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2007 | Buch

Kindergeld

Steuerliches Kindergeld mit Praxishinweisen zur Anlage Kind

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Über dieses Buch

Mit dem vorliegenden Werk wollte ich keinen abstrakten Kommentar zum Kindergeldrecht schreiben, sondern ein Buch für den Praktiker. Es berücksichtigt in allen Punkten die Handlun- weise der Verwaltung und gibt so dem steuerlichen Berater die Möglichkeit, schon im Vorfeld den konkreten Fall, den er zu bearbeiten hat, entsprechend der Verwaltungsgepflogenheiten a- zubereiten. Zum leichteren Verständnis sind zahlreiche Beispiele und Praxishinweise enthalten. Dies macht das Buch, das sich zugegebenermaßen vorrangig an die steuerberatenden Berufe und die Verwaltung richtet, auch für den interessierten Kindergeldberechtigten (vornehmlich mit wenigstens einem über 18-jährigen Kind) les- und nutzbar. Ein besonderes Augenmerk habe ich auf die Ermittlung des konkreten Anspruchszeitraums bei der Berücksichtigung über 18-jähriger Kinder gelegt. Selbstverständlich werden auch die Besonderheiten bei der Ermittlung der E- künfte und Bezüge dieser Kinder behandelt. Die Rechtsprechung zu den gesetzlichen Pflichtb- trägen zur Sozialversicherung, zu den privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sowie zu den freiwilligen Beiträgen zur Krankenversicherung hat ebenso Beachtung gefunden, wie die jüngste Entscheidung des BFH zur Erwerbstätigkeit. Materielles Kindergeldrecht und steuerliches Verfahrensrecht habe ich stets verknüpft, so dass der Praktiker direkt erkennen kann, in welcher Weise ggf. auf eine Entscheidung der Familienkasse zu reagieren ist. Auf mögliche Fallstricke bei der Auslegung des Gesetzes habe ich hingewiesen. Um die Argum- tation gegenüber der Verwaltung zu erleichtern, sind über 200 Gerichtsentscheidungen zu den besonders auslegungsbedürftigen Punkten angeführt. Die Entscheidungen werden, soweit es für ihr Verständnis notwendig ist, kurz kommentiert.

Inhaltsverzeichnis

Frontmatter
§ 1. Familienleistungsausgleich (§ 31 EStG)
Auszug
Der bis zum 31.12.1995 bestehende Familienlastenausgleich wurde aufgrund der Rechtsprechung 1 des BVerfG modifiziert.1 Der Gesetzgerber hat aus dem dualen System Kindergeld als Sozialleistung auf der einen Seite und dem Kinderfreibetrag im Steuerrecht auf der anderen Seite ein duales System, das nur im Steuerrecht angegliedert ist, geschaffen. So wurde mit dem JStG 1996 der Familienleistungsausgleich mit dem Kindergeld nach demX. Abschnittim EStG auf der einen Seite und dem Kinderfreibetrag im IV. Abschnitt des EStG eingeführt.
§ 2. Kinder, Freibeträge für Kinder (§ 32 EStG)
Auszug
Im § 32 EStG ist die allgemeine Defmition des Kindes im Steuerrecht verankert. Danach werden 1 als Kinder berücksichtigt (§ 32 Abs. 1 EStG):
1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
 
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in sei-nen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).
 
§ 3. Anspruchsberechtigte (§ 62 EStG)
Auszug
Durch § 62 EStG wird der Personenkreis bestimmt, der berechtigt ist, das steuerliche Kindergeld für sich in Anspruch nehmen zu können. Ein Anspruch liegt danach vor, wenn die Vorausset-zungen erfüllt sind und wenn bei dem Berechtigten mindestens ein Kind zu berücksichtigen ist. Für dieses Kind darf jedoch kein Ausschlusstatbestand des § 65 EStG bzw. der Anspruch auf vor-rangige Leistungen aufgrund über- oder zwischenstaatlichen Rechts vorliegen.
§ 4. Kinder (§ 63 EStG)
Auszug
Für welche Kinder Kindergeld festgesetzt und ausgezahlt werden kann,ist in §63 Abs.1 EStG geregelt.Danach werden zunächst Kinder im Sinne des §32 Abs.1 EStG (§63 Abs.1 Satz 1 Nr.1 EStG)als Kinder berücksichtigt.Dies sind die im ersten Grad mit dem Berechtigten verwandte Kinder (leiblichen Kinder)und die Pflegekinder. Des Weiteren gehören zum Begriff des Kindes im Kindergeldrecht die vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommenen Kinder seines Ehegatten [Stiefkinder (§63 Abs.1 Nr.2 EStG)] und die vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommenen Enkel (§63 Abs.1 Nr.3 EStG). Eine Berücksichtigung dieser Kinder ist bis zur Vollendung des 18.Lebensjahres an keine weitere Voraussetzung gekoppelt (Ausnahmen:Wohnsitz und Haushaltsaufnahme).
§ 5. Zusammentreffen mehrerer Ansprüche (§ 64 EStG)
Auszug
Die Vorschrift soll sicherstellen, dass nur einmal Kindergeld für ein Kind für ein und denselben 1 Monat bzw. ein und denselben Zeitraum festgesetzt und ausgezahlt wird. Es besteht somit grund-sätzlich ein Verbot der doppelten Auszahlung (Verbot der Doppelleistung).
§ 6. Andere Leistungen für Kinder (§ 65 EStG)
Auszug
§ 65 EStG regelt als allgemeine Vorschrift die Anspruchskonkurrenz zwischen kindbezogenen in-nerstaatlichen Leistungen sowie zwischen Kindergeld und vergleichbaren kindbezogenen auslän-dischen Leistungen, sofern für letztere nicht spezielles Recht gilt. Wird eine in § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 EStG aufgelistete Leistung gewährt oder wäre sie bei entsprechender Antragstellung zu gewähren, schließt dies den Anspruch auf Kindergeld grundsätzlich aus. Dabei ist es unerheblich, ob die Leistung dem vorrangig Berechtigten oder den nachrangig Berechtigten zusteht. Diese Leistungen werden auf das Kind bezogen betrachtet.
§ 7. Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum (§ 66 EStG)
Auszug
Die Höhe des Kindergeldes wird durch § 66 Abs. 1 EStG festgelegt. Seit dem 1. Januar 2002 beträgt das Kindergeld für das erste, zweite und dritte Kind einheitlich gem. § 66 Abs. 1 EStG 154,00 ε und für das vierte und jedes weitere Kind 179,00 ε monatlich. Die letzte Änderung erfolgte aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Familienförderung vom 16. August 2001, BGBII.S. 2074.
§ 8. Antrag (§ 67 EStG)
Auszug
§ 67 Satz 1 EStG sieht vor, dass das Kindergeld schriftlich zu beantragen ist. Nach § 86 Satz 2 Nr. 2 AO handelt es sich folglich beim Kindergeld um ein echtes Antragsverfahren. Die Familienkassen können deshalb erst in das Verwaltungsverfahren einsteigen, wenn ein entsprechender Antrag gestelltwurde.
§ 9. Besondere Mitwirkungspflichten (§ 68 EStG)
Auszug
Die Mitwirkungspflichten im Verwaltungsverfahren zum Kindergeld ergeben sich aus den §§ 90-95 AO sowie dem § 68 EStG. Dabei ist zwischen den allgemeinen Mitwirkungspflichten nach der AO und den besonderen Mitwirkungspflichten nach § 68 EStG zu unterscheiden.
§ 10. Überprüfung des Fortbestehens von Anspruchsvoraussetzungen durch Meldedaten-Übermittlung (§ 69 EStG)
Auszug
Die Vorschrift des § 69 EStG soll eine Überprüfung der Kindergeldansprüche erleichtern. Mit der Erhebung der Daten wird die Existenz der Beteiligten (Berechtigte und Kinder) festgestellt. Außerdem wird überprüft, ob sie noch im Inland gemeldet sind. § 69 EStG bildet zusammen mit § 3 der Zweiten Meldedaten-Übermittlungsverordnung des Bundes vom 31.07.1995 (2. BMeldDÜV BGBl I 1995 S. 1011; i.d.F. von Art. 18 des Dritten Gesetzes für Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003, BGBl I 2003, S. 2848) in der durch Artikel 25 des Jahressteuer-Er-gänzungsgesetzes 1996 geänderten Fassung die Rechtsgrundlage für den Datenabgleich zwischen der Agentur für Arbeit und den Meldebehörden. In den Datenabgleich werden die Familienkas-sen des öffentlichen Dienstes nicht mit einbezogen (DA 69 Abs. 2 DA-FamEStG).
§ 11. Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes (§ 70 EStG)
Auszug
Gem. § 31 Satz 3 EStG wird Kindergeld als Steuervergütung gezahlt. Da für die Festsetzung einer 1 Steuervergütung die Vorschriften für die Steuerfestsetzung sinngemäβ anzuwenden sind (§ 155 Abs. 4 AO), gelten grundsätzlich alle Vorschriften/Regelungen, die auch für die Einkommensteu-erveranlagung anzuwenden sind. Probleme entstehen häufig dadurch, dass Kindergeld in der Regel nicht rückwirkend für einen abgeschlossenen Veranlagungszeitraum festgesetzt wird, son-dern Entscheidungen über erst zu verwirklichende Sachverhalte getroffen werden. Die Kinder-geldfestsetzung erfolgt regelmäβig als Dauerverwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft.
§ 12. Zahlungszeitraum (§ 71 EStG)
Auszug
Durch das Gesetz zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss vom 13.12.2006 (BGBl I, S. 2915) ist § 71 EStG aufgehoben worden.
§ 13. Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes an Angehörige des öffentlichen Dienstes (§ 72 EStG)
Auszug
§ 5 Abs. 1 Nr. 11 FVG regelt die Zuständigkeit des BZSt für die Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach Maβgabe der §§ 31, 62 bis 78 des Einkommensteuergesetzes. Das BZSt hat insoweit die Fachaufsicht über den Familienleistungsausgleich.
§ 14. Zahlung des Kindergeldes in Sonderfällen (§ 74 EStG)
Auszug
Bei der Anwendung des § 74 EStG ist zwischen der Auszahlung des Kindergeldes an Dritte [Abzweigung (Abs. 1)] und den Erstattungsansprüchen der Sozialleistungsträger (Abs.2) zu unterscheiden.
§15. Aufrechnung (§ 75 EStG)
Auszug
Neben der allgemeinen Aufrechnungsvorschrift des § 226 AO ist für den Bereich des Kinder-geldes eine eigene Vorschrift zur Aufrechnung im EStG mit aufgenommen worden. Nach § 75 Abs. 1 EStG kann danach ein Anspruch auf Rückzahlung (Erstattung) von Kindergeld mitbis zur Hälfte des weiterhin laufend ausgezahlten Kindergeldes aufgerechnetwerden.
§16. Pfändung (§ 76 EStG)
Auszug
§ 76 EStG normiert den Pfändungsschutz des steuerlichen Kindergeldes auf eng begrenzte Fälle. Kindergeldansprüche sollen, wie zu den früheren Zeiten des BKGG a.R, nur eingeschränkt pfänd-bar sein
§ 17. Kontenpfändung und Pfändung von Bargeld (§76aEStG)
Auszug
Mit Artikel 2 des Gesetzes zur Anspruchberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erzie-hungsgeld und Unterhaltsvorschuss (BGB12006 I, S. 2915) ist§ 76aEStG eingefügtworden. § 76a EStG entspricht im Wesentlichen § 55 SGB I. Der § 55 Abs. 1 SGB I regelt den besonderen Pfändungsschutz von Sozialleistungen. Bis zum 31.12.1995 unterlag das Kindergeld als Sozial-leistung diesem besonderen Pfändungsschutz. Seit der Verlagerung des Kindergeldes in das EStG fehlt dieser Schutz. Grund hierfür ist, dass es sich nicht mehr um eine Sozialleistung handelt.
§ 18. Erstattung von Kosten im Vorverfahren (§ 77 EStG)
Auszug
Eine Besonderheit im Steuerrecht ist die Möglichkeit der Kostenerstattung im Vorverfahren. Die Regelung wurde deshalb nicht in den Siebenten Teil der AO, der die allgemein gültigen Rege-lungen zum außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren enthält, aufgenommen, sondern in den X. Abschnitt des EStG, der ausschließlich das Kindergeld betrifft. Bei Streitigkeiten um die Frei-beträge gem. § 32 Abs.6 EStG kommt eine Kostenerstattung im Einspruchsverfahren nicht in Betracht.
§ 19. Übergangsregelungen (§ 78 EStG)
Auszug
Durch das StEntlG 1999/2000/2002 (BGBl 1999 I, S. 402) sind die Absätze 1-3 des § 78 EStG aufgehoben worden. Durch Art. 2 Nr. 6 des Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss (BGBl 2006 I, S. 2915) ist auch der Abs. 4 des § 78 EStG mit Wirkung vom 01.01.2007 aufgehoben worden.
Backmatter
Metadaten
Titel
Kindergeld
verfasst von
Ralph Jahn
Copyright-Jahr
2007
Verlag
Gabler
Electronic ISBN
978-3-8349-9205-5
Print ISBN
978-3-8349-0539-0
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-8349-9205-5