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20.01.2025 | Ladeinfrastruktur | Im Fokus | Online-Artikel

Aktueller Rechtsrahmen erschwert bidirektionales Laden

verfasst von: Christiane Köllner

4:30 Min. Lesedauer

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Der gegenwärtige Rechtsrahmen erlaubt das bidirektionale Laden. Allerdings macht er es nicht gerade einfach, wie eine aktuelle Studie festgestellt hat. 

Je mehr erneuerbare Energien erzeugt werden, desto flexibler muss das Energiesystem sein. Ein Baustein für mehr Flexibilität kann das bidirektionale Laden von Elektrofahrzeugen sein. Hierzu werden Akkus von E-Auto als Zwischenspeicher für Strom genutzt, der sich anschließend im Haushalt oder Betrieb nutzen oder wieder ins Netz zurückspeisen lässt. Doch das bidirektionale Laden kämpft noch mit Hürden: Neben den teilweise noch zu schaffenden technischen Standards müssen auch rechtliche Fragen geklärt werden. So erlaubt der aktuelle Rechtsrahmen zwar das bidirektionale Laden, doch er macht es nicht gerade einfach, wie die Stiftung Umweltenergierecht in einer aktuellen Studie feststellt.

Demnach macht das Forschungsteam der Stiftung deutlich: Bidirektionales Laden ist nach geltender Rechtslage zulässig. "Aber es zeigt sich an verschiedenen Stellen, dass E-Autos, die als Speicher genutzt werden, im Energierecht durchs Raster fallen, der Rechtsrahmen nicht wirklich passt", erklärt Dr. Johannes Hilpert, Co-Autor der Studie.

Strompreisbestandteile: stationäre Speicher bevorzugt

Laut der Analyse sei dies besonders deutlich im Bereich der Strompreisbestandteile: Werde Strom aus dem Netz zur Speicherung im Elektrofahrzeug entnommen und danach wieder ins Netz eingespeist, seien Netzentgelte und Stromsteuer zu entrichten, heißt es. Hier unterscheide sich die Rechtslage zu stationären Speichern, bei denen weitreichende Privilegierungstatbestände greifen würden. "Aus der Perspektive des Stromsystems macht es aber keinen Unterschied, ob Flexibilität aus einem stationären oder einem mobilen Speicher bereitgestellt wird", folgert die Studie.

Mit Blick auf die Netzentgelte sei jedoch zu beachten, dass die Kompetenz für Rechtsänderungen alleine bei der Bundesnetzagentur liege. "Sie ist zudem für die Ausgestaltung an die Vorgaben des EU-Rechts gebunden. Gerade Privilegierungen gegenüber der Allgemeinheit der Netznutzer sind hier sorgsam zu begründen", sagt Hilpert.

Was ist förderfähiger Erneuerbaren-Strom?

Die Studie macht auf einen weitere Problematik aufmerksam. So werde es kompliziert, "wenn zum Beispiel eine Photovoltaik-Anlage, die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz gefördert wird, mit einer bidirektional ladefähigen Wallbox kombiniert wird". Denn ein Elektrofahrzeug sei mobil und könne überall geladen werden, erklären die Studienautoren. Eine Messung an der heimischen Wallbox garantiere daher nicht, dass nur förderfähiger Erneuerbaren-Strom rückgespeist werde.

"Das bekommt man vermutlich nur mit einer Förderregelung in den Griff, die pauschal einen bestimmten Anteil des Speicherstroms fördert. Tatsächlich hatte der Gesetzgeber im Rahmen der 'Wachstumsinitiative' einen Vorschlag in diese Richtung gemacht. Was aber daraus mit
Blick auf das vorzeitige Ende der Ampelregierung wird, ist unklar", erklärt Anna Papke, Co-Autorin der Studie und ergänzt: "Ohnehin trifft der Regierungsentwurf für das bidirektionale Laden nur eine Regelung für die Marktprämie, nicht aber für die im privaten Bereich wichtigere Einspeisevergütung."

Damit keine EEG-Vergütung verloren gehe, so die Autoren, müsse der Strom aus der Photovoltaik-Anlage abgegrenzt werden: Was von der Anlage direkt ins Netz gespeist werde, könne gefördert werden. Was dagegen zunächst in den Batteriespeicher des E-Autos gehe und dann ins Netz, nicht. "Es braucht daher geeignete Messkonzepte für eine solche Trennung, die Zusatzkosten verursachen können", erklärt Papke.

Ohne Dienstleister wird es schwierig

"Eigenverbrauchskonstellationen – häufig auch als Vehicle-to-Home bezeichnet – können im derzeitigen Rechtsrahmen bereits gut umgesetzt werden. Schwieriger wird es, wenn eine Rückspeisung ins Netz erfolgen soll", so Prof. Dr. Thorsten Müller, wissenschaftlicher Leiter der Stiftung Umweltenergierecht. Und auf diese komme es aus Systemsicht gerade an. Ohne den Rückgriff auf einen Dienstleister dürften in diesen Vehicle-to-Grid-Modellen die Fragen des Netzzugangs und der Vermarktung des Stroms für viele Akteure – vor allem Privatpersonen – schwer in den Griff zu bekommen sein. "Insofern sind auch die Energie- und die Automobilbranche gefragt, hier geeignete Modelle zu entwickeln", so Müller.

"Unsere Analyse zum bidirektionalen Landen zeigt, dass das bestehende Recht für neue technische Möglichkeiten – wie häufig – nicht richtig passt, weil es für andere Fallgestaltungen entwickelt wurde", erklärt Müller. Aus technischer Perspektive könnten stationäre und mobile Speicher für das Elektrizitätssystem einen identischen Nutzen stiften. "Dass sie dann gesetzlich unterschiedlich adressiert werden, behindert die technischen Entwicklungen und zeigt zugleich, dass die gesetzlichen Regelungen zu speziell sind. So verhindert das Recht letztlich die volle Nutzung des in vielen Studien belegten Potenzials des bidirektionalen Ladens."

Das bestätigt auch Reev, ein Softwareanbieter für Ladelösungen im halböffentlichen Raum, in einem Statement zur Studie der Stiftung Umweltenergierecht. So heißt es in der Stellungnahme, dass man Regelungen brauche, die nicht zwischen stationären und mobilen Speichern unterscheiden, sondern den gleichen Mehrwert für das Energiesystem anerkennen würden. "Bidirektionales Laden ist ein entscheidender Schritt in die Zukunft der Elektromobilität und ein Schlüssel zur Flexibilität und Nachhaltigkeit unserer Energiesysteme. Doch die aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen bremsen diese Technologie aus. Es ist Zeit, dass die Gesetzgebung mit der Innovation Schritt hält und Elektrofahrzeuge als mobile Speicher gleichwertig zu stationären Speichern behandelt werden", so Eduard Schlutius, CEO von Reev.

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