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2020 | Buch

Kirchensteuer kompakt

Strukturierte Darstellung mit Berechnungsbeispielen

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Über dieses Buch

Dieses Buch bietet eine strukturierte Darstellung der Kirchensteuer in Deutschland mit besonderem Bezug für den praktischen Gebrauch: Berechnungsbeispiele, aktuelle Rechtsprechung, Übersichten u.v.m. machen den Inhalt sehr anschaulich. Soweit erforderlich erfolgt eine Differenzierung nach Spezifika in den Ländern sowie bei den steuererhebenden Religionsgemeinschaften.

Die 4. Auflage befasst sich insbesondere mit den vom Gesetzgeber angedachten Änderungen des Verfahrens zur Erhebung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Abgeltungsteuer und dem dazu ergangenen ländereinheitlichen Erlass. Ebenso behandelt werden neue Anlageformen wie z.B. Blockchain-basierte Anlagen, die Abstandnahme von der Erhebung des besonderen Kirchgeldes durch zwei Religionsgemeinschaften, Überlegungen zur Neustaffelung des Tarifes sowie die Erhebung des besonderen Kirchgeldes bei Zugehörigkeit des Ehegatten zu einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, die die Verwaltung der Kirchensteuer durch die Finanzämter nicht in Anspruch nimmt. Zudem wurden die Auswirkungen der soziodemographischen Entwicklung auf die Leistungsfähigkeit kirchlicher Körperschaften auf den aktuellen Stand gebracht. Das Werk erläutert auch die digitale Spende und berücksichtigt die seit der Vorauflage ergangene Rechtsprechung und veröffentlichte Literatur.

Inhaltsverzeichnis

Frontmatter
Kapitel 1. Einführung

Die Kirche bildet einen wesentlichen Faktor in der geistigen, kulturellen, pädagogischen und sozialen Infrastruktur unseres Gemeinwesens. Sie schafft Wertebewusstsein und bietet eine Voraussetzung für einen demokratischen Staat, die der Staat nicht aus sich selbst hervorbringen kann. Sie bildet eine Investition in ethische Werte, Leben, Lebenssinn, Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung. Die Finanzierung der – auch in die Gesellschaft hineinwirkenden – kirchlichen Arbeit bedarf einer rechtlich gesicherten, steuersystematisch fundierten Grundlage. Die Kirchensteuer erfüllt diese Kriterien.

Jens Petersen
Kapitel 2. Historische Entwicklung der Kirchensteuer

Die Entstehung der KirchensteuerEntwicklungder Kirchensteuer ist ein gleitender Prozess seit der Mitte des 19. Jahrhunderts und auf eine Reihe von Staat, Kirche und Gesellschaft verändernden Umständen zurückzuführen. Durch die Annexion der linksrheinischen Gebiete durch die französische Revolutionsarmee zu Anfang des 19. Jahrhunderts mussten die deutschen Fürsten infolge des Friedensvertrags von Lunéville vom 09.02.1801 umfänglich Ländereien an Frankreich abtreten. Zum Ausgleich dafür eigneten sie – die Fürsten – sich kirchlichen Grundbesitz und kirchliche Vermögenswerte an, nahmen den (röm.‐kath.) Kirchen also einen wesentlichen Teil der Quellen, aus denen bis dato Einnahmen erzielt wurden. Die evangelischen Kirchen, entstanden aus dem Reformationsprozess, waren per se in Ermangelung nennenswerten Vermögens auf staatliche Unterstützung angewiesen; sie waren quasi Teil der staatlichen Hoheitsgewalt. In der WRV ist die Finanzierung der Religionsgemeinschaften durch die KirchensteuerHistorie der Kirchensteuer festgeschrieben worden; sie wurde vom Grundgesetz übernommen. In der ehemaligen DDR galten gesonderte BedingungenKirchensteuerEntwicklung der.

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Kapitel 3. Rechtsquellen des Kirchensteuerrechts

Das Kirchensteuerrecht gehört zu den sogenannten gemeinsamen Angelegenheiten von Staat und Kirche. Beide Partner haben dabei eine gleichberechtigte Regelungskompetenz. Sie beruht auf staatlicher und auf kirchlicher Gesetzgebung und führt zu parallelen Vorschriften.

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Kapitel 4. Einkommensteuer als Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer

Die KirchensteuerKirchensteuerBemessungsgrundlage für Einkommensteuer wird als Zuschlag zur (festgesetzten) Einkommensteuer (Lohn-, Einkommen- und Kapitalertragsteuer) erhoben. Der Zuschlag zur Einkommensteuer als Maßstabsteuer beträgt in Baden-Württemberg und Bayern 8 % und in den übrigen Bundesländern 9 %. Durch die Anbindung der Kirchensteuer an die Einkommensteuer (Akzessorietät) folgt sie (z. B. in Preußen seit 1906) deren Besteuerungsprinzipien, insbesondere dem der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. Dies ist für die Kirchensteuer nicht immer unproblematisch, da sie staatlichen Maßnahmen folgt, die mit der Finanzierung kirchlicher Arbeit dem Grunde nach immer kongruent sind. Gleichwohl ist die Anbindung derzeit alternativlos. Die strenge Akzessorietät zur staatliche Steuer wird bei der Berücksichtigung von Kindern, dem Teileinkünfteverfahren und der Anrechnung des Gewerbesteuermessbetrages durchbrochen (§ 51a Abs. 2 EStG).

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Kapitel 5. Kirchensteuer und kirchliche Leistungsfähigkeit in Abhängigkeit der gesellschaftlichen und kirchlichen Entwicklung

Die Entwicklung der Kirchensteuer ist – neben steuerlichen und konjunkturellen Aspekten – noch durch weitere Faktoren bestimmt. Da sie nur von Kirchenmitgliedern entrichtet wird, ist sie mittel- bis langfristig auch von der Entwicklung der Kirchenmitgliederzahlen abhängig. Diese Entwicklung wird zweifach beeinflusst: grundsätzlich von der soziodemografischen Entwicklung und – vorwiegend während der aktiven Berufsphase – von den Taufunterlassungen und Kirchenaustritten. Daraus können grundsätzlich Folgen für die kirchliche LeistungsfähigkeitLeistungsfähigkeit, kirchliche hergeleitet werden. Eine wissenschaftliche Studie des Forschungszentrum Generationenverträge an der Universität Freiburg prognostiziert einen signifikanten Rückgang der Kirchenmitglieder und damit der kirchlichen Leistungsfähigkeit bis 2060.

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Kapitel 6. Kirchensteuerarten und Kirchensteuerhebesatz

Unter Kirchensteuer versteht man die Geld- bzw. Beitragsleistung, die von den als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften aufgrund der bürgerlichen Steuerlisten zur Finanzierung kirchlicher Aufgaben nach Maßgabe landesrechtlicher Bestimmungen von ihren Mitgliedern erhoben werden kann (Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 6 WRV). KirchensteuernKirchensteuerArten sind echte Steuern im Sinne der Abgabenordnung (§ 3 AO). Die Kirchensteuergesetze der Länder und die Steuerordnungen der steuererhebenden Religionsgemeinschaften sehen mehrere Kirchensteuerarten vor (als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer), als Kirchensteuer vom Einkommen, nach Maßgabe des Grundsteuermessbetrages, als Kirchensteuer vom Vermögen, als (Orts‐ oder Gemeinde‐)Kirchgeld und als besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe/Lebenspartnerschaft). Der Kirchensteueranspruch ist -da es sich um eine Steuer nach § 3 AO handelt – nicht an die Gegenleistung der Kirche gebunden.

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Kapitel 7. Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer

Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 ist die Besteuerung der im Privatvermögen erzielten Kapitaleinkünfte ab 2009 durch Einführung der Kapitalertragsteuer neu geregelt worden. Die Kapitalertragsteuer ist weiterhin Einkommensteuer. Sie wird auf Kapitalerträge in der Form einer Abgeltungsteuer erhoben, mithin anonym und (i. d. R.) abgeltend an der Quelle. Im Gegensatz zur „normalen“ Einkommensteuer ist für die Kapitalertragsteuer ein gesondertes Erhebungs- und Tarifregime eingeführt worden. Die Erhebung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragssteuer ist diesem neuen Regime angepasst worden. Das persönliche Merkmal „Kirchensteuerpflicht“ ist in das ansonsten anonyme Erhebungsverfahren eingefügt, indem der zum Abzug der Kapitalertragsteuer Verpflichtete (z. B. Bank) die Kirchensteuerpflichtigkeit des Kunden als Kennzahl mitgeteilt bekommt. Die Kennzahl benennt den Steuergläubiger des einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehörenden Kunden und den Hebesatz. Die Kirchensteuer wird direkt dem Steuergläubiger zugeleitet. Sofern das Kirchenmitglied keine Abführung durch z.B. die Bank wünscht, kann ein Sperrvermerk gegen die Weitergabe der Kennzahl eingelegt werden; die Kirchensteuer wird dann im Veranlagungsverfahren erhoben. Sofern keine Mitgliedschaft in einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft besteht, ist nichts zu veranlassen. Die Anforderungen des Datenschutzes sind erfüllt.

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Kapitel 8. Steuerpflicht – Kirchenmitgliedschaft

Für die Steuerpflicht sind in allen Kirchensteuergesetzen zwei Kriterien entscheidend, die Kirchenangehörigkeit (Kirchenmitgliedschaft) und der Wohnsitz bzw. der gewöhnliche Aufenthaltsort (Territorialitätsprinzip). Kirchensteuerpflichtig sind nur natürliche Personen. Bei Zuzug aus dem Ausland setzt sich eine Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft grundsätzlich fort und führt zur Kirchensteuerpflicht, sofern diese Religionsgemeinschaft im Inland Kirchensteuern erhebt.

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Kapitel 9. Steuergläubiger

Gläubiger der Kirchensteuer ist derjenige Religionsgemeinschaft, in deren Gebiet der Kirchenangehörige seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, in der er Kirchenmitglied ist. Die Religionsgemeinschaften können nur von ihren Mitgliedern Abgaben erheben; dies ist Rechtsprinzip.

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Kapitel 10. Beginn und Ende der Kirchensteuerpflicht

Die Begründung der KirchenmitgliedschaftKirchenmitgliedschaft Begründung beruht auf dem Akt der TaufeTaufe(n) , dem „Ja Gottes zum Menschen“. Diese Zusage Gottes ist – nach innerkirchlichem Verständnis – auch durch einen AustrittAustritt Kirchenaustritt nicht rückgängig zu machen. Der Beginn und das Ende der KirchensteuerpflichtEnde Kirchensteuerpflicht sind in den Kirchensteuergesetzten der Länder normiert.

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Kapitel 11. Besteuerung von Personenmehrheiten (Ehegatten/Lebenspartnerschaften)

Kirchensteuerpflichtig ist immer nur diejenige – natürliche – Person, die einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört. Dies gilt auch für Ehegatten/Lebenspartnerschaften. Für Zwecke der Besteuerung ist daher zwischen konfessionsgleicher, konfessionsverschiedener und glaubensverschiedener Ehe/Lebenspartnerschaft zu unterscheiden. Viel diskutiert und Gegenstand zahlreicher Entscheidungen der Rechtsprechung bis hin zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist die Kirchensteuer – das besondere Kirchgeld – in glaubensverschiedener Ehe/Lebenspartnerschaft. Auch wenn die Rechtsprechung diese Form der Kirchensteuer durchweg bestätigt hat, sollte eine kritische Reflektion von Seiten der steuererhebenden Religionsgemeinschaften vorgenommen werden. Die der Einführung des besonderen Kirchgeldes Ende der 60er Jahre zugrundeliegenden Gegebenheiten haben sich gewandelt. Zwei Religionsgemeinschaften haben diese Kirchensteuer ab 2018 abgeschafft.

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Kapitel 12. Korrekturen der Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Kirchensteuer (§ 51a Abs. 2 und 2a EStG) – Durchbrechung der Akzessorietät

Die grundsätzlich unbedingte (strenge) Akzessorietät der Kirchensteuer von der Einkommensteuer wird bei zwei Fallgestaltungen modifizierend durchbrochen. Sind beim Steuerpflichtigen Kinder zu berücksichtigen und/oder hat er dem Teileinkünfteverfahren unterliegende Einkünfte bzw. solche aus Gewerbebetrieb, wird die Bemessungsgrundlage korrigiert (§ 51a EStG). Diese Korrektur ist systematisch notwendig, um für jeden Fall der Berechnung der Kirchensteuer eine einheitliche Bemessungsgrundlage zu erhalten und die Steuerpflichtigen nach gleichen Maßstäben zu besteuern.

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Kapitel 13. Mindestbetrags-Kirchensteuer

Die Kirchensteuer ist der Pflichtbeitrag der Kirchenmitglieder, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in der Lage sind, ihn aufzubringen, d. h. derjenigen, die mit Lohn- bzw. Einkommensteuer belastet sind. Daraus folgt, dass ein Teil der Kirchenmitglieder, nämlich diejenigen mit geringem Einkommen keine Steuern zahlen.

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Kapitel 14. Kappung der Progression

Die Kirchensteuer beträgt 8 oder 9 % der Lohn- bzw. Einkommensteuer, jedoch nicht mehr als einen gewissen Prozentsatz (2,75 bis 4 %) des zu versteuernden Einkommens. Die Kirchensteuerordnungen und -beschlüsse sehen – bis auf diejenigen der steuererhebenden Religionsgemeinschaften in Bayern – vor, dass die kirchlichen Steuern nach oben hin auf einen bestimmten Prozentsatz des zu versteuernden EinkommensKapitalertragsteuer Kappung der Progression begrenzt werden können (sog. Kappung der ProgressionKappung der Progression ).

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Kapitel 15. Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohn- Einkommen- bzw. Kapitalertragsteuer

Das Einkommensteuergesetz regelt für die SteuererhebungKirchensteuerPauschalierung Lohn-/Einkommensteuer bei der Lohn- bzw. Einkommensteuer ein besonderes Besteuerungsverfahren, die sog. PauschalierungEinkommensteuer Pauschalierung der LohnsteuerLohnsteuer bzw. der Einkommensteuer, welches auch für die Kirchensteuer Anwendung findet.

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Kapitel 16. Sonderausgabenabzug

Die im Kalenderjahr tatsächlich gezahlte Kirchensteuer ist – abzüglich eventueller Erstattungen – in voller Höhe als Sonderausgabe bei der Einkommensteuerveranlagung abziehbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 1 EStG§ 10 Abs. 1 Nr. 4 1. Hs. EStG). Abzugsfähig sind Geldleistungen (gezahlte Kirchensteuer – auch i. d. F. des besonderen Kirchgelds), die von den als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften von ihren Mitgliedern auf Grund gesetzlicher Bestimmungen erhoben werden. Dies gilt auch für die digitale Spende.

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Kapitel 17. Zwölftelung der Kirchensteuer

Artikel 4 Abs. 1 GG garantiert als Ausfluss der Glaubens- und Gewissenfreiheit, nicht zu öffentlichen Abgaben herangezogen zu werden, die nur von Mitgliedern einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft erhoben werden dürfen. Daher ist die Heranziehung zur Kirchensteuer eines aus der Kirche Ausgetretenen über den Zeitraum des Austritts hinaus bis zum Ende des laufenden Jahres grundsätzlich verfassungswidrig. Mit der zeitanteiligen Zurechnung, der sog.Zwölftelung wird die Kirchensteuer zutreffend zur Dauer der Mitgliedschaft ermittelt.

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Kapitel 18. Erlass der Kirchensteuer

Der Erlass einer Steuerschuld ist grundsätzlich zu unterscheiden von dem Wunsch von Steuerpflichtigen nach Reduktion ihrer Steuerlast. Ersteres ist an tatbestandsmäßige Voraussetzungen geknüpft, Zweiteres ist in der Form der Paktierung z. B. durch das Kirchensteuergesetz für die Provinz Hannover vom 10.03.1906 abgeschafft worden. Die steuererhebenden Religionsgemeinschaften können und haben kirchenspezifische Erlassregelungen getroffen.

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Kapitel 19. Kirchenaustritt

Der Kirchenaustritt bedeutet das Aufgeben der kirchlichen Mitgliedschaft mit Wirkung für das staatliche Recht und entbindet von der Verpflichtung zur Zahlung der Kirchensteuer. Der religiös und weltanschaulich neutrale Staat ist Garant sowohl für die positive als auch für die negative Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 GG). Er muss daher den in seinem Staatsgebiet lebenden Kirchenmitgliedern die Möglichkeit eines Kirchenaustritts mit Wirkung für den staatlichen Bereich, d. h. auch mit Wirkung für die Kirchensteuer schaffen. Der Austritt ist – je nach Bundesland – gegenüber Standesamt, dem Amtsgericht, der Religionsgemeinschaft oder der Meldebehörde zu erklären. Für den Austritt werden staatliche Gebühren erhoben. Ein im Ausland erklärter Austritt bedarf besonderer formeller Anforderungen.

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Kapitel 20. Rechtsweg und Rechtsmittel

In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten ist der Finanzrechtsweg zwingend, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Bei RechtsmittelnRechtsmittel gegen die Kirchensteuer gibt es in den Kirchensteuergesetzen der Länder getroffene Regelungen, wonach im Einspruchsverfahren die Finanzverwaltung oder die Religionsgemeinschaft bescheidet und im Weiteren entweder der Finanzrechtsweg der der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist.

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Kapitel 21. Kirchensteuer-Verteilungsverfahren

Die Kirchensteuer steht der Religionsgemeinschaft zu, in deren Bereich das Kirchenmitglied seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies ist Rechtsprinzip. Bei den veranlagten Steuern ist dies grundsätzlich unproblematisch, da die Veranlagung beim örtlich zuständigen (Wohnsitz-) Finanzamt und damit innerhalb des Gebietes der steuerberechtigten Religionsgemeinschaft erfolgt. Bei der Kirchensteuer als Zuschlag zur Lohnsteuer und zur Kapitalertragsteuer weichen der Ort der Abführung (Betriebsstätte des Abzugsverpflichteten) und der Ort des Sitzes des Steuergläubigers vielfach voneinander ab. Sie werden aber dem zuständigen Steuergläubiger zugewiesen. Bei der Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhält der Abzugsverpflichtete ein ortsbezogenes Merkmal, mit dem die Kirchensteuer an den zuständigen Steuergläubiger abgeführt wird.

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Kapitel 22. Abzugspflichten, elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale, Betriebsstättenprinzip

Die KirchensteuerKirchensteuer Betriebsstättenprinzip als ZuschlagAbzugspflicht Lohnsteuer zur Lohnsteuer wird zusammenKapitalertragsteuer Betriebsstättenprinzip mit der LohnsteuerLohnsteuer nach den Angaben in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen bzw. der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (Kirchensteuer- und Kindermerkmale; §§ 39, 39e EStGGesetzesnachweis § 39, 39e EStG ) vom Arbeitgeber einbehalten und für jeden Lohnzahlungszeitraum an das Finanzamt seiner Betriebsstätte abgeführt. Die Abführung erfolgt getrennt nach Konfessionen. DerBetriebsstättenbesteuerungsprinzip zum AbzugAbzugspflicht Kapitalertragssteuer der KapitalertragssteuerGesetzesnachweis Erlass, ländereinheitlicher, Kapitalertragssteuer VerpflichteteEhegatten Kapitalertragssteuer behält – neben der staatlichen Steuer – auch die hierauf zu erhebende Kirchensteuer ein. Gegen die Inanspruchnahme des Abzugsverpflichteten bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

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Kapitel 23. Einbindung der Finanzverwaltung

Als eine kirchliche, d. h. eine der Kirche zustehende und grundsätzlich auch von kirchlichen Stellen zu erhebende Abgabe, unterliegt die Kirchensteuer kirchlicher Verwaltung. Die Kirchensteuergesetze aller Bundesländer eröffnen den Kirchen jedoch die Möglichkeit, die Verwaltung der Kirchensteuer auf die Landesfinanzbehörden (Finanzämter) zu übertragen. Für die Verwaltung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer wurde davon in allen Bundesländern, jedoch nicht von allen steuererhebungsberechtigten Religionsgemeinschaften Gebrauch gemacht.

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Kapitel 24. Geltung der allgemeinen Steuergesetze

Soweit sich aus den Kirchensteuergesetzen der Länder bzw. den Steuerordnungen der steuererhebenden Körperschaften nichts anderes ergibt, finden die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechende Anwendung. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften über die Festsetzung des Verspätungszuschlags nach § 152 AO (ab VZ 2019), die Verzinsung (§§ 233 bis 239 AO), die Säumniszuschläge (§ 240 AO), und das Straf- und Bußgeldverfahren (§§ 369 bis 412 AO) sowie ggfs. über das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren (§§ 347 bis 368 AO).

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Kapitel 25. Transferleistungen und Kirchensteuer

Bei einer ReiheKirchensteuer Transferleistungen von staatlichen (!) TransferleistungenKirchensteuer Transfer im sozialen Bereich ist das zuletzt erzielte Netto‐Arbeitsentgelt Bemessungsgrundlage für die Leistung. Zur Bestimmung gebraucht der Gesetzgeber dann vielfach die Wendung von „um gesetzliche Abzüge vermindertes Arbeitsentgelt“ oder auch von gesetzlichen AbzügenTransferleistung, staatliche , „die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen“. Da hierunter nicht nur die staatlichen Abgaben und die für die Sozialversicherung, sondern auch die Kirchensteuern zu verstehen sind, wird vermutet, auf diese Transferleistungen würde auch noch Kirchensteuer erhoben. Dies ist eindeutig unzutreffend. Gleichwohl wird die Kirchensteuerpflicht bei der Berechnung von Transferleistungen berücksichtigt.

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Kapitel 26. Ist die Kirchensteuer zeitgemäß?

Die Finanzierung der Kirchen, insbesondere durch die Kirchensteuer, findet in der öffentlichen Diskussion immer wieder Resonanz. Zahlreiche Meinungsbeiträge beschäftigen sich mit Fragen der rechtspolitischen und theologischen Rechtfertigung der Kirchensteuer. Es ist unbestritten, dass es eine Vielzahl von Finanzierungsvarianten für kirchliche Körperschaften (oder Vereinigungen) gibt, mit denen deren Aufgaben erfüllt werden können.

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Kapitel 27. Alternative Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer – ein nur theoretischer Ansatz

Im Zuge des im Jahr 2000 verabschiedeten Steuersenkungsgesetzes und den mit der Einführung des Halbeinkünfte/Halbhinzurechnungsverfahrens verbundenen Folgen für die Kirchensteuer durch die systematische Änderung bei der Besteuerung der Einkünfte nach § 3 Nr. 40 EStG ist in der öffentlichen/politischen Diskussion die Frage nach der Leistungsfähigkeit der kirchlichen Körperschaften durch vermutet zurückgehende Einnahmen geführt worden. Dies führte zur Frage, ob es für die Kirchensteuer eine andere Bemessungsgrundlage und einen anderen Steuertarif gehen könnte.

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Kapitel 28. Änderungen beim Einkommensteuertarif

Ein unschätzbarer Vorteil des gegenwärtigen Kirchenfinanzierungssystems durch die Kirchensteuer ist die prinzipiell relativ einfache Verwaltungshandhabung. Auf eine bundesweit einheitliche Bemessungsgrundlage wird die Kirchensteuer als Zuschlag erhoben. Die Einbindung der Abzugsverpflichteten (Arbeitgeber; Schuldner der Kapitalerträge) und der Finanzverwaltung ermöglichen einen durchgängigen Mittelfluss und eine einfache Verwaltung „aus einer Hand“. Ein anderer staatlicher SteuertarifSteuertarif als Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer ändert daran im Grundsatz nichts.

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Kapitel 29. Die Kirchensteuer in Europa

Die Europäische Union besitzt eine Kompetenz zur Rechtsangleichung im zusammenwachsenden Europa nur insoweit, als eine Angleichung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften um des ordnungsgemäßen Funktionierens des gemeinsamen Marktes willen erforderlich ist oder wenn eine anderweitige ausdrückliche Zuständigkeitszuweisung gegeben ist. Unmittelbare Bemühungen um eine Harmonisierung des Staatskirchenrechts der Mitgliedstaaten sind deshalb nicht zu erwarten. Das Kirchensteuerrecht verbleibt – ebenso wie die Kulturhoheit – Angelegenheit des jeweiligen Staates bzw. der jeweiligen Religionsgemeinschaften. Sie finanzieren – je nach der Tradition und Rechtsentwicklung im jeweiligen Land – aus Staatsmitteln, Beiträgen, Spenden, Kirchensteuern oder einer Mischform.

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Kapitel 30. Verwaltung der Kirchensteuer

Die Verwaltung der Kirchensteuer ist von den steuererhebenden Religionsgemeinschaften der Finanzverwaltung des jeweiligen Bundeslandes übertragen.

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Kapitel 31. Kirchensteuer-Übersicht nach Bundesländern

Allgemeine ÜbersichtHebesatz der KirchensteuersätzeKirchensteuergesetze der Länder nach Bundesländern.

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Kapitel 32. Anschriften der steuererhebenden Religionsgemeinschaften

Die steuererhebendenAnschriften Religionsgemeinschaften Religionsgemeinschaften haben InformationenReligionsgemeinschaft Anschriften zur Kirchensteuer in ihren Internetauftritten bereitgestellt. Bei Einzel- oder in Zweifelsfragen erteilen sie – auch mittels „Kirchensteuertelefon“ – Auskunft.

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Kapitel 33. Gesetze – Erlasse – Anwendungsschreiben

Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben. Dies regeln Gesetze auf Bundes- und Länderebene und der steuererhebenden Religions- bzw. Weltanschauungsgemeinschaften. Sie werden ergänzt durch Erlasse des Bundes und der Länder.

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Kapitel 34. Steuerklärung-Formulare und kirchlicher Haushalt

Angabe der Erklärung zur Kirchensteuer in den Steuerformularen. Einnahmen und AusgabenNachweis, statistischer Haushalt, kirchlicher am Beispiel von Haushalten einer Kirche im Westen und im Osten.

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Kapitel 35. Kirchensteuersätze der steuererhebenden Religionsgemeinschaften und Religionsschlüsselverzeichnis

Kirchensteuersätze der steuererhebenden Religionsgemeinschaften nach Bundesländern und Religionsschlüsselverzeichnis für die ErhebungHebesatz der Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer.

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Kapitel 36. Statistische Auswahl – Kirchenkarten

Die statistische Auswahl benennt einige grundlegende Daten der evangelischen Landeskirche und röm.-kath. (Erz-) Bistümer für den Zeitraum ab 2010. Die Karten der beiden Religionsgemeinschaften geben einen Überblick über die territoriale Verteilung der Kirchengebiete.

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Backmatter
Metadaten
Titel
Kirchensteuer kompakt
verfasst von
Dr. Jens Petersen
Copyright-Jahr
2020
Electronic ISBN
978-3-658-23684-7
Print ISBN
978-3-658-23683-0
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-23684-7