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2020 | OriginalPaper | Buchkapitel

2. Kommunale Erbbaurechte – ein Auslaufmodell?

verfasst von : Dirk Löhr

Erschienen in: Marktgerechte Erbbaurechte

Verlag: Springer Fachmedien Wiesbaden

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Zusammenfassung

Erbbaurechte haben eine lange Tradition; sie gehen bis auf das römische Recht zurück. Auch die Feudalbeziehungen und insbesondere die mittelalterlichen Stadtgründungen basierten auf erbbaurechtähnlichen Institutionen. Das „moderne“ Erbbaurecht, wie man es heute kennt, wurde allerdings erst vor hundert Jahren kodifiziert. Eigentlich unterscheidet sich die gegenwärtige Situation auf den Wohnungsmärkten nicht wesentlich von damaligen: In den großen Städten besteht Wohnungsnot, die Mieten schießen durch die Decke, und es wird über steigende Bodenpreise und Spekulation geklagt. Von einem wirklichen Aufschwung des Erbbaurechts kann dennoch aktuell nicht die Rede sein.

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Fußnoten
1
Obwohl umgangssprachlich oft gleichgesetzt, darf das Erbbaurecht nicht mit der Erbpacht verwechselt werden. Bei der Erbpacht handelt es sich um ein dingliches Nutzungsrecht an einem landwirtschaftlichen Grundstück oder Anwesen, das sich aus dem Lehenswesen ableitete. Mittlerweile ist die Erbpacht in Deutschland verboten (Kontrollratsgesetz Nr. 45, Art. X).
 
2
Vom Erbbaurecht zu unterscheiden ist das Zeiteigentum („time-sharing property“) nach dem Gesetz über die Veräußerung von Teilnutzungsrechten an Wohngebäuden.
 
3
Der Begriff „Erbbauzins“ ist zwar üblich, ökonomisch dennoch wegen seiner Konnoation mit dem Produktionsfaktor „Kapital“ genauso irreführend wie der früher gebräuchliche Begriff „Mietzins“. Tatsächlich werden Teile der Bodenerträge („Bodenrenten“) an den Bodeneigentümer weitergeleitet.
 
4
Hardin (1968) beschrieb mit der Allmendetragödie die Übernutzungsproblematik bei „Gemeingütern“. Später (1994) revidierte er unter dem Eindruck der Kritik seine These, die sich indessen unter den Apologeten des Volleigentums bis heute festgesetzt hat. Die von Hardin beschriebene Problematik bestand tatsächlich nicht im Gemeineigentum an sich, sondern in fehlenden Zugangsregelungen (s. auch Ostrom 1999).
 
5
In der Agency-Theorie werden wirtschaftliche Beziehungen untersucht, in denen ein Beauftragungsverhältnis (nicht unbedingt im rechtstechnischen Sinne) vorliegt und ein Akteur Informationsvorsprünge gegenüber den anderen aufweist. Hieraus können Ineffizienzen bei der Vertragsbildung oder Vertragsdurchführung und u. U. Marktversagen entstehen. Über eine geeignete Vertragsgestaltung lässt sich diese Problematik jedoch zumindest einschränken; dazu später mehr.
 
6
Die Erbbaurechtsverordnung (ErbbauVO) vom 15.01.1919 (RGBl. I 1919, S. 72) wurde vom Rat der Volksbeauftragten erlassen und hatte keine richtige verfassungsrechtliche Grundlage.
 
7
Speziell im Kontext des Erbbaurechts ist vor allem noch Michael Flürscheim (1844–1912) zu nennen, der einen maßgeblichen Anteil daran hatte, dass die Bodenreformbewegung das Erbbaurecht auf ihren Schild hob. Im Gegensatz zu Adolf Damaschke und Henry George, die einer steuerlichen Lösung den Vorzug gaben, trat er dafür ein, den Boden gegen Entschädigung zu verstaatlichen und über Erbbaurechte an Private zu vergeben (Flürscheim 1885). Eine ähnliche Auffassung vertrat der durch ihn beeinflusste Silvio Gesell (1862–1930), der die Freiwirtschaftslehre begründete (Gesell 1949).
 
8
Namentlich zu nennen sind hier Fritz Andres, Eckhard Behrens, Jobst von Heynitz und Prof. Dr. Roland Geitmann.
 
9
Ein tendenzielles Sinken des Zinsniveaus ist zwar schon seit einigen Jahrzehnten festzustellen; diese Entwicklung wurde jedoch durch die Politik der Europäischen Zentralbank beschleunigt und verstärkt.
 
11
Ökonomen sprechen genau genommen nicht von „Zahlungskraft“, sondern „Zahlungsbereitschaft“. Diese bestimmt sich auf Grundlage der Präferenzen, aber auch des Budgets. Für Nicht-Ökonomen ist der Begriff „Zahlungsbereitschaft“ leicht missverständlich, da die Budgetbeschränkungen in diesem Begriff nicht zum Ausdruck kommen.
 
12
Mit dem Erbbauzins wird die Nutzung des Bodens entgolten; die zukünftigen Erbbauzinsen ergeben kapitalisiert (zusammen mit dem auf das Ende der Laufzeit abgezinsten Bodenwert) im Wesentlichen den Wert des belasteten Erbbaugrundstücks. Durch die Zahlung der Erbbauzinsen wird daher vor allem ein Liquiditäts-, und weniger ein Vermögensvorteil erzielt (Nagel 2014, S. 5). Dieser Liquiditätsvorteil kann allerdings vor dem Hintergrund der finanziellen Anspannung durch die Gebäudeinvestition von großer Relevanz sein.
 
13
Im Rahmen einer soliden Finanzierung sollte allerdings bei Volleigentum darauf geachtet werden, dass beim Erwerb von Volleigentum der Bodenanteil durch Eigenkapital finanziert wird. Gründe hierfür sind u. a.: Die Bodenerträge stellen ein Residuum dar und unterliegen Schwankungen; daher taugen sie nur beschränkt zur Sicherstellung eines regelmäßigen Kapitaldienstes. Zudem handelt es sich um einen Vermögenswert von unendlicher Nutzungsdauer, auf den keine planmäßigen Abschreibungen vorgenommen werden. Aus diesen werden jedoch i. d. R. die Darlehenstilgungen finanziert.
 
14
ExWoSt-Forschungsvorhaben „Möglichkeiten und Mehrwerte des Einsatzes ‚Kommunaler Erbbaurechte‘ in angespannten Wohnungsmärkten“, gefördert durch das Finanzministerium Rheinland-Pfalz, bislang unveröffentlicht.
 
15
In der Wirtschaftswissenschaft wird „Spekulation“ sehr unterschiedlich definiert und auch beurteilt. Teilweise wird sogar die Auffassung vertreten, dass Spekulation sogar dazu beiträgt, die Markteffizienz zu befördern. Zum Begriff der „Spekulation“ aus der Perspektive des Realoptionsansatzes, s. Löhr 2019b.
 
16
S. hierzu die Infoseite „Grundstückspolitik – Über 125 Jahre Ulmer Bodenpolitik“ der Stadt Ulm: https://​www.​ulm.​de/​leben-in-ulm/​bauen-und-wohnen/​rund-ums-grundst%C3%BCck/​grundst%C3%BCckspolitik. Ulm setzt auch Wiederkaufsrechte zum Ursprungspreis ein, um spekulative Tendenzen zu bekämpfen.
 
17
Unter „monopolartig“ soll hier eine Marktkonstellation verstanden werden, bei der ein oder wenige Anbieter das Angebot bebaubarer Grundstücke dominieren (zu einer abweichenden Definition s. Abschn. 11.1).
 
Literatur
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Metadaten
Titel
Kommunale Erbbaurechte – ein Auslaufmodell?
verfasst von
Dirk Löhr
Copyright-Jahr
2020
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-28957-7_2