Sowohl für die Generierung als auch den Einsatz von Künstlicher Intelligenz besteht bisher kein spezialgesetzlicher Rechtsrahmen, auch nicht in datenschutzrechtlicher Hinsicht. Den meisten KI-Programmen ist jedoch gemein, dass sie auf Basis personenbezogener Trainingsdaten geschaffen werden und somit den strengen Anforderungen der Datenschutzgrundverordnung unterfallen. Die Qualität der KI-Generierung hängt nach derzeitigem Stand wesentlich vom Umfang der verfügbaren Trainingsdaten ab. Zudem ist zu Beginn der Entwicklungsphase nicht immer klar, zu welchen anderen als den ursprünglich intendierten Zwecken die KI möglicherweise in Zukunft genutzt werden kann. Damit steht die KI-Entwicklung in diametralem Gegensatz zu den Kernprinzipien der DS-GVO, u. a. der Datenminimierung und Zweckbindung. Der nachfolgende Beitrag soll Verantwortlichen Schnittstellen zur DS-GVO und Lösungswege aufzeigen, mit denen KI-Projekte und datenschutzrechtliche Vorgaben bestmöglich in Einklang gebracht werden können.
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„By a ‚superintelligence‘ we mean an intellect that is much smarter than the best human brains in practically every field, including scientific creativity, general wisdom, and social skills.“
Dies sind laut Art.-29-Datenschutzgruppe (2018b, S. 24) „die Einzelheiten zu den Verarbeitungszwecken, die Identität des Verantwortlichen und die Existenz der Rechte der betroffenen Person – zusammen mit Informationen über die wichtigsten Auswirkungen der Verarbeitung bzw. Verarbeitungsvorgänge, mit denen die betroffene Person möglicherweise nicht rechnet.“
Vgl. zu diesem Themenkomplex auch Conrad (2019, S. 401), wonach jedoch eine solche Auslegung „nicht zur endlosen Datenverarbeitung führen und damit dieses Betroffenenrecht aushöhlen“ dürfe.
Vgl. Kugelmann 2016, S. 568; im Ergebnis auch Franck 2018, Art. 13, Rn. 26; i. E. entspricht dies der Entscheidung des BGH vom 28. Januar 2014 – VI ZR 156/13 = NJW 2014, S. 1236 zum Umfang des Auskunftsanspruchs gegen die Schufa, in der eine Verpflichtung zur Offenbarung der Score-Formel abgelehnt wurde.
Bäcker, Art. 13 Rn. 54, der sich für eine Lösung des Spannungsverhältnisses im Hinblick auf die involvierte Logik auf der einen und dem Interesse am Schutz von Geschäftsgeheimnissen auf der anderen Seite über Art. 23 ausspricht; ähnlich Frank, Art. 13 Rn. 26.