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2019 | OriginalPaper | Buchkapitel

21. Kollisionsrecht hinsichtlich der anzuwendenden Rechtsordnung

verfasst von : Peter Hantel

Erschienen in: Europäisches Arbeitsrecht

Verlag: Springer Berlin Heidelberg

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Zusammenfassung

Das Kollisionsrecht bestimmt, welche nationale Rechtsordnung auf ein grenzüberschreitendes Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Als Teil des internationalen Arbeitsrechts enthält es vorrangig Kollisionsnormen und keine materiell-sachlichen Regelungen. Wie bei sonstigen internationalen Schuldrechtsverhältnissen finden sich die maßgebenden Kollisionsvorschriften in den Regelungen über das internationale Privatrecht (IPR). Die EU-rechtliche Relevanz dieses Themas ergibt sich daraus, dass die wesentlichen Kollisionsnormen mittlerweile einheitlich in EU-Verordnungen – Rom I-VO und Rom II-VO – geregelt sind und die bisherigen Regelungen in Art. 27, 30 EGBGB abgelöst haben.

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Fußnoten
1
ABl. Nr. L 177 S. 6, ber. 2009 Nr. L 309 S. 87.
 
2
ABl. Nr. L 199 S. 40, ber. 2012 Nr. L 310 S. 52.
 
3
Vgl. u. a. Thüsing, Europäisches Arbeitsrecht, 3. Auflage, § 11 Rn. 5.
 
4
Vgl. hierzu Riesenhuber, Europäisches Arbeitsrecht, § 5 Rn. 36.
 
5
Vgl. hierzu Riesenhuber, Europäisches Arbeitsrecht, § 5 Rn. 10; ferner Martiny in Münchener Kommentar zum BGB, 3. Auflage, Art. 30 EGBGB Rn. 2; ferner Werthebach NZA 2006, 249; Reiserer NZA 1994, 673; Thüsing, Europäisches Arbeitsrecht, 3. Auflage, § 11 Rn. 10–13.
 
6
So u. a. BAG NZA 2008, 761; Ferner hat der EuGH am 15. März 2011 für das deutsche Recht entschieden, dass von dem besonderen Kündigungsschutz des § 15 KSchG nicht durch die Wahl einer anderen Rechtsordnung abgewichen werden darf: vgl. EuGH vom 15.03.2011, Rs. C-29/10 (Koelzsch), ECLI:EU:C:2011:151.
 
7
Vgl. Riesenhuber, Europäisches Arbeitsrecht, § 5 Rn. 13; Thüsing NZA 2003, 1305.
 
8
Vgl. BAGE 16, 215.
 
9
Vgl. EuGH vom 12.09.2013, C-64/12 (Boedeker/Schlecker), ECLI:EU:C:2013:551 ferner NZA 2013, 1143.
 
10
Dabei wird auch zwischen einzelnen Arbeitnehmergruppen unterschieden. Bei ortsgebundenem Bodenpersonal von Fluggesellschaften gilt in der Regel als Arbeitsort die Zweigstelle, für die das Bodenpersonal tätig ist. Dagegen lässt sich beim Flugpersonal ein gewöhnlicher Arbeitsort, auf den es in erster Linie ankommt, häufig nicht feststellen. Als Arbeitsort wird daher beim fliegenden Personal auf das Recht des Sitzes der Fluggesellschaft abgestellt, und zwar insbesondere dann, wenn das fliegende Personal auch die Staatsangehörigkeit des Firmensitzes hat; vgl. BAGE 71, 297.
 
11
Vgl. Cornelissen, RdA 1996, 329; Deinert, RdA 1996, 341; siehe auch § 4 SGB IV.
 
12
Vgl. Deinert a. a. O.
 
13
Vgl. BAG DB 1999, 806; Riesenhuber, Europäisches Arbeitsrecht, § 5 Rn. 15.
 
14
Vgl. EuGH vom 15.03.2011, Rs. C-29/10 (Koelzsch), ECLI:EU:C:2011:151.
 
15
Vgl. BAG NZA 1990, 841; BAGE 71, 297.
 
16
Vgl. Thüsing, Europäisches Arbeitsrecht, 3. Auflage, § 11 Rn. 24; Riesenhuber, Europäisches Arbeitsrecht, § 5 Rn. 22.
 
17
Vgl. Riesenhuber a. a. O., S. 138.
 
18
Vgl. Riesenhuber a. a. O., S. 139; Leible/Lehmann, RIW 2007, 721; Deinert ZESAR 2012, 311.
 
19
Vgl. Leible/Lehmann a. a. O.; Deinert a. a. O.
 
20
Vgl. Leible/Lehmann a. a. O.; Deinert a. a. O.
 
21
In einer vergleichbaren Interessenlage, die allerdings nicht die anwendbare Rechtsordnung sondern die Bestimmung des Gerichtsstandes in Arbeitskampfmaßnahmen betraf, hat der EuGH entschieden, dass nicht allein der Flaggenstaat, also die Registrierung, des Schiffes oder Flugzeugs maßgeblich ist, sondern auch sonstige Umstände, wie der Ort von Einnahmen und Ausgaben und der Eintritt der finanziellen Verluste maßgeblich sein kann; vgl. EuGH vom 05.02.2004, C-18/02 (DFDS Torline), ECLI:EU:C:2004:74.
 
22
Siehe auch NJW 2011, 1578; NZA 2011, 625; EuZW 2011, 302.
 
23
Daraufhin erhob der Kläger auf der Grundlage des Gesetzes über die zivilrechtliche Haftung des luxemburgischen Staates eine Schadenersatzklage gegen Luxemburg wegen schlechten Funktionierens seiner Justizdienste. Die luxemburgischen Gerichte hätten eine Vorabentscheidung des EuGH einholen müssen, um insbesondere das Kriterium des Ortes der gewöhnlichen Verrichtung der Arbeit im Hinblick auf die Umstände des vorliegenden Falles zu präzisieren.
 
24
Eine solche Anwendung deutschen Rechts war zuvor von den luxemburgischen Arbeitsgerichten abgelehnt worden.
 
25
Siehe auch NJW 2012, 597; NZA 2012, 227; EuZW 2012, 61.
 
26
Die Klage gegen Naviglobe wurde für zulässig aber unbegründet erklärt, da Voogsgeerd die nach luxemburgischen Recht – nicht aber nach belgischem Recht – vorgesehene 3 monatige Ausschlussfrist zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen missbräuchlicher Kündigung nicht eingehalten habe. Offenkundig stellte diese Nichtbeachtung der dreimonatigen Ausschlussfrist den eigentlichen Hintergrund für den Streit um die Anwendung luxemburigschen oder belgischen Rechts dar.
 
27
Zum Zeitpunkt der Entscheidung Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens von Rom.
 
28
Siehe auch NZA 2013, 1163; NJW 2014, 1363, EuZW 2013, 825; ZIP 2013, 2119.
 
29
Zum Zeitpunkt der Entscheidung Art. 18 Abs. 1, Art. 19 Nr. 2 a EUGVVO.
 
30
Ausgenommen derjenigen, auf die Art. 9 Abs. 2 und 3 der Rom I-VO ausdrücklich Bezug nimmt.
 
31
Vgl. Linneweber ZESAR 2014, 457.
 
32
Die Entscheidung wird im deutschen Schrifttum zum internationalen Arbeitsrecht als kollisionsrechtliche Delikatesse bezeichnet; vgl. Junker, EuZA 2016, 1; Hartmann, EuZA 2017, 190.
 
33
Zum Zeitpunkt der Entscheidung Art. 19 Brüssel I-VO.
 
34
Es gilt der Grundsatz „Brüssel kommt vor Rom“. Dies bedeutet, dass bei grenzüberschreitenden Sachverhalten zunächst über die Brüssel Ia-VO die internationale Zuständigkeit des Gerichts und erst danach über die Rom I-VO die anzuwendende Rechtsordnung zu bestimmen ist.
 
35
Skeptisch hierzu: Hartmann, EuZA a. a. O., S. 191.
 
36
Vgl. hierzu Junker a. a. O., S. 2.
 
37
So Junker EuZA 2016, 1, 2.
 
Metadaten
Titel
Kollisionsrecht hinsichtlich der anzuwendenden Rechtsordnung
verfasst von
Peter Hantel
Copyright-Jahr
2019
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-662-58937-3_21