Die digitale Transformation eines Unternehmens kann ein entscheidender Faktor für dessen Zukunftsfähigkeit und/oder sein Erfolgspotenzial sein. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die Stakeholder von Unternehmen ein besonderes Interesse an diesbezüglichen Informationen haben, um über ihren (weiteren) Umgang mit dem Unternehmen zu entscheiden. Wie diese Informationsbedürfnisse am besten im Rahmen der (Konzern-)Lageberichterstattung befriedigt werden können, zeigt das in diesem Kapitel dargestellte Berichtskonzept. Ziel des Berichtskonzepts ist die Beantwortung der in Abschnitt 1.2 vorgestellten Leitfrage, um (bestimmten) Unternehmen (wer) eine Hilfestellung zu bieten, unter welchen Bedingungen sie wem, wozu, wo, wann, was und wie über ihre digitale Transformation berichten sollten. Das Berichtskonzept hat den Anspruch mit den Handelsgesetzen bzw. gesetzlich anerkannten und konkretisierenden Vorgaben des DRS 20 zur (Konzern-)Lageberichterstattung im Einklang zu stehen. Schließlich wurde der (Konzern-)Lagebericht im Rahmen der Experteninterviews, nicht zuletzt aufgrund der darin vorgesehenen Berichtsinhalte, als das am meisten geeignete Berichtsinstrument identifiziert. Diese Eignung wurde sowohl durch eine eingehende Analyse der Vorgaben als auch die Untersuchung der Berichterstattungspraxis bestätigt, wobei zugleich erhebliches Verbesserungspotenzial identifiziert worden ist. Der in Abschnitt 1.2 vorgestellten Leitfrage entsprechend weist das Berichtskonzept die folgenden Bestandteile auf: Zweck, Ziele, Aufgaben und Grundsätze; Anwenderkreis und Adressaten; Berichtsform und -turnus; Inhalte und Art ihrer Darstellung.
6.1 Hintergrund, Zielsetzung und Bestandteile des Berichtskonzepts
Die digitale Transformation eines Unternehmens kann ein entscheidender Faktor für dessen Zukunftsfähigkeit und/oder sein Erfolgspotenzial sein.1 Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die Stakeholder von Unternehmen ein besonderes Interesse an diesbezüglichen Informationen haben, um über ihren (weiteren) Umgang mit dem Unternehmen zu entscheiden.2 Wie diese Informationsbedürfnisse am besten befriedigt werden können, ist Gegenstand der vorliegenden Arbeit. Da die digitale Transformation von Unternehmen in ihren Jahres- bzw. Konzernabschlüssen nur unzureichend abgebildet wird bzw. mit Blick auf die Zwecke und Aufgaben werden kann, ist für die Vermittlung diesbezüglicher entscheidungsrelevanter Informationen eine ergänzende Berichterstattung erforderlich.3 Bisher existieren allerdings keine regulatorischen Vorgaben oder freiwillig anzuwendende Empfehlungen zur externen Berichterstattung über digitale Transformation.
Um ein solches Berichtskonzept zu entwickeln, wurde eine Kombination aus empirisch-induktiver und deduktiver Vorgehensweise gewählt. So wurden zunächst die Anforderungen potenzieller Stakeholder einer Berichterstattung über digitale Transformation mittels Experteninterviews (induktiv) erhoben4 und anschließend die regulatorischen Vorgaben desjenigen Berichtsinstruments (deduktiv) ausgelegt, welches im Zuge der Interviews als am besten geeignet identifiziert worden ist – der (Konzern-)Lagebericht5. Anschließend wurde auf dieser Basis der Status quo der Berichterstattungspraxis zur digitalen Transformation erhoben,6 um best practices und Verbesserungspotenziale zu identifizieren und schließlich alle Erkenntnisse in einem Berichtskonzept zur entscheidungsnützlichen externen Berichterstattung über digitale Transformation zusammenzuführen. Das im Folgenden vorgestellte Berichtskonzept stellt dementsprechend das Ergebnis der vorliegenden Arbeit dar.
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Ziel des Berichtskonzepts ist die Beantwortung der in Abschnitt 1.2 vorgestellten Leitfrage, um (bestimmten) Unternehmen (wer) eine Hilfestellung zu bieten, unter welchen Bedingungen sie wem, wozu, wo, wann, was und wie über ihre digitale Transformation berichten sollten. Das Berichtskonzept hat den Anspruch mit den Handelsgesetzen bzw. gesetzlich anerkannten und konkretisierenden Vorgaben des DRS 20 zur (Konzern-)Lageberichterstattung im Einklang zu stehen. Schließlich wurde der (Konzern-)Lagebericht im Rahmen der Experteninterviews, nicht zuletzt aufgrund der darin vorgesehenen Berichtsinhalte, als das am meisten geeignete Berichtsinstrument identifiziert. Diese Eignung wurde sowohl durch eine eingehende Analyse der Vorgaben als auch die Untersuchung der Berichterstattungspraxis bestätigt, wobei zugleich erhebliches Verbesserungspotenzial identifiziert worden ist. Der in Abschnitt 1.2 vorgestellten Leitfrage entsprechend weist das Berichtskonzept die folgenden Bestandteile auf, welche in den folgenden Abschnitten dargelegt werden:
Zweck, Ziele, Aufgaben und Grundsätze
Anwenderkreis und Adressaten
Berichtsform und -turnus
Inhalte und Art ihrer Darstellung
6.2 Zweck-Grundsatz-System ordnungsmäßiger (Konzern-)Lageberichterstattung über digitale Transformation
Der (Konzern-)Lagebericht eignet sich aufgrund seiner Eigenschaften und der darin vorgesehenen Inhalte besonders, um die Informationsbedürfnisse potenzieller Stakeholder hinsichtlich der digitalen Transformation des berichterstattenden Unternehmens durch eine Integration entsprechender Informationen zu befriedigen.7 Ihm liegt ein bewährtes Zweck-Grundsatz-System zugrunde, auf welchem auch das des vorliegenden Berichtskonzept aufgebaut ist. Durch eine Beachtung dieses Zweck-Grundsatz-Systems bei der Berichtserstellung soll eine zweckadäquate und normenkonforme Berichterstattung über digitale Transformation innerhalb des (Konzern-)Lageberichts sichergestellt werden.
Der grundlegende Zweck der externen Unternehmensberichterstattung über digitale Transformation liegt in der Reduzierung von Informationsasymmetrien zwischen dem besser informierten Management und den externen Stakeholdern des berichterstattenden Unternehmens zur Verbesserung ihrer Dispositionsentscheidungen. Als Ziele sind in Anlehnung an die (Konzern-)Lageberichterstattung die Rechenschaftslegung und die Vermittlung von Informationen an die Adressaten anzusehen, wobei im Hinblick auf digitale Transformation insb. eine Beurteilung der jeweils bisherigen und zukünftigen Bedeutung, Handhabung und Auswirkungen der digitalen Transformation für bzw. auf das Unternehmen ermöglicht werden soll. Um diese Ziele zu erreichen, hat die Berichterstattung die Aufgaben, die Jahres-/Konzernabschlussinformationen im Kontext von Sachverhalten der digitalen Transformation zu verdichten sowie in sachlicher und zeitlicher Hinsicht mit Informationen zur digitalen Transformation des Unternehmens zu ergänzen. Die Grundsätze ordnungsmäßiger (Konzern-)Lageberichterstattung bilden auf dieser Grundlage den Rahmen für die inhaltliche und formale Gestaltung der (Konzern-)Lageberichterstattung über digitale Transformation. Die folgende Abbildung 6.1 stellt das beschriebene Zweck-Grundsatz-System zusammenfassend dar.
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Im Folgenden wird erläutert, wie die in Abbildung 6.1 aufgeführten Grundsätze als Rahmen der (Konzern-)Lageberichterstattung über digitale Transformation wirken. Eine Erweiterung der in DRS 20 festgeschriebenen Grundsätze ordnungsmäßiger (Konzern-)Lageberichterstattung wird dabei nicht als notwendig erachtet. Vielmehr werden die Grundsätze im Folgenden auf die Berichterstattung zur digitalen Transformation übertragen, um berichterstattenden Unternehmen eine zweckadäquate und mit den Vorgaben des (Konzern-)Lageberichts konforme Berichterstattung über digitale Transformation zu erleichtern. Die Grundsätze sind jedoch nicht unabhängig voneinander, sondern unter Berücksichtigung ihrer Interdependenzen zu beachten.9
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Vollständigkeit: Zunächst sind alle Informationen zur digitalen Transformation des Unternehmens zu berichten, die unentbehrlich sind, damit die Berichtsadressaten die aktuelle und künftige Bedeutung der digitalen Transformation für die Zukunftsfähigkeit bzw. den Erfolg des Unternehmens, die bisherige und für die Zukunft geplante Handhabung des Themas sowie die bisherigen und vorausschlichen Auswirkungen der (ggf. ausgebliebenen/ausbleibenden) digitalen Transformation auf den Geschäftsverlauf, die Lage sowie die künftige Entwicklung des Unternehmens beurteilen können. Dadurch sollte auch zur Aufgabenerfüllung beigetragen werden, die Jahres-/Konzernabschlussinformationen zu einer wirtschaftlichen Gesamtlage zu verdichten und sachlich sowie zeitlich zu ergänzen. Bei der Identifikation der Informationen sind grundsätzlich die Informationsinteressen der (berechtigten) Berichtsadressaten ausschlaggebend, wobei unternehmensspezifische Gegebenheiten auf die Bedeutung hindeuten können. Ferner müssen die Informationen insoweit vollständig sein, dass sie ohne Hinzunahme weiterer Informationsquellen bzw. aus sich heraus verständlich sind und positive und negative Aspekte auch dann berichtet werden, wenn sie gegenläufig sind.
Verlässlichkeit und Ausgewogenheit: Die mit der digitalen Transformation in Zusammenhang stehenden Informationen müssen zutreffend und nachvollziehbar sein. Während dies bei Tatsachenangaben und (belegbaren) vergangenheitsbezogenen Angaben relativ problemlos erreichbar ist, gestaltet es sich bei Meinungen und zukunftsbezogenen Angaben schwieriger. Die Geschäftsführung hat dafür Sorge zu tragen, dass ihre auf objektiven und nachprüfbaren Erkenntnissen basierenden Beurteilungsangaben und Prognosen folgerichtig und willkürfrei sind und dementsprechend ggf. die zugrundeliegenden Annahmen und Prämissen anzugeben. Gegenüber dem Abschluss müssen die Informationen plausibel, konsistent und widerspruchsfrei sowie daraus gezogene Folgerungen im Hinblick auf allgemein bekannte Wirtschaftsdaten schlüssig sein. Ferner dürfen positive und negative Aspekte nicht einseitig dargestellt werden und bspw. negative Erwartungen aus einer unzureichenden digitalen Transformation nicht wider besseres Wissen verschwiegen werden. Schließlich sollen sich die Berichtsadressaten anhand der intersubjektiv nachprüfbaren und willkürfreien Informationen ein eigenes Bild von der Bedeutung, der Handhabung und den Auswirkungen der digitalen Transformation für bzw. auf das Unternehmen machen können.
Klarheit und Übersichtlichkeit: Die Informationen zur digitalen Transformation sind prägnant, verständlich und übersichtlich darzustellen. So sind negative wie positive Aspekte klar anzusprechen und eindeutige Formulierungen zu verwenden. Auch didaktische Hilfsmittel können zu einer klaren und übersichtlichen Darstellung beitragen. Der (Konzern-)Lagebericht ist in geschlossener Form aufzustellen und offenzulegen sowie eindeutig von anderen Berichtsinstrumenten zu trennen. Mit dem Ziel eines logischen und eindeutig nachvollziehbaren Gesamtaufbaus ist der (Konzern-)Lagebericht in inhaltlich abgrenzbare Abschnitte zu untergliedern, damit die Berichtsadressaten die für sie relevanten Informationen zur digitalen Transformation schnell auffinden können. Sofern die Bedeutung und der Umfang der Informationen zur digitalen Transformation es rechtfertigen und/oder ansonsten die Informationen von den gesetzlichen (Mindest-)Inhalten ablenken würden, sollten die Angaben innerhalb eines separaten Abschnitts platziert werden. Andernfalls ist eine Integration in die übrigen Teilberichte oder auch eine Kombination aus beiden Vorgehensweisen angebracht, bei welcher verschiedene Inhalte des (Konzern-)Lageberichts miteinander verknüpft werden. Sofern im Jahres-/Konzernabschluss eine Segmentabgrenzung vorgenommen wird, ist diese auch segmentbezogenen Informationen zur digitalen Transformation im (Konzern-)Lagebericht zugrunde zu legen. Der Inhalt und die Form der Darstellung der Angaben zur digitalen Transformation sind zur intertemporären Vergleichbarkeit stetig beizubehalten und dürfen nur dann (nachvollziehbar) verändert werden, wenn es zur Verbesserung der Klarheit und Übersichtlichkeit beiträgt.10
Vermittlung der Sicht der Unternehmensleitung: Anhand der Angaben zur digitalen Transformation müssen die Einschätzung und Beurteilung der Unternehmensleitung der Bedeutung, Handhabung und Auswirkungen der digitalen Transformation zum Ausdruck kommen. Ferner wird in Anlehnung an den management approach angenommen, dass Informationen, welche das Management zur Unternehmensführung verwendet, ebenfalls für externe Adressaten entscheidungsrelevant sind. Dies gilt entsprechend analog für die Steuerung der digitalen Transformation bspw. mittels finanzieller und/oder nichtfinanzieller Leistungsindikatoren.
Wesentlichkeit: Um einen information overload zu vermeiden, hat sich die (Konzern-)Lageberichterstattung zur digitalen Transformation auf wesentliche Informationen zu konzentrieren. Für die in den (Konzern-)Lagebericht aufzunehmenden Informationen bedeutet dies, dass sie für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, der Lage und voraussichtlichen Entwicklung des Unternehmens erforderlich sein müssen. Speziell zur digitalen Transformation sind analog nur solche Informationen zu berichten, die für eine Beurteilung der aktuellen und künftigen Bedeutung der digitalen Transformation für die Zukunftsfähigkeit bzw. den Erfolg des Unternehmens, der bisherigen und für die Zukunft geplanten Handhabung des Themas sowie der bisherigen und vorausschlichen Auswirkungen der (ggf. ausgebliebenen/ausbleibenden) digitalen Transformation auf den Geschäftsverlauf, die Lage sowie die künftige Entwicklung des Unternehmens notwendig sind. Entbehrlich bzw. unwesentlich sind Informationen zur digitalen Transformation dann, wenn sie weg zu lassen die Allokationsentscheidungen der Adressaten nicht beeinflusst. Die ermessensbehaftete Beurteilung, welche Informationen aus Sicht der Adressaten als wesentlich zu erachten sind, ist Aufgabe der Unternehmensleitung. Allgemeingültige Beurteilungskriterien gibt es dabei nicht. Allerdings können unternehmensspezifische Gegebenheiten wie bspw. die Branchenzugehörigkeit bzw. die Art der Geschäftstätigkeit für die qualitative oder quantitative Wesentlichkeit von Informationen zur digitalen Transformation ausschlaggebend sein. Letzten Endes gilt es jedoch stets die Informationsinteressen der unternehmensindividuellen, berechtigten Adressaten zugrunde zu legen, welche anhand geeigneter Methoden zu ermessen bzw. herauszufinden sind.11
Informationsabstufung: Durch die Informationsabstufung wird der Grundsatz der Wesentlichkeit insoweit konkretisiert, dass die Ausführlichkeit und der Detailierungsgrad der (Konzern-)Lageberichterstattung von unternehmensspezifischen Gegebenheiten wie der Art der Geschäftstätigkeit, der Unternehmensgröße oder Kapitalmarktorientierung abhängig zu machen sind. So werden insb. an größere, komplexer strukturierte und kapitalmarktorientierte Unternehmen höhere Anforderungen gestellt. Im Hinblick auf Angaben zur digitalen Transformation spielt zudem insb. die Art der Geschäftstätigkeit eine Rolle, sodass von Unternehmen solcher Branchen, welche typischerweise stärker durch digitale Transformation betroffen sind, ausführlicher und detaillierter zu dem Thema zu berichten ist. Ein Weglassen von Informationen zur digitalen Transformation, welche für das Verständnis der Adressaten wesentlich sind, ist indes auch bei kleineren, wenig diversifizierten, nicht kapitalmarktorientierten und ansonsten wenig von digitaler Transformation betroffenen Unternehmen weiterhin nicht zulässig.
6.3 Anwenderkreis und Adressaten
Ausgangspunkt des Anwenderkreises des Berichtskonzepts zur externen Unternehmensberichterstattung über digitale Transformation sind diejenigen Unternehmen, welche pflichtgemäß oder freiwillig einen Lagebericht oder Konzernlagebericht aufstellen.12 Als Adressaten der (Konzern-)Lageberichterstattung gelten typischerweise (potenzielle) Anteilseigner, Gläubiger, Lieferanten, Kunden und Arbeitnehmer,13 wobei sich die konkrete Zusammensetzung unternehmensindividuell unterscheiden kann.
Die folgende Abbildung 6.2 enthält einen Leitfaden, anhand dessen Unternehmen beurteilen können, ob sie innerhalb ihres (Konzern-)Lageberichts entsprechend des vorliegenden Berichtskonzepts über ihre digitale Transformation berichten sollten und dementsprechend zu dessen vorgesehenem Anwenderkreis zählen.14 Im Kern wird dabei der Frage nachgegangen, ob sich eine Anwendung des Berichtskonzepts für das Unternehmen wirtschaftlich lohnt.
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Zunächst ist festzustellen, ob Stakeholder mit einem berechtigten Interesse an Informationen zur Beurteilung des Geschäftsverlaufs, der Lage und künftigen Entwicklung des Unternehmens vorhanden sind, die dementsprechend grundsätzlich als Adressaten der (Konzern-)Lageberichterstattung (über digitale Transformation) infrage kommen. Von einem berechtigten Informationsinteresse ist auszugehen, wenn einerseits die Geschäftsbeziehung(en) mit den Stakeholdern (ggf. in Gruppen oder in Summe) für den Fortbestand bzw. Erfolg des Unternehmens wesentlich sind, weil die Stakeholder dem Unternehmen die zur Erreichung des Geschäftszwecks erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen und andererseits die Dispositionsentscheidungen besagter Stakeholder maßgeblich von den Informationen zum Geschäftsverlauf, der Lage und künftigen Entwicklung abhängen. Dementsprechend kann dann von einem berechtigten Informationsinteresse der Stakeholder ausgegangen werden, wenn ein wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis vorliegt, welches mit einem beiderseitigen Nutzen der Veröffentlichung von Informationen einhergeht.
Anschließend stellt sich die Frage, ob die infrage kommenden Adressaten Interesse an Informationen zur digitalen Transformation des Unternehmens haben. Insofern ist zu klären, ob wesentliche Informationen zu (internen oder externen) Sachverhalten im Zusammenhang mit digitaler Transformation vorliegen. Dafür gilt es zunächst berichtsfähige Sachverhalte zu identifizieren, die die digitale Transformation des Unternehmens betreffen. Externe Sachverhalte können bspw. aus Veränderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen resultieren. Beispiele sind eine Verschiebung der Nachfrage hin zu digitalen Produkten und/oder Dienstleistungen oder der Markteintritt von Wettbewerbern mit disruptiven Geschäftsmodellen, die das Leistungsangebot des Unternehmens zu ersetzen drohen. Interne Sachverhalte liegen bspw. vor, wenn das Unternehmen selbst Aktivitäten zur digitalen Transformation umsetzt und diese sich auf die Vermögens-, Finanz- und/oder Ertragslage auswirken (werden). Wesentlich sind Informationen zu den identifizierten Sachverhalten dann, wenn ihr Weglassen die Dispositionsentscheidungen der Stakeholder beeinflussen kann. Die Beurteilung der Wesentlichkeit liegt in der Verantwortung der Unternehmensleitung, wobei das Wesentlichkeitsempfinden der Adressaten zugrunde zu legen ist. Unternehmensspezifische Gegebenheiten können dabei sowohl für die Beurteilung der qualitativen als auch der quantitativen Wesentlichkeit der Informationen ausschlaggebend sein. Für Informationen zur digitalen Transformation wurden insb. die Branchenzugehörigkeit sowie die Charakteristika des Geschäftsmodells und dessen Stand der digitalen Transformation als geeignete Faktoren identifiziert, um von der Betroffenheit durch digitale Transformation auf die Wesentlichkeit diesbezüglicher Informationen zu schließen. Ebenfalls ist eine Befragung der unternehmensindividuellen Adressaten empfohlen, um die für sie wesentlichen Sachverhalte und Informationen zu identifizieren.
Zuletzt ist zu beurteilen, ob die wesentlichen Informationen zur digitalen Transformation innerhalb des (Konzern-)Lageberichts mit einem komparativen Vorteil gegenüber anderen Berichtsinstrumenten und Informationsquellen berichtet werden können. So ist aus Sicht der Adressaten bspw. keine Integration der Informationen in den (Konzern-)Lagebericht notwendig, wenn ihre Informationsinteressen bereits in angemessener Weise und für sie kostengünstiger auf anderen Wegen befriedigt werden, wie bspw. durch einen direkten Kontakt zum Management, mittels weiterer ggf. vertraglich vereinbarter Kommunikationsmittel oder auch anhand öffentlich verfügbarer sowie von Dritten aufbereiteter Informationen. Auch aus Sicht der Berichtersteller ist eine Veröffentlichung der ggf. wettbewerbssensiblen Informationen innerhalb des (Konzern-)Lageberichts wenig sinnvoll, wenn die Informationsinteressen der berechtigten Adressaten bereits auf andere Weise angemessen befriedigt werden. Dadurch entstünden ihnen lediglich vermeidbare direkte und indirekte Kosten, ohne dass diesen ein überwiegender Nutzen gegenüberstünde. Schließlich kämen als Berichtsleser hauptsächlich Wettbewerber in Frage, die von den im (Konzern-)Lagebericht vermittelten Informationen profitierten. Eine Berichterstattung etwaiger Informationen innerhalb des (Konzern-)Lageberichts ist demnach insb. dann geboten, wenn Stakeholder existieren, die zwar berechtigt sind die Informationen zu erhalten, jedoch keine anderen Möglichkeiten haben, um an die Informationen zu gelangen, als über den (Konzern-)Lagebericht.
Zusammenfassend wird die Anwendung des Berichtskonzepts all jenen lageberichtspflichtigen bzw. -erstellenden Unternehmen empfohlen, die berechtigte Stakeholder mit einem Interesse an (wesentlichen) Informationen zur digitalen Transformation des berichterstattenden Unternehmens haben und diese Informationensinteressen mit einem (beiderseitigen) komparativen Vorteil über den (Konzern-)Lagebericht befriedigt werden können. Sollten die genannten Bedingungen nicht erfüllt werden, ist eine Anwendung des Berichtskonzepts zur entscheidungsnützlichen externen Berichterstattung über digitale Transformation nicht gerechtfertigt. Regelmäßig sollte dies bei Unternehmen der Fall sein, die im Einklang mit dem Grundsatz der Informationsabstufung mit einer reduzierten Ausführlichkeit lediglich die regulatorischen Mindestanforderungen erfüllen. Zwar können auch dabei Informationen zur digitalen Transformation des Unternehmens wesentlich sein. Jedoch wäre eine geringere Ausführlichkeit und ein geringerer Detaillierungsgrad angebracht, als es das vorliegende Berichtskonzept empfiehlt.
Als Adressaten der gem. dem Berichtskonzept erfolgenden (Konzern-)Lageberichterstattung über digitale Transformation sind nun diejenigen externen Stakeholder des Unternehmens anzusehen, die ein berechtigtes Informationsinteresse an den wesentlichen Informationen zur digitalen Transformation haben und die für ihre Dispositionsentscheidungen benötigten Informationen mit einem komparativen Vorteil über den (Konzern-)Lagebericht erhalten. Hinsichtlich des Verständnisniveaus wird von den in DRS 20 erwähnten verständigen Adressaten ausgegangen, die zumindest über betriebswirtschaftliche Grundkenntnisse verfügen, nicht jedoch ausgebildete Betriebswirte sein müssen.16 Ferner wird nicht vorausgesetzt, dass sie sich in besonderem Maße mit digitaler Transformation oder gar digitalen Technologien auskennen.
6.4 Berichtsform und -turnus
Die Form und der Turnus der gem. des vorliegenden Berichtskonzepts zur Veröffentlichung empfohlenen Informationen zur digitalen Transformation sind bereits dadurch vorbestimmt, dass der (Konzern-)Lagebericht als Trägermedium der Informationen ausgewählt worden ist. Für die Platzierung der Informationen in den (Konzern-)Lagebericht spricht die Kombination aus dem breiten Anwenderkreis, der verbreiteten Nutzung durch Stakeholder, der stetigen Anpassung der vorgegebenen Inhalte an sich verändernde wirtschaftliche Rahmenbedingungen und Informationsbedürfnisse, der Flexibilität bei der inhaltlichen und formalen Gestaltung, der Eignung, im Rahmen der vorgesehenen Inhalte wesentliche Informationen zur digitalen Transformation zu berichten sowie die weiteren, durch die Grundsätze inhärenten Eigenschaften, welche im Einklang mit den in Kapitel 3 erhobenen Anforderungen der potenziellen Stakeholder stehen.17
Der (Konzern-)Lagebericht wurde mit seinen Bestandteilen bereits überblicksartig in Abschnitt 2.3.2 sowie ausführlich in Kapitel 4 vorgestellt. Er ist jährlich zum selben Stichtag wie der Jahres-/Konzernabschluss aufzustellen und innerhalb von zwölf bzw. von kapitalmarktorientierten Gesellschaften innerhalb von vier Monaten elektronisch an den Betreiber des Bundesanzeigers zur Offenlegung zu übermitteln.18 Sollte die Relevanz i. V. m. der Dringlichkeit einer Information i. S. d. Adressaten eine kurzfristigere Veröffentlichung erfordern, bietet sich je nach Umfang die Verwendung von Pressemitteilungen oder Unternehmenspräsentationen als Kommunikationsmittel an. Bei kursrelevanten Ereignissen kann zudem eine Offenlegung mittels Ad hoc-Mittelungen geboten sein. Der jährlich zu veröffentlichende (Konzern-)Lagebericht eignet sich indes insb. zur Vermittlung eines umfassenden Bildes mit regelmäßigen Aktualisierungen im Hinblick auf die im nachfolgenden Abschnitt 6.5 zur Berichterstattung empfohlenen Inhalte.
Weiterhin gilt es zu klären, an welcher Stelle im (Konzern-)Lagebericht die Informationen zur digitalen Transformation platziert werden sollten. Nach DRS 20.25 ist der (Konzern-)Lagebericht i. S. d. Grundsatzes der Klarheit und Übersichtlichkeit in inhaltlich abgegrenzte Abschnitte zu untergliedern. Hinsichtlich der Feinheit und Tiefe der Gliederung ist zudem der Grundsatz der Informationsabstufung zu beachten. So ist unter Wahrung der Klarheit und Übersichtlichkeit für größere, komplexere bzw. diversifiziertere und/oder kapitalmarktorientierte Unternehmen eine feinere und tiefere Untergliederung ihres (Konzern-)Lageberichts erforderlich bzw. gerechtfertigt. In der Berichterstattungspraxis wird sich bei der Untergliederung des (Konzern-)Lageberichts vielfach an der Gliederung der Vorgaben des DRS 2019 orientiert und der (Konzern-)Lagebericht in entsprechende Teilberichte unterteilt.
Auch die Platzierung wesentlicher Angaben zur digitalen Transformation innerhalb des (Konzern-)Lageberichts hat unter Beachtung der genannten Grundsätze zu erfolgen. Unternehmen bestimmter Branchen, welche aufgrund der Art ihrer Geschäftstätigkeit besonders von digitaler Transformation betroffen sind, haben ausführlicher im Zusammenhang mit digitaler Transformation zu berichten. So ist es sachgerecht, dass die höhere Ausführlichkeit und der höhere Detaillierungsgrad der Angaben zur digitalen Transformation sich auch in der Eingliederung in den (Konzern-)Lagebericht niederschlagen. Eine Vorgabe zur einheitlichen Eingliederung der Angaben zur digitalen Transformation könnte zwar zu einer (formalen) zwischenbetrieblichen Vergleichbarkeit der Berichterstattung beitragen und die Auffindbarkeit von zu vergleichenden Informationen erleichtern. Allerdings ist bei einer individuellen, an die unternehmensindividuellen Gegebenheiten angepassten Eingliederung von einem höheren Informationsnutzen auszugehen. Es bieten sich drei mögliche Varianten an, die Informationen zur digitalen Transformation in den (Konzern-)Lagebericht einzugliedern:
1.
Separater Teilbericht zur digitalen Transformation mit allen diesbezüglich wesentlichen Informationen.
2.
Vollintegration der wesentlichen Informationen zur digitalen Transformation in die gem. DRS 20 vorgesehenen Teilberichte bzw. Inhalte.
3.
Kombination aus einer Integration der wesentlichen Informationen zur digitalen Transformation und der Platzierung von separaten Abschnitten zu Informationen bzw. Sachverhalten mit besonderer Relevanz.
Die Angemessenheit der Varianten ist im Einzelfall zu beurteilen und kann neben der Stärke der Betroffenheit des Unternehmens durch digitale Transformation auch davon abhängen, wie stark die Erkenntnisinteressen zur digitalen Transformation des Unternehmens im Verhältnis zu anderen Themen im Fokus der Adressaten stehen. Wurde eine Variante für angemessen befunden ist zu beachten, dass diese stetig beizubehalten ist und nur zur Verbesserung der Klarheit und Übersichtlichkeit verändert werden darf. Auf eine solche Veränderung ist innerhalb der Berichterstattung hinzuweisen.
Mittels der Experteninterviews wurde herausgearbeitet, dass die für den (Konzern-)Lagebericht gem. DRS 20 vorgesehenen Inhalte sich grundsätzlich eignen, um auch die hinsichtlich digitaler Transformation wesentlichen Aspekte beurteilen zu können. Die Auslegung der Vorgaben hat dieses Potenzial bestätigt und gezeigt, welche diesbezüglichen Informationen bereits heute bei konsequenter Anwendung der Grundsätze ordnungsmäßiger (Konzern-)Lageberichterstattung und Vorschriften erwartet werden können. Auch die Untersuchung der Berichtspraxis hat dieses Potenzial (zumindest bei kumulierter Betrachtung der Berichte) bestätigt. Es war insb. zu beobachten, dass Angaben zur digitalen Transformation überwiegend in die Teilberichte bzw. Inhalte der (Konzern-)Lageberichte integriert werden und nur vereinzelt separate Abschnitte zu abgegrenzten Sachverhalten der digitalen Transformation erstellt werden. Dementsprechend orientiert sich die in Abschnitt 6.5 folgende Formulierung von Empfehlungen zur Berichterstattung über digitale Transformation innerhalb des (Konzern-)Lageberichts an dieser verbreiteten Vorgehensweise bzw. der dritten der o. g. Varianten. Bei Bedarf sollte sich anhand der Empfehlungen jedoch auch eine Berichterstattung nach Variante eins verwirklichen lassen, indem die entsprechenden Angaben zusammengezogen und direkt an den drei Aspekten des Erkenntnisinteresses zur digitalen Transformation ausgerichtet werden.
6.5 Inhalte und Art ihrer Darstellung
6.5.1 Orientierungsrahmen zur Eingliederung der Informationen und Verknüpfung mit den regulären Inhalten des (Konzern-)Lageberichts
Um konkrete Empfehlungen aussprechen zu können, welche Angaben zur digitalen Transformation wie in den (Konzern-)Lagebericht integriert werden sollten, wird im vorliegenden Abschnitt zunächst ein Orientierungsrahmen aufgezeigt. Dieser hat die Aufgabe zu verdeutlichen, wie die in den Experteninterviews identifizierten Erkenntnisziele im Hinblick auf Informationen zur digitalen Transformation mit den Teilberichten des (Konzern-)Lageberichts bzw. den dafür gem. DRS 20 jeweils vorgesehenen Inhalten verknüpft sind.
Die innerhalb der Experteninterviews identifizierten Erkenntnisziele potenzieller Stakeholder hinsichtlich der digitalen Transformation eines Unternehmens lassen sich zu den folgenden drei Aspekten zusammenfassen:20
Aktuelle und künftige Bedeutung der digitalen Transformation für die Zukunftsfähigkeit bzw. den Erfolg des Unternehmens.
Bisherige und für die Zukunft geplante Handhabung des Themas.
Bisherige und vorausschliche Auswirkungen der (ggf. ausgebliebenen/ausbleibenden) digitalen Transformation auf den Geschäftsverlauf, die Lage sowie die künftige Entwicklung des Unternehmens.
Der Orientierungsrahmen zur Verknüpfung dieser Aspekte bzw. der zu deren Beurteilung gestellten zentralen Fragestellungen mit den als besonders geeignet identifizierten Teilberichten bzw. Inhalten des (Konzern-)Lageberichts ist Abbildung 6.3 zu entnehmen. Dementsprechend eignet sich der Teilbericht zu den Grundlagen des Unternehmens/Konzerns insb. – aber nicht ausschließlich21 –, um die Bedeutung der digitalen Transformation für die Zukunftsfähigkeit und das Erfolgspotenzial im Zusammenhang mit der Art und Stärke der Betroffenheit des Geschäftsmodells darzustellen. Im Zusammenhang mit Angaben zu Zielen, Strategien, dem Steuerungssystem und Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten lässt sich am besten die bisherige und geplante Handhabung des Themas beurteilen. Der (vergangenheitsorientierte) Wirtschaftsbericht eignet sich, um die Auswirkungen der bisherigen Handhabung der digitalen Transformation auf den Geschäftsverlauf und die Lage beurteilen zu können und lässt zudem Rückschlüsse auf die Bedeutung für das Geschäftsmodell zu. Der (zukunftsorientierte) Prognose-, Chancen- und Risikobericht ist besonders geeignet, um die künftig erwarteten Auswirkungen der (ausbleibenden) digitalen Transformation zu beurteilen, diese in den Kontext der geplanten Handhabung einzuordnen sowie auch hier Rückschlüsse auf die (künftige) Bedeutung des Themas für das Geschäftsmodell zu ziehen.
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Die im Folgenden formulierten Empfehlungen sind als Konkretisierungen der Vorgaben des DRS 20 zu verstehen. Nach deren Umsetzung sollten die (berechtigten) Adressaten in der Lage sein, anhand der in den (Konzern-)Lageberichten enthaltenen Informationen, die drei zuvor genannten Aspekte des Erkenntnisinteresses zur digitalen Transformation beurteilen zu können. Bei der Darstellung der Empfehlungen wird nur auf die Vorgaben zu denjenigen Inhalten eingegangen, welche zuvor als relevant identifiziert worden sind. Es erfolgt jedoch keine ausführliche Wiederholung der allgemeinen Vorgaben zur (Konzern-)Lageberichterstattung gem. DRS 20.23 Die Empfehlungen beschränken sich demnach lediglich auf Angaben im Zusammenhang mit digitaler Transformation. Die Verwendung der Operatoren Angabe/Darstellung, Erläuterung, Analyse und Beurteilung orientiert sich an der in DRS 20 üblichen und definierten Verwendungsweise.24
6.5.2 Grundlagen des Unternehmens/Konzerns
Die gem. DRS 20.36–52 vorgesehenen Inhalte zu den Grundlagen des Konzerns stellen den Ausgangspunkt für die Darstellung, Analyse und Beurteilung des Geschäftsverlaufs und der wirtschaftlichen Lage sowie der voraussichtlichen Entwicklung des Unternehmens/Konzerns dar.25 Anhand der Angaben zu den Grundlagen des Konzerns sollte der verständige Adressat zudem in der Lage sein, die Bedeutung der digitalen Transformation für die Zukunftsfähigkeit und das Erfolgspotenzial des Unternehmens sowie die bisherige und geplante Handhabung des Themas einschätzen zu können.
Die Bedeutung der digitalen Transformation für das Unternehmen sollte dementsprechend im Rahmen der (kurzen) Darstellung des Geschäftsmodells (DRS 20.37) analysiert werden, indem die Art und die Stärke der Betroffenheit des Geschäftsmodells im Zusammenhang mit den Ursachen aufgezeigt werden. Dabei sollte zumindest klargestellt werden, was die Unternehmensleitung unter digitaler Transformation versteht, ob bei der digitalen Transformation des Unternehmens unternehmensinterne Prozesse und/oder Produkte, Dienstleistungen sowie die Kundenverbindung im Vordergrund stehen und aus welchen Gründen dies der Fall ist. Sollte die digitale Transformation für den Fortbestand bzw. den bisherigen oder künftigen Erfolg des Unternehmens unbedeutend sein, ist für Unternehmen bestimmter Branchen, welche aufgrund der Art ihrer Geschäftstätigkeit typischerweise von digitaler Transformation betroffen sind, eine (ggf. begründete) Fehlanzeige für das Verständnis der Adressaten erforderlich.
Sofern im Rahmen der Darstellung des Geschäftsmodells auf die in DRS 20.37 genannten Elemente eingegangen wird, und es für das Verständnis der Bedeutung der digitalen Transformation wesentlich ist, wird empfohlen, bei der Analyse der Bedeutung auf ebenjene Elemente Bezug zu nehmen. Sofern es für die Beurteilung der Bedeutung der digitalen Transformation notwendig ist, sollte dementsprechend darauf eingegangen werden, inwieweit externe Einflussfaktoren (z. B. rechtliche, politische, wirtschaftliche, ökologische und soziale Rahmenbedingungen; DRS 20.37 lit. g)) sowie Entwicklungen und Ereignisse auf den Beschaffungs- und Absatzmärkten (inkl. der Marktstellung; DRS 20.37 lit. f)) einen Anpassungsdruck auslösen oder auch Potenziale bieten, von der digitalen Transformation zu profitieren. Ferner sollte aufgezeigt werden, wie dies auf die für das Unternehmen erfolgskritischen Geschäftsprozesse (z. B. Beschaffung, Produktion, Vertrieb; DRS 20.37 lit. d)), auf die bedeutenden Produkte und Dienstleistungen (DRS 20.37 lit. e)) oder auch die organisatorische Struktur (z. B. Segmente und Verantwortlichkeiten; DRS 20.37 lit. b)) des Unternehmens/Konzerns wirkt. Hinsichtlich der für die Durchführung der Geschäftstätigkeit notwendigen Einsatzfaktoren (DRS 20.37 lit. c)) können insb. Angaben zu Mitarbeitern (z. B. Qualifikation, Weiterbildung, Arbeitsplatzsicherheit) und solchen (ggf. noch zu erfüllenden) Voraussetzungen wesentlich sein, welche die digitale Transformation erst ermöglichen (z. B. immaterielle Werte und technische Ressourcen zur Anwendung digitaler Technologien). Anhand der Angaben sollte erkennbar sein, wie widerstandsfähig das Geschäftsmodell des Unternehmens ist und wieviel Handlungsbedarf hinsichtlich der digitalen Transformation noch besteht.
Gem. DRS 20.36 sind überdies wesentliche Änderungen der Grundlagen des Konzernes bzw. damit auch des Geschäftsmodells im Vergleich zum Vorjahr darzustellen und zu erläutern. Sofern wesentlich, sollte dementsprechend auch auf die zwischenzeitlichen Fortschritte der digitalen Transformation des Geschäftsmodells bzw. seiner Elemente eingegangen werden. Ebenso sind in Anlehnung an DRS 20.36 sowohl im Zusammenhang mit dem aktuellen Stand als auch den Fortschritten der digitalen Transformation quantitative Angaben zu machen, sofern es für das Verständnis der Adressaten erforderlich ist. Zur besseren Auffindbarkeit der weiteren, ggf. integrierten Angaben zur digitalen Transformation (sowie auch zu dessen Handhabung und den Auswirkungen) können Verweise zu den entsprechenden Textstellen, z. B. in Form einer zusammenfassenden Übersicht in Orientierung an die drei Aspekte, angebracht sein.26
Zur Beurteilung der Handhabung der digitalen Transformation durch das Unternehmen eignen sich insb. Angaben im Zusammenhang mit Zielen und Strategien.27 Zwar müssen Angaben zu Zielen und Strategien nicht pflichtmäßig in den (Konzern-)Lagebericht aufgenommen werden (DRS 20.39). Die Berichtspraxis zeigt jedoch, dass der Empfehlung (insb. von kapitalmarktorientierten Unternehmen/Konzernen) vielfach gefolgt wird.28 In Anlehnung an DRS 20.40 sind die Angaben zu strategischen Zielen und den zu ihrer Erreichung verfolgten Strategien so vorzunehmen, dass sie es dem verständigen Adressaten ermöglichen, die Auswirkungen der digitalen Transformation auf den Geschäftsverlauf, die wirtschaftliche Lage sowie die voraussichtliche Entwicklung mit den wesentlichen Chancen und Risiken in den Kontext der Handhabung des Themas durch das Unternehmen einzuordnen.
Sofern auf der obersten Ebene der Unternehmens-/Konzernführung konkrete Ziele zur digitalen Transformation verfolgt werden, sollten diese mit Ausmaß und Zeitbezug angegeben werden (DRS 20.43). Da digitale Transformation zudem i. d. R. nicht ihrer selbst Willen vollzogen wird, sondern zur Erreichung übergeordneter (strategischer) Ziele (z. B. zur Steigerung der Marktanteile, der Kundenzufriedenheit oder Erreichung der Kostenführerschaft), sollte dargestellt werden, wie sie als Strategiebestandteil mittel- bis langfristig zur Erreichung dieser übergeordneten Ziele und damit der Weiterentwicklung des Geschäftsmodells beiträgt bzw. beitragen soll.
Um eine Beurteilung der Angemessenheit der Handhabung zu ermöglichen, sollten die Angaben konsistent zu dem bei der Analyse des Geschäftsmodells identifizierten Handlungsbedarf sein. Eine bloße Nennung der digitalen Transformation als Strategiebestandteil ist demnach unzureichend. Vielmehr sollte aus den Angaben zumindest hervorgehen, welcher der beiden strategischen Ansatzpunkte am Geschäftsmodell jeweils im Vordergrund der verfolgten Ziele und/oder Strategien steht – unternehmensinterne Prozesse oder die leistungsbezogene Dimension (Produkte, Dienstleistungen und Kundenverbindung).29 Eine Darstellung einzelner Projekte und Maßnahmen zur digitalen Transformation ist nur insoweit erforderlich bzw. geboten, wie es sich um für das Verständnis der Adressaten wesentliche Bestandteile der Strategie zur Erreichung der Ziele handelt. Ferner sind wesentliche Veränderungen der (mit digitaler Transformation in Verbindung stehenden) Ziele und Strategien gegenüber dem Vorjahr darzustellen und zu erläutern (DRS 20.44).
Angaben zum Stand der Zielerreichung sind überdies in Orientierung an die Vorgaben des DRS 20 innerhalb des Wirtschaftsberichts zu machen (DRS 20.56). Die Berichterstattungspraxis hat jedoch gezeigt, dass etwaige Angaben – sofern sie überhaupt eindeutig identifizierbar sind – vielfach direkt im Zusammenhang mit Angaben zu Zielen und Strategien gemacht werden. Sollten die Angaben aus angemessenem Grund an anderer Stelle gemacht werden, wird empfohlen im Rahmen der Angaben zu Zielen und Strategien auf die Textstellen zu verweisen, anhand derer sich der Stand der Zielerreichung beurteilen lässt.
Auch Angaben zu Kennzahlen des Steuerungssystems können für die Adressaten wesentlich sein, um die Handhabung der digitalen Transformation umfassend beurteilen zu können. Auf eine Vorgabe bzw. Empfehlung zur Berichterstattung einheitlicher Kennzahlen, welche von jedem Unternehmen berichtet werden sollten, wird jedoch bewusst abgesehen. Schließlich hängt die Eignung der Steuerungskennzahlen insb. vom Geschäftsmodell, den identifizierten Handlungsfeldern und den daraus abgeleiteten Zielen und Strategien ab. Die Auswahl geeigneter Kennzahlen zur Steuerung (der digitalen Transformation) ist ferner Aufgabe der Unternehmens-/Konzernleitung. Anhand der Angaben sollte indes beurteilt werden können, ob die zur Steuerung der digitalen Transformation verwendeten Kennzahlen für die im Rahmen der Analyse des Geschäftsmodells identifizierten Handlungsfelder sowie der daraus abgeleiteten Ziele und Strategien geeignet sind.
Sofern für die Steuerung der digitalen Transformation des Unternehmens/Konzerns Kennzahlen verwendet werden, sollten diese entsprechend angegeben werden. Um die Nachvollziehbarkeit sicherzustellen, ist zudem eine Darstellung der Berechnung erforderlich, wenn diese nicht offensichtlich ist (DRS 20.K45). Sollten darüber hinaus von den unternehmens-/konzernweiten Steuerungskennzahlen grundlegend abweichende Kennzahlen für die im Segmentbericht angegebenen Segmente verwendet werden, sind diese zusätzlich darzustellen (DRS 20.K46). Sofern im Vergleich zum Vorjahr andere Kennzahlen zur Steuerung der digitalen Transformation verwendet werden oder die Berechnungsweisen verändert worden sind, ist dies darzustellen und zu erläutern (DRS 20.K47). Für eine konsistente Berichterstattung sollten zudem die zur Steuerung der digitalen Transformation verwendeten Kennzahlen, sofern angebracht, auch im Rahmen der Angaben zum Stand der Zielerreichung, der Darstellung und Analyse des Geschäftsverlaufs und der Lage sowie bei Prognosen der künftigen Entwicklungen einbezogen werden.30
Die Berichterstattung zu Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten kann insofern für die Beurteilung der Handhabung der digitalen Transformation relevant sein, als dass sie als wesentlicher Teil einer Strategie zur digitalen Transformation ausgeführt werden können. Damit in Verbindung stehende Aufwendungen lassen sich als Investitionen in künftige Erfolgspotenziale interpretieren, welche sich nicht zwingend als Vermögen in der Bilanz wiederfinden lassen. Sofern von Unternehmen aufgrund ihrer Branchenzugehörigkeit, ihres Geschäftsmodells und/oder der Art ihrer Produkte zwar Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten (zur digitalen Transformation) zu erwarten sind, jedoch keine durchgeführt werden, kann eine (ggf. begründete) Fehlanzeige geboten sein.
Gem. DRS 20.48 sind alle wesentlichen Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten darzustellen und zu erläutern, die von dem Unternehmen/Konzern selbst oder Dritten für Zwecke des Unternehmens/Konzerns durchgeführt werden. Damit, wie in DRS 20.49 gefordert, die Ausrichtung sowie die Intensität der Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten deutlich wird, sollte bei denjenigen, welche im Rahmen der digitalen Transformation durchgeführt werden, dies zunächst als Schwerpunkt angegebenen werden. Zudem sollte konkretisiert werden, welcher Ansatzpunkt der digitalen Transformation dabei im Vordergrund steht und welche Ziele erreicht werden sollen. Ferner sollten bedeutende Projekte dargestellt werden und – sofern wesentlich – quantitative Angaben zum erforderlichen Faktoreinsatz (z. B. Aufwand [absolut und in Prozent vom Umsatz], Investitionen, Anzahl der Mitarbeiter) und den (voraussichtlichen) Ergebnissen (z. B. neue Patente, Lizenzen, Produktentwicklungen und deren finanzielle Bedeutung) gemacht werden (DRS 20.49–50). Sofern Entwicklungskosten von wesentlichem Umfang aktiviert wurden, sind die Aktivierungsquote sowie die in der Berichtsperiode vorgenommenen Abschreibungen anzugeben. Dementsprechend tragen die Angaben nicht nur zur Beurteilung der Handhabung, sondern auch Erkenntnisse zur Beurteilung der (potenziellen) bilanziellen sowie nicht bilanziellen Auswirkungen der digitalen Transformation bei. Darüber hinaus sind wesentliche Veränderungen der Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten zur digitalen Transformation zum Vorjahr darzustellen und zu erläutern (DRS 20.51).
6.5.3 Wirtschaftsbericht
Im Wirtschaftsbericht sind der Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses und die Lage des Unternehmens bzw. Konzerns unter Einbeziehung der bedeutendsten finanziellen und nichtfinanziellen Leistungsindikatoren darzustellen, zu analysieren und zu beurteilen, sodass der verständige Adressat einen Überblick über die Entwicklung des Unternehmens/Konzerns im Berichtszeitraum und die wirtschaftliche Lage am Abschlussstichtag erhält (DRS 20.53–54).31 Anhand der Angaben sollte der verständige Adressat zudem in der Lage sein, die bisherigen Auswirkungen der (ggf. ausgebliebenen) digitalen Transformation im Zusammenhang mit der bisherigen Handhabung zu beurteilen und Rückschlüsse auf die Bedeutung der digitalen Transformation des Unternehmens zu ziehen.
Sofern noch nicht im Zusammenhang mit den Angaben zu Zielen und Strategien geschehen, sind im Wirtschaftsbericht Aussagen zum Stand der Erreichung der strategischen Ziele zu machen (DRS 20.56). Dazu gehören auch Angaben zur Erreichung der strategischen Ziele zur digitalen Transformation und/oder der Ziele, zu deren Erreichung digitale Transformation ein wesentlicher Strategiebestandteil ist. Ferner sind die in der Vorperiode berichteten Prognosen zu den Auswirkungen der digitalen Transformation auf die künftige Geschäftsentwicklung mit der tatsächlichen Geschäftsentwicklung in der Berichtsperiode zu vergleichen (DRS 20.57; Prognose-Ist-Vergleich). Die Angaben sollten jeweils entweder in unmittelbarer Nähe bzw. im Zusammenhang mit den Angaben erfolgen, auf welche sie Bezug nehmen oder durch Verweise oder gestalterische Elemente wie Überschriften und/oder Tabellen leicht auffindbar sein.
Darüber hinaus sind solche gesamtwirtschaftlichen und branchenbezogenen Rahmenbedingungen darzustellen und zu erläutern, die für das Verständnis der darauffolgenden Analyse des Geschäftsverlaufs und der Lage notwendig sind (DRS 20.59). Dementsprechend sind auch diesbezügliche Informationen zu berichten, die zum Verständnis der Auswirkungen der digitalen Transformation beitragen bzw. zu deren Analyse und Beurteilung erforderlich sind. Das können bspw. Informationen zu ökonomischen, politisch-rechtlichen, technologischen und ökologischen Rahmenbedingungen sowie zur Wettbewerbssituation oder der Marktstellung des Unternehmens/Konzerns sein. Wesentliche Veränderungen zum Vorjahr sind darzustellen und hinsichtlich ihrer Bedeutung für das Unternehmen bzw. den Konzern zu beurteilen (DRS 20.61).
Aus der gem. DRS 20.62 geforderten Darstellung, Analyse und Beurteilung des Geschäftsverlaufs innerhalb der Berichtsperiode sollte hervorgehen, welchen Einfluss die (ggf. ausgebliebene) digitale Transformation auf die Geschäftsentwicklung hatte. Hierzu sind für den Geschäftsverlauf ursächliche interne32 wie externe33 Ereignisse und Entwicklungen anzugeben und hinsichtlich ihrer Bedeutung für das Unternehmen bzw. den Konzern zu beurteilen (DRS 20.62), die dem verständigen Adressaten Aufschluss über die Auswirkungen der digitalen Transformation im Kontext ihrer Handhabung geben.
Auch die Darstellung, Analyse und Beurteilung der Lage (DRS 20.64) sollte dem verständigen Adressaten eine Beurteilung der Auswirkungen der digitalen Transformation (im Kontext der Handhabung) ermöglichen und zugleich als Grundlage dienen, die künftigen Auswirkungen besser einschätzen zu können. Da der Geschäftsverlauf und die Lage in einem Ursache-Wirkungs-Zusammenhang stehen, kann eine gemeinsame Darstellung, Analyse und Beurteilung angebracht sein (DRS 20.55).
Die Ertragslage ist anhand der Ergebnisquellen darzustellen, zu analysieren und zu beurteilen (DRS 20.65). Um die Auswirkungen der digitalen Transformation auf die Ertragslage bzw. Ergebnisquellen beurteilen zu können, sollten im Rahmen der Analyse alle diesbezüglichen, für die wesentlichen Veränderungen der Ertragslage ursächlichen Sachverhalte dargestellt werden. Sofern für das Verständnis der Adressaten erforderlich, sollten die Auswirkungen zudem quantifiziert werden. Nach DRS 20.66 sind zumindest solche Auswirkungen zu quantifizieren, die auf ungewöhnliche oder nicht wiederkehrende Ereignisse zurückzuführen sind. Ferner sollten im Rahmen der Analyse des Umsatzes die aus der digitalen Transformation der leistungsbezogenen Dimension (Produkte, Dienstleistungen und/oder Kundenverbindung) resultierenden Beiträge dargestellt und ggf. weiter aufgeschlüsselt werden, sofern es für das Verständnis der Adressaten wesentlich ist. Bei entsprechender zeitlicher Differenz zwischen Auftragseingang und Umsatzrealisierung können ähnliche Informationen im Rahmen der Analyse der Auftragslage relevant sein. Auch bei der Analyse der wesentlichen Aufwendungen und Erträge sollten die für die Veränderungen erheblichen, mit digitaler Transformation in Zusammenhang stehenden Faktoren angeben werden. Das können in Anlehnung an die in DRS 20.75 beispielhaft genannten Faktoren eine durch die digitale Transformation unternehmensinterner Prozesse gesteigerte Wirtschaftlichkeit der Leistungserstellung, höhere Kapazitätsauslastung, Rationalisierungen, reduzierte Personalkosten etc. sein. Sofern im Jahres-/Konzernabschluss eine Segmentberichterstattung enthalten ist, sind auch im (Konzern-)Lagebericht segmentbezogene Angaben zur Ertragslage zu machen (DRS 20.77).
Auch auf die Finanzlage kann sich die digitale Transformation des Unternehmens auswirken. Diese ist gem. DRS 20.78 anhand der Kapitalstruktur, der Investitionen und der Liquiditätslage darzustellen, zu analysieren und zu beurteilen. Dabei können Aktivitäten der digitalen Transformation als wesentliche, in der Berichtsperiode getätigte Investitionen mit ihrem Umfang und Zweck darzustellen sein (DRS 20.87), sofern sie zu bilanziellem Vermögen führen (DRS 20.88).34 Sofern zum Abschlussstichtag mit digitaler Transformation in Verbindung stehende wesentliche Investitionsverpflichtungen bestehen, sind auch diese mit ihrem Umfang sowie ihrer geplanten Finanzierung anzugeben (DRS 20.89). Dabei ist es unerheblich, ob die Verpflichtungen rechtlich oder wirtschaftlich begründet sind (DRS 20.90). Sind in der Segmentberichterstattung des Jahres-/Konzernabschlusses segmentspezifische Angaben zu Investitionen enthalten, sind solche auch im (Konzern-)Lagebericht zu machen (DRS 20.91). Je nach Finanzierung der Investitionen zur digitalen Transformation können sich Auswirkungen auf die Kapitalstruktur ergeben, welche ggf. im Zusammenhang mit wesentlichen Finanzierungsmaßnahmen und -vorhaben (DRS 20.86) angegeben werden sollten. Schließlich sollte anhand der Angaben zur Kapitalstruktur und zu Investitionen dem verständigen Adressaten ersichtlich sein, ob die (voraussichtliche) Liquiditätslage die geplante digitale Transformation in finanzieller Hinsicht zulässt.
Da die digitale Transformation vielfach zu nicht bilanziertem (immateriellen) Wertpotenzial führt, können den Jahres-/Konzernabschluss ergänzende Angaben zur (tatsächlichen) Vermögenslage von besonderer Bedeutung zur Beurteilung der Auswirkungen der digitalen Transformation sein. So können wesentliche Sachverhalte der digitalen Transformation im Rahmen der Darstellung, Analyse und Beurteilung der Vermögenslage (DRS 20.99) als Gründe zur Erhöhung des Vermögens anzugeben sein (DRS 20.100). Dabei müssen bzw. sollten sich die Angaben nicht auf bilanziertes oder bilanzierungsfähiges Vermögen beschränken. Schließlich sollten diesbezügliche Informationen bereits im Zusammenhang mit Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten und/oder Investitionen offengelegt worden sein. Vielmehr sollte das wesentliche, mit digitaler Transformation im Zusammenhang stehende, nicht aktivierte und vor allem nicht aktivierungsfähige (immaterielle) Vermögen aufgedeckt und erläutert werden. Hierzu eignen sich bspw. Überleitungsrechnungen oder ein indikatorbasierter Ansatz wie das Intellectual Capital Statement.35
Auch (bedeutsamste) finanzielle und nichtfinanzielle Leistungsindikatoren können zur Beurteilung der Auswirkungen sowie auch der Handhabung der digitalen Transformation wesentlich sein. Schließlich eignen sich (nicht-)finanzielle Leistungsindikatoren zum einen, um den Stand der digitalen Transformation anzuzeigen (Handhabung). Zum anderen können wesentliche Veränderungen der zur Steuerung verwendeten (nicht-)finanziellen Leistungsindikatoren auf Aktivitäten der digitalen Transformation zurückzuführen sein (Auswirkungen). Gem. DRS 20.54/.101/.105 sind finanzielle und nichtfinanzielle Leistungsindikatoren in die Darstellung und Analyse des Geschäftsverlaufs und der Lage einzubeziehen, sofern sie zur internen Steuerung verwendet werden und dementsprechend bedeutsamste sind. Ähnlich wie in DRS 20.111–112 im Zusammenhang mit Nachhaltigkeit gefordert, kann es auch für das Verständnis der Adressaten im Hinblick auf digitale Transformation erforderlich sein, bei solchen Leistungsindikatoren einen Bezug zur digitalen Transformation herzustellen, die sowohl zur internen Steuerung als auch der Steuerung der digitalen Transformation (unternehmensinterner Prozesse oder der leistungsbezogenen Dimension) verwendet werden. Eine solche Klarstellung würde Rückschlüsse auf die Handhabung des Themas erleichtern. Die Auswirkungen der digitalen Transformation auf bedeutsamste (nicht-)finanzielle Leistungsindikatoren sind zudem gem. DRS 20.113 ggf. im Rahmen der Darstellung und Erläuterung wesentlicher Veränderungen der bedeutsamsten (nicht-)finanziellen Leistungsindikatoren gegenüber dem Vorjahr zu berücksichtigen.
Im Rahmen der nach DRS 20.58 geforderten, verdichteten Gesamtaussage zum Geschäftsverlauf und der Lage hat die Unternehmens-/Konzernleitung zu beurteilen, ob die Geschäftsentwicklung günstig oder ungünstig verlaufen ist. Sofern die digitale Transformation oder ihr zuzurechnende Sachverhalte dabei eine wesentliche Rolle spielen, sollten diese entsprechend angegeben werden.
6.5.4 Prognose-, Chancen- und Risikobericht
Im Prognose-, Chancen- und Risikobericht ist die voraussichtliche Entwicklung des Unternehmens/Konzerns mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken aus Sicht des Managements zu beurteilen und zu erläutern, sodass dem verständigen Adressaten ermöglicht wird, sich davon ein zutreffendes Bild zu machen (DRS 20.116).36 Anhand der Angaben sollte der verständige Adressat zudem in der Lage sein, vor allem die künftig erwarteten Auswirkungen der (ggf. ausbleibenden) digitalen Transformation im Zusammenhang mit der geplanten Handhabung zu beurteilen, jedoch auch Rückschlüsse auf die Bedeutung der digitalen Transformation für das Unternehmens zu ziehen.
Bei der Beurteilung und Erläuterung der Prognosenzum Geschäftsverlauf und der Lage (DRS 20.118) sollte demnach sowohl dargestellt werden, inwieweit die digitale Transformation die künftige Entwicklung voraussichtlich beeinflussen wird als auch Bezug auf die geplante Handhabung genommen bzw. der Fortschritt selbst (ggf. anhand von Leistungsindikatoren) prognostiziert werden. So können i. V. m. digitaler Transformation stehende Sachverhalte als den Prognosen des Geschäftsverlaufs und der Lage zugrunde liegende Annahmen anzugeben sein (DRS 20.120). In Anlehnung an die in DRS 20.122 genannten Beispiele können dies sowohl externe Ereignisse (Wirtschafts- und Branchenentwicklungen, technischer Fortschritt etc.) als auch interne Ereignisse bzw. geplante Maßnahmen (Abschluss von Entwicklungsprojekten, Realisierung von Synergiepotenzialen etc.) sein, die von der Art her auch im Rahmen der Analyse und Beurteilung des vergangenen Geschäftsverlaufs und der Lage angegeben werden könnten. Sofern die digitale Transformation bzw. deren Auswirkungen für die Prognosen zum Geschäftsverlauf und zur Lage von erheblicher Bedeutung sind, sollte dies in der gem. DRS 20.119 geforderten Gesamtaussage entsprechend ausgeführt werden.
Auch bei der Prognose der bedeutsamsten finanziellen und nichtfinanziellen Leistungsindikatoren (DRS 20.126–131) sollten die auf die digitale Transformation zurückzuführenden künftigen Auswirkungen deutlich werden, sofern es für das Verständnis des Adressaten wesentlich ist. Dies wird zum einen dadurch erreicht, dass bei der Prognose (bedeutsamster) finanzieller oder nichtfinanzieller Leistungsindikatoren, die den Fortschritt der digitalen Transformation anzeigen, dieser Bezug auch klargestellt wird. Zum anderen sollte angegeben werden, inwieweit Sachverhalte der digitalen Transformation die voraussichtliche Veränderung bedeutsamster (nicht-)finanzieller Leistungsindikatoren wahrscheinlich wesentlich beeinflussen werden.
Sollten Sachverhalte der digitalen Transformation dafür ursächlich sein, dass sich ein wesentlicher Bereich eines Unternehmens voraussichtlich deutlich anders entwickelt als das Unternehmen bzw. der Konzern, sollte darauf gesondert eingegangen werden (DRS 20.132). Der Bereich muss nicht einem der Segmente entsprechen, welche innerhalb der Segmentberichterstattung abgegrenzt werden, sondern kann bspw. auch ein Funktionsbereich sein.
Zur Beurteilung der voraussichtlichen Auswirkungen der (ggf. unzureichenden) digitalen Transformation sowie auch der Bedeutung für das Unternehmen und die Angemessenheit der Handhabung, können auch diesbezügliche Chancen undRisiken für den verständigen Adressaten wesentlich sein. In Anlehnung an die Definition in DRS 20.11, sind als Chancen und Risiken der digitalen Transformation mögliche künftige Entwicklungen und Ereignisse aufzufassen, die mit digitaler Transformation in Zusammenhang stehen und zu einer positiven bzw. negativen Abweichung von Prognosen oder Zielen der Geschäftsentwicklung und/oder der digitalen Transformation des Unternehmens selbst führen können. Gem. DRS 20.14637 sind solche Chancen und Risiken der digitalen Transformation zu berichten, welche die Entscheidungen eines verständigen Adressaten beeinflussen können. Dabei können sowohl solche wesentlich sein, die aus dem Unternehmensumfeld (externe Chancen und Risiken) als auch solche, die aus dem Unternehmen selbst (interne Chancen und Risiken) herrühren (DRS 20.147). Es ist jedoch zu beachten, dass die als wesentliche Chancen oder Risiken berichteten Entwicklungen und Ereignisse nicht bereits den Prognosen als Annahmen zugrunde liegen. Ferner ist über die Chancen und Risiken der digitalen Transformation ausgewogen zu berichten (DRS 20.166), wobei deren jeweilige Auswirkungen nicht miteinander verrechnet werden dürfen (DRS 20.167).
Im Rahmen der vorzunehmenden Analyse und Beurteilung der Konsequenzen der einzeln darzustellenden wesentlichen Chancen und Risiken sind jeweils die Ursachen, mögliche Auswirkungen auf die Erreichung der Prognosen bzw. der angestrebten Ziele mit ihrer Eintrittswahrscheinlichkeit und ggf. zuordenbare (Gegen-)Maßnahmen aufzuzeigen, zu werten bzw. zu kommentieren (DRS 20.149 und .157). Dabei können nicht nur Erkenntnisse zur Beurteilung der potenziellen Auswirkungen, sondern auch der Handhabung der digitalen Transformation beigetragen werden, wenn mit der (ggf. unzureichenden) digitalen Transformation in Zusammenhang stehende Sachverhalte als Ursache angegeben werden oder auch eine berichtete (Gegen-)Maßnahme zur Ergreifung der Chance bzw. Begrenzung des Risikos zugleich zur digitalen Transformation beiträgt. Quantitative Angaben sind dabei nur insoweit erforderlich, wie sie zur internen Steuerung verwendet werden und für das Verständnis des Adressaten wesentlich sind (DRS 20.152). Darüber hinaus muss die Bedeutung der Chancen und Risiken für das Unternehmen bzw. den Konzern aus der Darstellung erkennbar sein (DRS 20.150). Sollte mit der (ggf. unzureichenden) digitalen Transformation ein bestandsgefährdendes Risiko einhergehen, ist dieses auch als solches zu bezeichnen (DRS 20.148). Um die Klarheit und Übersichtlichkeit zu erhöhen, sind die Chancen und Risiken entweder in einer Rangfolge zu ordnen, die die Eintrittswahrscheinlichkeit und mögliche Auswirkung widerspiegelt, zu Kategorien gleichartiger Risiken zusammenzufassen und/oder nach Segmenten zu differenzieren (DRS 20.162–163). Sofern es der internen Vorgehensweise im Rahmen des Risikomanagements entspricht (DRS 20.164), sollten die Chancen und Risiken der (ggf. unzureichenden) digitalen Transformation in einer Kategorie zusammengefasst dargestellt werden. Wesentliche Veränderungen der Chancen und Risiken gegenüber dem Vorjahr sind darzustellen und zu erläutern (DRS 20.159). Dementsprechend sollte auch angegeben werden, wenn die (voranschreitende) digitale Transformation für diese wesentlichen Veränderungen maßgeblich ursächlich ist. Ferner sind die dargestellten Chancen und Risiken zu einem Gesamtbild der Chancen- und Risikolage (einzeln oder in Kombination) zu verdichten (DRS 20.160). Sofern Chancen und/oder Risiken der digitalen Transformation für das Gesamtbild der Chancen- und/oder Risikolage wesentlich sind, sollte dies hervorgehoben werden. Zudem können sowohl Diversifizierungseffekte berücksichtigt als auch u. a. auf die Risikotragfähigkeit des Unternehmens/Konzerns eingegangen werden (DRS 20.160–161).
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Grundlage für das in diesem Kapitel dargestellte Zweck-Grundsatz-System ordnungsmäßiger (Konzern-)Lageberichterstattung über digitale Transformation sind insb. die Ausführungen zu den grundlegenden Zwecken, Zielen und Aufgaben der (Konzern-)Lageberichterstattung in Abschnitt 2.3.2.3 und Abschnitt 4.2.1, die ausführlichen Erläuterungen der Grundsätze ordnungsmäßiger Konzernlageberichterstattung und deren Implikationen für die Erwartungen an eine Berichterstattung über digitale Transformation innerhalb von (Konzern-)Lageberichten in Abschnitt 4.2.2 und 4.2.3 sowie die in den Abschnitten 3.5.5 und 3.5.6 aufgeführten Anforderungen potenzieller Stakeholder.
Der in DRS 20 geregelte Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit sieht für den (Konzern-)Lagebericht keine zwischenbetriebliche Vergleichbarkeit vor, sondern lediglich eine intertemporäre Stetigkeit. Zwar empfinden die interviewten Experten auch eine zwischenbetriebliche Vergleichbarkeit der Informationen als nützlich. Jedoch ist diese aufgrund der unternehmensindividuellen Betroffenheit und daraus resultierenden unterschiedlichen Relevanz der Informationen schwer umsetzbar.
Dass sich die Berichterstattung der Informationen zur digitalen Transformation entsprechend des Berichtskonzepts wirtschaftlich lohnt, wird bereits durch die Entscheidung zur Anwendung des Konzepts vorausgesetzt. Siehe Abschnitt 6.3.
Quelle: Eigene Darstellung als Erweiterung von Abbildung 3.10 in Abschnitt 3.5.6. Zwar können auch im Zusammenhang mit Inhalten der nichtfinanziellen (Konzern-)Erklärung Informationen zur digitalen Transformation wesentlich sein. Zum einen sind diese jedoch i. d. R. dem Thema Nachhaltigkeit untergeordnet und eignen sich deshalb weniger, die drei Aspekte des Erkenntnisinteresses zur digitalen Transformation zu beurteilen. Zum anderen werden die Vorgaben zur nichtfinanziellen Berichterstattung während der Anfertigung der vorliegenden Arbeit durch zahlreiche Initiativen weiterentwickelt, sodass entsprechende Empfehlungen zur Integration der Angaben zum Zeitpunkt der Veröffentlichung bereits überholt wären.
Eine ähnliche Vorgehensweise wird gem. DRS 20.B55 zur Verbesserung der Auffindbarkeit integrierter nichtfinanzieller Informationen der nichtfinanziellen (Konzern-)Erklärung empfohlen.
Zur Erläuterung des Begriffsverständnis von Zielen und Strategien im Rahmen der (Konzern-)Lageberichterstattung nach DRS 20 vgl. ausführlich Abschnitt 4.3.2.3
Vgl. zur Orientierung bspw. Abbildung 3.8 in Abschnitt 3.5.2.2, in welcher aufgezeigt wird, welche Ziele die interviewten Experten als potenzielle Adressaten der Berichterstattung intuitiv den strategischen Ansatzpunkten zur digitalen Transformation zuordnen.
Dies ist insb. dann der Fall, wenn die Steuerungskennzahlen zugleich bedeutsamste finanzielle oder nichtfinanzielle Leistungsindikatoren i. S. d. DRS 20.102 bzw. .106 sind.
Überschneidungen mit den Angaben zu Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten sind zu vermeiden (DRS 20.88) und sollten bspw. durch einen Verweis gelöst werden.
Nach DRS 20.165 sind die Tz., welche für die Berichterstattung über wesentliche Risiken maßgeblich sind, sinngemäß auch auf die Berichterstattung über wesentliche Chancen anzuwenden. Deshalb werden zum einen für die Berichterstattung zu Chancen und Risiken der digitalen Transformation gemeinsame Empfehlungen formuliert und zum anderen nur die Tz. für die Berichterstattung wesentlicher Risiken angegeben.
Metadaten
Titel
Konzept und Anwendungshinweise zur entscheidungsnützlichen externen Unternehmensberichterstattung über digitale Transformation