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2024 | Buch

Kollektives Arbeitsrecht

Der Schnelleinstieg für Praktiker

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Über dieses Buch

Im Zentrum dieses essentials steht die Kurzdarstellung des praxisrelevanten kollektiven Arbeitsrechts. Maria Dimartino erklärt prägnant die wichtigsten Begriffe und bietet eine Übersicht des Betriebsverfassungsrechts, der Beteiligungsrechte von Arbeitnehmergremien, des betrieblichen Eingliederungsmanagements, der Grundlagen des Tarifrechts, des Streikrechts, der Arbeitsgerichtsverfahren sowie weiterer Arbeitnehmergremien im Unternehmen. Das essential ist speziell auf die Bedürfnisse von Praktikern zugeschnitten. Neu in der 2. Auflage sind die Themen Einsatz von KI und betriebliches Eingliederungsmanagement.

Inhaltsverzeichnis

Frontmatter
Kapitel 1. Einleitung
Zusammenfassung
Das Arbeitsrecht, insbesondere das kollektive Arbeitsrecht, ist komplex und hat viele Schnittstellen in andere Rechtsgebiete. Das liegt an der zunehmenden Harmonisierung mit dem EU-Recht, aber auch daran, dass es so lebensnah ist und viele Lebenssachverhalte berührt. Das Wichtigste für Praktiker im Bereich des Arbeitsrechtes ist es, sich ständig fortzubilden und aktuell zu halten, d. h., aktuelle Entscheidungen sowie Tendenzen innerhalb der Gerichtsbarkeiten sind sorgfältig zu beobachten.
Maria Dimartino
Kapitel 2. Rechtsquellen des Arbeitsrechtes
Zusammenfassung
In Deutschland gibt es kein einheitliches Arbeitsgesetzbuch. Vielmehr sind arbeitsrechtliche Normen in verschiedenen Rechtsquellen verteilt. Ein sehr wichtiger Einflussfaktor im Arbeitsrecht ist die Rechtsprechung. 
Maria Dimartino
Kapitel 3. Unterscheidung Individual-/Kollektivarbeitsrecht
Zusammenfassung
Das Arbeitsrecht ist unterteilt in zwei große Bereiche: das Individualarbeitsrecht und das Kollektivarbeitsrecht (siehe Abb. 3.1). Das Individualarbeitsrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen dem Arbeitgeber (AG) und dem einzelnen Arbeitnehmer (AN). Das kollektive Arbeitsrecht regelt die Rechtsbeziehungen der arbeitsrechtlichen Koalitionen (Arbeitgeberverbände, Gewerkschaften) und der Betriebsparteien Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretungen.
Maria Dimartino
Kapitel 4. Betriebsverfassungsrecht
Zusammenfassung
Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) regelt die Mitbestimmung der Arbeitnehmervertretung in der Privatwirtschaft. Die maßgebliche Organisationseinheit bildet hier der Betrieb. Ein Betrieb wird grob gesagt als sog. organisatorische Einheit verstanden.
Maria Dimartino
Kapitel 5. Betriebsrat
Zusammenfassung
Der Betriebsrat ist die Arbeitnehmervertretung im Betrieb. Hat der Betrieb i. d. R. fünf ständige Arbeitnehmer, von denen drei wählbar sind, so darf hier ein Betriebsrat gebildet werden, vgl. § 1 BetrVG. Wer Arbeitnehmer i. S. d. BetrVG ist, bestimmt § 5 Abs. 1 BetrVG.
Maria Dimartino
Kapitel 6. Beteiligungsrechte des Betriebsrates
Zusammenfassung
Im § 80 BetrVG sind die allgemeinen Aufgaben des Betriebsrates geregelt, diese beziehen sich sowohl auf soziale und personelle als auch auf wirtschaftliche Angelegenheiten. In § 80 Abs. 2 Satz 2 HS. 2 BetrVG ist beispielsweise das Recht des Betriebsrates geregelt, die Listen über Bruttolöhne einzusehen.
Maria Dimartino
Kapitel 7. Betriebsrat und Datenschutz
Zusammenfassung
Seit 25.05.2018 findet in den EU-Mitgliedsstaaten die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) Anwendung, diese hat die EU-Datenschutzrichtlinie abgelöst. Gleichzeitig ist das BDSG a. F. vom BDSG n. F. abgelöst worden.
Maria Dimartino
Kapitel 8. Betriebsvereinbarung
Zusammenfassung
Eine Betriebsvereinbarung (s. Abb. 8.1) ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Sie muss schriftlich vereinbart werden und hat normative (ein Gesetz wird auch Norm genannt) und zwingende Wirkung, vgl. § 77 BetrVG. Normativ bedeutet, dass die Betriebsvereinbarung wie ein „Gesetz des Betriebes“ wirkt, da sich jeder Arbeitnehmer i. S. v. § 5 BetrVG hierauf berufen darf, ohne dass dieser mitverhandelt oder unterschrieben hat.
Maria Dimartino
Kapitel 9. Jugend- und Auszubildendenvertretung
Zusammenfassung
Soweit ein Betriebsrat im Betrieb besteht, darf eine Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) gebildet werden, soweit die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
Maria Dimartino
Kapitel 10. Schwerbehindertenvertretung (SBV)
Zusammenfassung
Die Schwerbehindertenvertretung ist die gewählte Interessenvertretung der schwerbehinderten (GdB 50) und gleichgestellten Beschäftigten im Betrieb (GdB 30 mit Gleichstellung). Im SGB IX wird sie auch als Vertrauensperson bezeichnet. Die Personen, die sich zur SGB-Wahl aufstellen, müssen selbst keine Schwerbehinderung/Gleichstellung haben.
Maria Dimartino
Kapitel 11. Wirtschaftsausschuss
Zusammenfassung
Der Wirtschaftsausschuss (WA) ist ein Hilfsorgan des Betriebsrats. Der WA ist vom Unternehmer über wirtschaftliche Angelegenheiten zu unterrichten. Der WA hat diese mit dem Unternehmer zu beraten und den Betriebsrat darüber zu informieren.
Maria Dimartino
Kapitel 12. Betriebsübergang
Zusammenfassung
Bei einem Betriebsübergang gehen ein Betrieb oder Teile eines Betriebes von einem Inhaber (Veräußerer) auf einen neuen Inhaber (Erwerber) durch Rechtsgeschäft (z. B. Kaufvertrag, Pachtvertrag) über. Die ist in § 613a BGB geregelt und sichert im Fall eines Betriebsübergangs den Fortbestand der Arbeitsverhältnisse sowie den arbeitsrechtlichen Besitzstand.
Maria Dimartino
Kapitel 13. Interessenausgleich und Sozialplan
Zusammenfassung
In den §§ 112, 122a BetrVG sind die Voraussetzungen für das Zustandekommen eines Interessenausgleichs und Sozialplans geregelt. Inhalt eines Interessenausgleichs ist die konkrete geplante Betriebsänderung. Anders als ein vorsorglicher (Rahmen-) Sozialplan kann ein Interessenausgleich nicht auf Vorrat vereinbart werden.
Maria Dimartino
Kapitel 14. Einigungsstelle
Zusammenfassung
Kommt in den Angelegenheiten der obligatorischen Mitbestimmung des Betriebsrates keine Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zustande, so dürfen beide Parteien jeweils eine Einigungsstelle einberufen. Es wird unterschieden zwischen einem erzwingbaren und einem freiwilligen Einigungsstellenverfahren.
Maria Dimartino
Kapitel 15. Sanktionen
Zusammenfassung
Leider funktioniert die vertrauensvolle Zusammenarbeit nicht immer dauerhaft in allen Betrieben, daher sind im Gesetz auch Sanktionen geregelt. Dennoch sollte eine vertrauensvolle Zusammenarbeit grundsätzlich angestrebt werden. Im Grunde wollen letztlich beide Parteien, dass die geltenden Rechte eingehalten werden.
Maria Dimartino
Kapitel 16. Streik
Zusammenfassung
Das Streikrecht ist in Deutschland nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt, sondern aus dem sog. Richterrecht entwickelt. Gewährt wird das Arbeitskampfrecht verfassungsrechtlich als Ausfluss der Koalitionsfreiheit bzw. Tarifautonomie in Art. 9 Abs. 3 GG (sog. Doppelgrundrecht positive/negative Koalitionsfreiheit).
Maria Dimartino
Kapitel 17. Arbeitsgerichtsbarkeit
Zusammenfassung
In Deutschland sind für arbeitsrechtliche Streitigkeiten die Arbeitsgerichte zuständig. Das Arbeitsgerichtsverfahren hat drei Instanzen (Arbeitsgericht, Landesarbeitsgericht, Bundesarbeitsgericht). Grundsätzlich wird in erster Instanz durch die Arbeitsgerichte entschieden (§ 8 Abs. 1 ArbGG).
Maria Dimartino
Kapitel 18. Betriebsrat und künstliche Intelligenz
Zusammenfassung
Das Thema Einsatz von künstlicher Intelligenz (KI) wird zunehmend ein Thema für den Betriebsrat. Arbeitgeber versuchen immer wieder, Prozesse zu optimieren und zu automatisieren und so manche KI bietet hier Potenzial, um Ressourcen optimal zu nutzen und Arbeitsplätze einzusparen. Ebenso, wie der Betriebsrat in den Themen „Big Data“ und „Datenschutz“ auf eine Verhältnismäßigkeit zu achten hat bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten, gehen ähnliche, wenn nicht sogar weitreichendere Gefahren beim Einsatz von künstlicher Intelligenz für die Beschäftigten aus. Der Einsatz von KI muss daher u. a. nach dem Maßstab der DSGVO erfolgen. D. h., der Einsatz muss transparent, zweckgebunden, vertraulich, richtig und verhältnismäßig sein, vgl. Art. 5 DSGVO. Abgewogen werden müssen die Interessen des Arbeitgebers und das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beschäftigten. KI-Anwendungen bieten eben nicht nur Chancen, sondern auch Gefahren. Insbesondere die Vielzahl der Möglichkeiten zur Mitarbeiterüberwachung müssen von der Arbeitnehmervertretung begrenzt werden. Für Betriebsräte wird dies zur neuen Herausforderung neben dem weitem Feld Beschäftigtendatenschutz.
Maria Dimartino
Kapitel 19. Grundlagen betriebliches Eingliederungsmanagement
Zusammenfassung
Die rechtliche Grundlage des betrieblichen Eingliederungsmanagements (bEM) findet sich in § 167 Abs. 2 SGB IX. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das bEM anzubieten/durchzuführen, soweit die Voraussetzungen dafür vorliegen. Das Gesetz trifft keine Differenzierungen, etwa nach der Größe des Unternehmens oder der Beschäftigungspflicht nach dem SGB IX. Deshalb sind grundsätzlich alle Arbeitgeber verpflichtet, bEM mit ihren Beschäftigten durchzuführen. Insofern gilt § 167 Absatz 2 SGB IX auch in einem Betrieb ohne Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung und auch im Kleinbetrieb. Das bEM ist also nicht abhängig von einer bestimmten Anzahl von Beschäftigten. Der Arbeitgeber hat zunächst die Aufgabe, zu überwachen und zu überprüfen, ob im Einzelfall die Voraussetzungen vorliegen, die einen BEM-Prozess gemäß 
§ 167 Absatz 2 Satz 1 SGB IX auslösen. Nach der Rechtsprechung des BAG obliegt dem Arbeitgeber die Initiativpflicht zur Durchführung des BEM. Dies setzt eine ordnungsgemäße Einladung voraus.
Maria Dimartino
Backmatter
Metadaten
Titel
Kollektives Arbeitsrecht
verfasst von
Maria Dimartino
Copyright-Jahr
2024
Electronic ISBN
978-3-658-43457-1
Print ISBN
978-3-658-43456-4
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-43457-1

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