Porsche muss rund 47 Millionen Euro Schadenersatz im Zusammenhang mit dem "Dieselgate-Skandal" an die Anleger zahlen. Sein Urteil hat das Landgericht (LG) Stuttgart mit fehlerhaften Kapitalmarktinformationen begründet.
Gegen den deutschen Automobilkonzern Porsche hatte der britische Pensionsfonds Wolverhampton City Council geklagt, der nun rund 3,2 Millionen Euro Schadenersatz erhält. Die Stuttgarter Richter (Aktenzeichen: 22 O 101/16) waren mit ihrer Entscheidung der Argumentation des Klägers gefolgt, wonach Martin Winterkorns Wissen auch der Porsche SE bekannt gewesen sein müsste, erklärten die Anwälte des Pensionsfonds.
Das Gericht beruft sich bei seiner Begründung auf eine Mail vom 23. Mai 2014, mit der Winterkorn vom damaligen Leiter für Qualitätssicherung über die Überschreitung von Stickoxid-Grenzwerten bei Tests in den USA informiert wurde. Aufgrund dieser habe er erkennen müssen, dass dem Konzern hohe Strafzahlungen drohen. Anstatt bei VW einen Lenkungsausschuss zur Aufklärung der Sachlage einzurichten, habe er die Entwicklung und Diskussion mit den Behörden abwarten wollen. Damit habe Winterkorn seine Pflichten mindestens grob fahrlässig verletzt. "Das entspricht nicht mehr dem Leitbild eines sorgfältigen Geschäftsführers“, meinten die Richter.
Kapitalanlegermusterverfahren noch nicht eröffnet
Auf die Klage des Pensionsfonds hatte das LG Stuttgart einen sogenannten Vorlagebeschluss zur Durchführung eines Kapitalanlegermusterverfahrens erlassen, das allerdings vom Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart wegen "vorgeblicher formaler Bedenken" nach wie vor nicht eröffnet sei, teilt die klagende Kanzlei mit. Die Anwälte bezeichnen das Urteil dennoch als "Meilenstein hinsichtlich der Schadenersatzsfrage geschädigter Aktionäre".
Stattgegeben wurde der Klage für die Umsatzgeschäfte, die die Klägerin in der vom Landgericht Stuttgart angenommenen Desinformationsphase in Aktien der Porsche SE zwischen dem 23. Mai 2014 und dem 22. September 2015 getätigt hat. Frühere Umsatzgeschäfte sahen die Richter nicht für schadenersatzbegründend nach Wertpapierhandelsgesetz an.