2003 | OriginalPaper | Buchkapitel
Kurspflege bei Kapitalemissionen am Beispiel der T-Aktie
verfasst von : Nicole Munk
Erschienen in: Die T-Aktie als Marke
Verlag: Deutscher Universitätsverlag
Enthalten in: Professional Book Archive
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Der Begriff der Kurspflege stammt aus dem Emissionsvertragsrecht329 und ist somit grundsätzlich privatrechtlicher Natur. Die Kurpflege wird im modernen Marken- und Unternehmensmanagement als Teil des Aktienmarketings verstanden: Kurspflegemaßnahmen der Unternehmensleitung sind in das Produktmarketing330, das Aktienmarketing331 und das Sharebranding332 eingebunden. Erste Hauptpflicht des Emissionshauses aus dem Emissionsvertrag ist die Übernahme und die Platzierung der Aktien333. In vielen Fällen regelt der Emissionsvertrag aber die Kurspflege als zweite Hauptpflicht; sie stellt neben der Börseneinführung ein Zusatzgeschäft dar, zu dem sich das Emissionshaus — bei mehreren Emittenten die Konsortialftihrung — häufig verpflichtet, um den Erfolg der Emission sicherzustellen. Wegen der Einschränkungen des Insiderhandels ist es nicht mehr so selbstverständlich wie früher, Kurspflegemaßnahmen als zulässig zu betrachten334, denn die §§12–20, 38 Abs. 1 Nr. 4, 39 Abs. 1 Nr. 2, 20 lit. a Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 WpHG335 enthalten Verbotstatbestände, die die Unternehmensleitung, aber auch die Emissionsbanken, bei der Kurspflege beachten müssen. Häufig wird bei Eingriffen zur Kursstützung Insiderwissen verwendet336.