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch die Bank oft Tage, Wochen oder auch Monate. Hierbei besteht im Übrigen für die konto- oder depotführende Bank keine Verpflichtung, die Information über den Tod eines Kunden selbst zu beschaffen oder hierfür Rechercheaufwand zu betreiben.
Oliver Rhodius, Johannes Lofing
12. Die steuerliche Behandlung von Termingeschäften
Zusammenfassung
In den folgenden Abschnitten werden folgende Termingeschäfte schwerpunktmäßig behandelt:
  • Devisentermingeschäfte,
  • Optionsscheine,
  • unverbriefte Optionen,
  • Futures,
  • Forwards.
Oliver Rhodius, Johannes Lofing
13. Die Abwicklung von Kapitalmaßnahmen in der Bank
Zusammenfassung
Die steuerliche Behandlung von Kapitalmaßnahmen ist im Bereich der Besteuerung von Kapitalerträgen eines der anspruchsvollsten Themengebiete. Seit Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 wurden die steuerlichen Regelungen zu Kapitalmaßnahmen jedoch sukzessive vereinfacht. Trotzdem bleibt das Thema bedingt durch die Vielzahl unterschiedlicher Maßnahmen komplex und sorgt auch weiterhin für einen enormen Beratungs- und Aufklärungsbedarf bei Anlegern und deren Beratern.
Oliver Rhodius, Johannes Lofing
Backmatter
Metadaten
Titel
Kapitalertragsteuer und Abgeltungsteuer verstehen
verfasst von
Oliver Rhodius
Johannes Lofing
Copyright-Jahr
2022
Electronic ISBN
978-3-658-36987-3
Print ISBN
978-3-658-36986-6
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-36987-3