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18.10.2019 | Krisenmanagement | Fragen + Antworten | Online-Artikel

Das vorinsolvenzliche Sanierungsverfahren kommt

verfasst von: Patrick Ehret

3 Min. Lesedauer

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Seit März ist der Weg für das vorinsolvenzliche Sanierungsverfahren frei. Ist die EU-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt, können deutsche Unternehmen Sanierungslösungen auch gegen den Willen einzelner Gläubiger durchsetzen. Fragen und Antworten von Fachanwalt Patrick Ehret.

Am ersten März 2012 wurde das deutsche Unternehmensinsolvenzrecht reformiert. Was geschah im Zuge dieser Reform?

Es wurde damals bereits über die Möglichkeit eines vorinsolvenzlichen Sanierungsverfahrens diskutiert. Schließlich entschied sich der deutsche Gesetzgeber allerdings dagegen. Nach Inkrafttreten der Richtlinie N° 2019/1023 vom 20. Juni 2019 kommt er jetzt nicht daran vorbei, das Verfahren bis 2021 auch im deutschen Recht zu verankern. Viele Punkte sind in der Richtlinie flexibel definiert, die einzelnen EU-Mitgliedsstaaten können daher die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht individuell gestalten. Doch fest steht, dass das neue Verfahren für deutsche Unternehmen eine weitere Sanierungsoption und somit ein weiteres Tool im Werkzeugkasten der Restrukturierer mit sich bringt.

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Welche Neuerungen bringt das vorinsolvenzliche Sanierungsverfahren mit sich?

Zunächst mal können sich bestandsfähige Unternehmen und Unternehmer, die sich in finanziellen Schwierigkeiten befinden, vor Gläubigerzugriffen schützen, um eine einvernehmliche Sanierungslösung auszuarbeiten. Der Zeitraum für dieses Moratorium beträgt – je nach Umsetzung im deutschen Recht – bis zu vier Monate, kann aber im Nachgang unter bestimmten Voraussetzungen gerichtlich verlängert werden. Jeder EU-Mitgliedsstaat kann dabei festlegen, dass Unternehmen weiterhin während des vorinsolvenzlichen Verfahrens dazu verpflichtet sind, bei Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag zu stellen.

Wird eine Antragspflicht in Deutschland bestehen bleiben?

Das steht im Ermessen des Gesetzgebers. Es ist in Deutschland allerdings beim neuen Verfahren davon auszugehen, dass die Antragspflicht bestehen bleibt. Dabei würde das Verfahren gleichwohl etwas an Attraktivität verlieren. Der gläubigerfreundlichen Ausrichtung des deutschen Insolvenzrechts wiederum entspricht die Antragspflicht jedoch, da sie Missbrauch vorbeugt. Ferner bleibt abzuwarten, ob der deutsche Gesetzgeber den Zugang zum Verfahren von einem Rentabilitätstest beziehungsweise einer sogenannten Bestandsfähigkeitsprüfung abhängig machen wird.

Behält der Restrukturierungsplan seine Bedeutung als schuldnerfreundliches Instrument?

Der Restrukturierungsplan ist und bleibt das Herzstück der Richtlinie. Unternehmen in der Krise können im Restrukturierungsplan flexibel ihre Sanierungsmaßnahmen festlegen und planen. Somit ist eine Restrukturierung auch gegen den Willen einzelner Gläubiger oder Gläubigergruppen möglich. Eine derartige Bindung von Gläubigerminderheiten außerhalb des Insolvenz-, beziehungsweise Insolvenzplanverfahrens war bisher nur im Schuldverschreibungsgesetz vorgesehen. In bestimmten Fällen kann eine Übereinstimmung einzelner Gläubigergruppen sinnvoll sein. Etwa, um Sanierungshindernisse zu beseitigen, wenn sogenannte Akkordstörer Forderungen erwerben, um die Sanierung zu beeinflussen oder zu verhindern. Gleichwohl sieht die EU-Richtlinie vor, dass ein allgemeines Aussetzen von Durchsetzungsmaßnahmen oder das Überstimmen von Gläubigern oder Gläubigergruppen nur mit einer gerichtlichen Zustimmung möglich ist. Über die möglichen Schutzmechanismen können die Gesetzgeber in den einzelnen EU-Staaten auf Grundlage der Richtlinie individuell entscheiden.

Was bedeutet dies für die Wahrscheinlichkeit des sogenannten Forum Shopping?

Mit der Richtlinie wird kein einheitliches vorinsolvenzliches Sanierungsverfahren für die EU geschaffen, das muss man mal ganz klar feststellen. Die Grundzüge dafür sind zwar in allen Mitgliedsstaaten identisch, doch die Rechtsordnungen innerhalb der EU werden weiterhin im Wettbewerb zueinander stehen. Durch die Umsetzung à la carte in die nationalen Rechte ist es demnach nicht unwahrscheinlich, dass das Forum Shopping nicht beendet, sondern gegebenenfalls sogar gefördert wird. Sprich, Beteiligte werden sich das Rechtssystem aussuchen, das für ihre Belange am Vorteilhaftesten ist. Fest steht: Das vorinsolvenzliche Sanierungsverfahren ist auf der Zielgeraden. Doch in welcher Form es letztlich im deutschen Recht vom Gesetzgeber umgesetzt wird, wird auch über die Attraktivität der Sanierungsoption für Unternehmen entscheiden.

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