Um die Energieziele eines Industrieunternehmens zu erreichen, sind mitunter nicht nur Verhaltensänderung, sondern
je nach energiestrategischem Fokus auch Investitionen in Energieanlagen notwendig. Da Energieanlagen kapitalintensiv
sind, stellt sich im Hinblick auf die Machbarkeit einer Investition unmittelbar die Frage der Finanzierung. In dem
folgenden Beitrag sollen die Formen der Kreditfinanzierung zur Finanzierung von Energieanlagen dargestellt werden. Dabei
sollen zunächst Finanzierungen auf Unternehmensebene als eine verbreitete Form der Finanzierung dargestellt
werden. Anschließend werden auf die Projekt‐ und Mezzanine‐Finanzierung als alternative Formen der Kreditfinanzierung
eingegangen. Im Ergebnis werden die Unterschiede und Gemeinsamkeiten sowie Anwendungsmöglichkeiten der Kreditformen
diskutiert.
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Weiterhin können bei Volumina zwischen 50 und 150 Millionen Euro Schuldscheindarlehen in Betracht
kommen. Vgl. unter anderem Wehrhahn (2012, S. 363–368). Auch Crowd‐Funding mag in
Zukunft eine Alternative zur herkömmlichen Bankfinanzierung sein. Vgl. zum Beispiel Weitnauer (2013, S. 153–158).
Vgl. Becker et al. (2011, S. 377). In der praktischen Anwendung werden
häufig auch zu 70 Prozent quantifizierbare Fakten und zu 30 Prozent subjektive Einschätzungen zu Markt‐ und Branchendynamik sowie
Managementqualifikation herangezogen.
Vgl. Becker
et al. (2011, S. 377). Aus diesem Grunde wird den Unternehmen als Anpassungsstrategie
auf die Auswirkungen von Basel III unter anderem empfohlen, ihren Fremdfinanzierungsbedarf durch Erhöhung von Eigenkapital und
Reduktion des Anlagevermögens zu senken. Vgl. Becker et al. (2011,
S. 379).
Bei Kreditvolumina, die zu gering sind, werden Finanzierungen als klassische
Unternehmensfinanzierung dargestellt. Die Finanzierung stellt dann auf die Bonität des Kreditnehmers ab.
Für eine detaillierte
Diskussion von Projektrisiken der Windenergie wird auf Böttcher (2012a, S. 18–37),
Burdack‐Debes (2012, S. 150–164) verwiesen. Projektrisiken der Solarenergie werden unter
anderem in Böttcher (2012b, S. 14–24) und Eden (2011, S. 725–729) dargestellt. Die Projektrisiken der Geothermie werden bei von Dobschütz
(2011, S. 788–797) dargestellt. Hindernisse und Risiken bei Investitionen in
Energieeffizienzmaßnahmen werden unter anderem bei Fankhauser und Krauss (2014,
S. 296–299) dargestellt.
Vgl. Aha (2011,
S. 714–715); Burdack‐Debes (2012, S. 168); Eden (2011, S. 740–741). Für eine umfangreichen Überblick vgl. auch Riede (2011, S. 829 ff.).
Möglich wäre ebenfalls die Bestellung eines Erbbaurechtes, wenn eine Anlage durch die Projektgesellschaft auf dem Grundstück des Industrieunternehmens errichtet werden soll. Aufgrund der Formerfordernis einer notariellen Beurkundung und damit verbundener erheblicher Kosten hat sich die Bestellung von Erbbaurechten in der Praxis jedoch für diesen Zweck nicht durchgesetzt. Vgl. Jenne und Rabenschlag (2012, S. 50).
Auf den für eine Veröffentlichung über
Mezzanine‐Kapital scheinbar obligatorischen Hinweis, dass der Begriff Mezzanine von dem italienischen mezzanino stamme und ein für die Renaissance und das Barock typisches Zwischenstock bezeichnet, soll an
dieser Stelle der Vollständigkeit halber nicht verzichtet werden. Vgl. unter anderem Ganter (2011, S. 1585, Fn. 17); Golland et al. (2009, S. 132);
Renner und Hesselbarth (2014, S. 13); Schrell und Kirchner (2003, S. 13); Volk (2003, S. 1224).
Vgl. Erle und Berberich (2009, S. 16, Rz. 42–45);
Schrell und Kirchner (2003, S. 17); Renner und Hesselbarth (2014,
S. 13–14). Weitere Formen wie Wandel‐ und Optionsanleihen eignen sich nur für Aktiengesellschaften, da das GmbHG
für die GmbH kein erforderliches bedingtes Kapital vorsieht. Die Sicherung von Bezugsrechten an Anteilen einer
künftigen Kapitalerhöhung wäre auf vertraglichem Wege sicherzustellen, was die Rechtssicherheit für den
Kapitalgeber einschränkt. Vgl. Erle und Berberich (2009, S. 16,
Rz. 44). Deshalb wurden Wandel‐ und Optionsanleihen in diesem Artikel nicht behandelt.
Vgl. Ganter (2011,
S. 1587); Volk (2003, S. 1225); Schrell und Kirchner (2003, S. 14). Soll bei einer Unternehmensfinanzierung die aus der Ausübung des Bezugsrechtes
resultierende Verwässerung der Altgesellschafter vermieden werden, kann dieser Nachteil durch einen sogenannten Non‐Equity‐Kicker
vermieden werden, indem dem Mezzanine‐Kapitalgeber, ohne dass er an der Gesellschaft beteiligt wäre, der entstandene Wertzuwachs
seit Gewährung des Darlehens durch eine Barzahlung am Ende des Darlehens gewährt wird. Vgl. Ganter (2011, S. 1587).
Der § 8 f Abs. 1 WVPG sieht weitere
Ausnahmen vor, die in diesem Überblick nicht dargestellt wurden. Soll eine Einwerbung von Kapital erfolgen, ist in jedem
Fall eine rechtliche Beratung angezeigt, um die Fragen einer eventuellen Prospektpflicht zu
klären.