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2004 | Buch | 2. Auflage

Kompendium Öffentliches Wirtschaftsrecht

herausgegeben von: Professor Dr. Reiner Schmidt, Dr. Thomas Vollmöller

Verlag: Springer Berlin Heidelberg

Buchreihe : Springer-Lehrbuch

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Über dieses Buch

Das öffentliche Wirtschaftsrecht regelt das grundsätzliche Verhältnis des Staates zur Wirtschaft. So ist beispielsweise der Staat durch Leistungen in Form von Subventionen oder durch Eingriffe zum Schutz der Umwelt in der Wirtschaft präsent. Die Europäische Integration bringt sogar zusätzlichen Regulierungsbedarf mit sich, weil gleiche Wettbewerbschancen nur durch neues und besseres Recht hergestellt werden können. Kompakt, übersichtlich, aktuell und didaktisch auf die spezifischen Lernbedürfnisse der Studenten zugeschnitten, bietet dieses Lehrbuch gute Übungsmöglichkeiten für Anfänger und Fortgeschrittene. Textbeispiele und Musterklausuren veranschaulichen die Dynamik dieses Rechtsgebietes.

Inhaltsverzeichnis

Frontmatter

Allgemeiner Teil

Frontmatter
§ 1. Europarechtliche Grundlagen
Zusammenfassung
Die Entwicklung der durch die drei Gründungsverträge (EWGV bzw. jetzt EGV, EAGV, EGKS) geschaffenen Europäischen Gemeinschaften zu einer Europäischen Union nahm ihren Anfang mit dem Inkrafttreten der Einheitlichen Europäischen Akte (EEA) am 01.07.1987 und der damit verbundenen Verankerung des Binnerunarkt-Konzeptes im EWGV1.
Wolfgang Kahl, Petra Maier
§ 2. Verfassungsrechtliche Grundlagen
Zusammenfassung
Unter „Wirtschaftsverfassune“1 wird im folgenden die Summe der verfassungsrechtlichen Gestaltungselemente der Wirtschaft verstanden. Diese Begriffsbildung hat sich durchgesetzt2, obwohl der Ausdruck „Wirtschaftsverfassung“ teilweise auch in einem weiteren Sinn gebraucht wird, nämlich als das Insgesamt der Rechtssätze, die Organisation und Ablauf des wirtschaftlichen Prozesses ohne Rücksicht auf ihren Rang als Verfassungs- oder Gesetzesrecht grundlegend bestimmen3. Vorzuziehen ist aber eine auf den Verfassungsrang abstellende Definition, weil nur mit ihr die entscheidende Frage zu stellen ist: Hat das Grundgesetz über einzelne in der Verfassung genannte Aufgaben und Befugnisse hinausgehend ein bestimmtes Wirtschaftssystem herstellen wollen oder hat es sich damit begnügt, einige Daten für die Gestaltung der Wirtschaft zu setzen? Unter Wirtschaftssystem (oder Wirtschaftsordnung) wird hierbei eine in sich geschlossene Methode gesamtwirtschaftlicher Lenkung verstanden. Als idealtypische Hauptfälle sind zu unterscheiden die zentrale Lenkung durch den Staat (Zentralverwaltungswirtschaft) und die dezentrale Lenkung durch den Wettbewerb (Marktwirtschaft4).
Reiner Schmidt
§ 3. Die Organisation der Wirtschaftsverwaltung
Zusammenfassung
Das Gesetzgebungsrecht steht in einem föderalen Staat grundsätzlich sowohl dem Bund als auch den Ländern zu. Zugunsten der Länder besteht zwar nach Art. 70 I GG eine Zuständigkeitsvermutung1, im konkreten Fall entscheiden jedoch die Art. 71 ff. GG über die Kompetenzzuweisung (Art. 70 II GG). De facto besteht ein klares kompetenzielles Übergewicht des Bundes.
Lars Diederichsen
§ 4. Wirtschafts- und Währungspolitik
Zusammenfassung
Unter Wirtschaftspolitik werden alle Maßnahmen der leitenden supranationalen und staatlichen Organe (u.a. Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission, Europäisches System der Zentralbanken, Regierung, Parlament) zur Verfolgung bestimmter Ziele im Bereich der Wirtschaft verstanden1. Das Öffentliche Wirtschaftsrecht liefert dazu das rechtliche Instrumentarium und formuliert die Ziele wirtschaftspolitischen Handelns. Herkömmlicherweise wird die Wirtschaftspolitik in die großen Bereiche der Ordnungs-, Struktur- und Prozeßpolitik eingeteilt2. Jene Teile der Wirtschaftspolitik, welche unmittelbar auf die Beeinflussung der Konjunktur abzielen, werden als Konjunkturpolitik bezeichnet.
Reiner Schmidt
§ 5. Die wirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand
Zusammenfassung
Unter der eigenwirtschaftlichen Betätigung der öffentlichen Hand ist die Teilnahme von Bund, Ländern, Gemeinden und anderen verselbständigten öffentlichrechtlichen Einheiten am Wirtschaftsleben zu verstehen1. Entsprechende Expansionsbestrebungen der öffentlichen Hand sind u.a. Folge der allgemeinen Bemühungen um eine Verwaltungsreform, die unter den verwaltungswissenschaftlichen Leitbildern des Neuen Steuerungsmodells bzw. des New Public Managements steht2. Durch die Gründung dezentraler, öffentlicher Unternehmen sollen Effizienzreserven ausgeschöpft und neue Einnahmequellen erschlossen werden (beispielsweise auf dem Telekommunikationssektor3 und in der Energiewirtschaft4). Zu beobachten sind allerdings auch gegenläufige Privatisierungstendenzen.
Thomas Vollmöller

Besonderer Teil

Frontmatter
§ 6. Vergaberecht
Zusammenfassung
Unter „Vergaberecht“ wird die Gesamtheit der Normen verstanden, die den „Einkauf“ durch staatliche oder staatsnahe Rechtsträger regeln. Der Begriff des Einkaufs wird dabei in einem umfassenden Sinn verstanden und betrifft jede vertragliche und entgeltliche Beschaffung von Sach- oder Dienstleistungen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Rechtsträgers erforderlich sind1.
Thomas Vollmöller
§ 7. Subventionsrecht
Zusammenfassung
Der dem öffentlichen Wirtschaftsrecht zugrundeliegende Subventionsbegriff ist gesetzlich nicht definiert. Es bestehen zwar einige spezialgesetzliche Begriffsbestimmungen, insbesondere die in § 264 VII StGB1, diese sind jedoch in ihrer Anwendbarkeit auf das jeweilige Gesetz beschränkt und zu eng, um generalisierungsfähig zu sein2. Ihnen kommt aber eine gewisse indizielle Bedeutung zu.
Wolfgang Kahl, Lars Diederichsen
§ 8. Gewerberecht
Zusammenfassung
Die Gewerbeordnung (GewO) hat durch die Ausgliederung vieler Materien in Spezialgesetze im Lauf der Zeit an Bedeutung verloren1, da ihre Vorschriften hier allenfalls noch subsidiär (vgl. z.B. § 31 GastG) oder analog (so z.B. § 15 II GewO) anwendbar sind. Direkte Anwendung findet sie auf die nicht spezialgesetzlich geregelten Gewerbetätigkeiten. GewO und Gewerbenebenrecht können aber auch nebeneinander zur Anwendung kommen, wenn es um die Abwehr verschiedener Gefahren geht2.
Thomas Vollmöller
§ 9. Immissionsschutzrecht
Zusammenfassung
Die Auseinandersetzung mit Klausuren aus dem Bereich des Immissionsschutzrechts wird dadurch erschwert, daß — anders als etwa im überschaubareren Handwerksrecht oder Gaststättenrecht — gesetzliche Vorschriften unterschiedlichster Herkunft eine Rolle spielen können: Der Prüfer hat über die Gelenkvorschrift des § 6 I Nr. 2 BImSchG die Möglichkeit, neben dem rein immissionsschutzrechtlichen Kern der Aufgabe vielfältige weitere Probleme aus völlig anderen Rechtsgebieten wie etwa dem Bauplanungsrecht oder dem Bauordnungsrecht einzubauen. Vorschriften mit immissionsschutzrechtlichem Bezug finden sich zwar auch in diesen „Nebengesetzen“1. Auf dem Gebiet des öffentlichen Immissionsschutzes steht aber das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) im Vordergrund, für dessen Erlaß sich der Bund auf die Gesetzgebungskompetenzen der Art. 73 Nr. 6 und 74 I Nrn. 11, 21–24 GG stützen kann.
Wolfram Sandner
§ 10. Gaststättenrecht
Zusammenfassung
Der Betrieb von Gaststätten war früher in der Gewerbeordnung geregelt. Im Jahre 1970 wurde, um der wirtschaftlichen Bedeutung des Gaststättengewerbes und den damit verbundenen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung Rechnung zu tragen, ein eigenes Gaststättengesetz erlassen. Zwecke des Gesetzes sind heute1 in erster Linie der Schutz der Gäste und der im Betrieb Beschäftigten gegen Ausbeutung und Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit sowie der Schutz der Nachbarschaft und der Allgemeinheit gegen die von Gaststätten ausgehenden Immissionen2.
Lars Diederichsen
§ 11. Handwerksrecht
Zusammenfassung
Das Recht des Handwerks wird im wesentlichen durch die Handwerksordnung1 (HandwO) sowie deren Anhänge A bis D geregelt. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Art. 74 Nr. 11 GG. Ergänzende Vorschriften, insbesondere hinsichtlich der Zuständigkeiten, finden sich in den Handwerksverordnungen der Länder (LHandwV).
Alexander Meier
Backmatter
Metadaten
Titel
Kompendium Öffentliches Wirtschaftsrecht
herausgegeben von
Professor Dr. Reiner Schmidt
Dr. Thomas Vollmöller
Copyright-Jahr
2004
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
Electronic ISBN
978-3-662-08146-4
Print ISBN
978-3-540-14020-7
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-662-08146-4