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Das Lieferkettengesetz tangiert auch Mittelständler

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Zwar richtet sich das Lieferkettengesetz nicht direkt an kleinere und mittlere Unternehmen. Dennoch sind KMU als Zulieferer von größeren Kunden davon betroffen. Bereiten sich Mittelständler auf die gesetzlichen Anforderungen vor, unterstützen sie damit ihre wichtigsten Abnehmer. 

Zwar gilt das Lieferkettengesetz für den Mittelstand nicht unmittelbar. Aber als Zulieferer großer Unternehmen sind sie involviert und sollten sich vorbereiten.


2023 wird in vielerlei Hinsicht ein herausforderndes Jahr werden: Krieg in der Ukraine und anderen Teilen der Welt, Energiekrise und Klimawandel konfrontieren die hiesige Wirtschaft mit großen Unsicherheiten. Gleichzeitig steigen die regulatorischen Anforderungen an die Unternehmen stetig. So ist zum 1. Januar 2023 das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) in Kraft getreten. Der Gesetzgeber beabsichtigt damit, Unternehmen verstärkt zur Einhaltung der Menschenrechte entlang der Wertschöpfungskette zu verpflichten. 

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Ein Überblick für Praktiker

Dieses Buch ist eine der ersten Publikationen zum neuen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz. Der praxisbezogene Überblick stellt im Wesentlichen die neu geschaffenen Unternehmenspflichten, die Kernaspekte des Gesetzes sowie die Umsetzung der Sorgfaltspflichten dar.

Mögliche Bußgelder können substanziell sein und nicht nur gegen juristische Personen, sondern auch gegen Individuen verhängt werden. Im ersten Jahr wird es lediglich deutsche Unternehmen mit mindestens 3.000 Mitarbeitenden betreffen und ab 2024 auch für Unternehmen mit 1.000 Beschäftigten gelten. Viele kleinere Betriebe sind jedoch trotzdem mittelbar betroffen, denn sie agieren als Vorlieferanten von Konzernen und müssen oft komplett neue und rechtskonforme Maßnahmen zur Einhaltung der Regularien und Sicherstellung der Transparenz schaffen.

Lieferkettengesetz: Maßnahmen für KMU

Zunächst sollten kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) verstehen, von welchen Pflichten ihre großen Kunden betroffen sind. Zudem müssen sie – um ihre größeren Abnehmer bei der Erfüllung des LkSG zu unterstützen – die nachfolgend exemplarisch genannten Maßnahmen umsetzen. Diese sind miteinander verknüpft und stets in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Mittelständler sollten:

  • intern eine Zuständigkeit für Menschenrechte festlegen und das Risikomanagementsystem entsprechend anpassen,
  • eine Grundsatzerklärung verabschieden und regelmäßige Risikoanalysen durchführen,
  • Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbetrieb sowie bei unmittelbaren Zulieferern festlegen,
  • bei Verletzungen von geschützten Rechtspositionen Abhilfemaßnahmen ergreifen sowie ein geeignetes Beschwerdeverfahren einrichten,
  • Sorgfaltspflichten hinsichtlich mittelbarer Zulieferer umsetzen,
  • eine geeignete Dokumentation für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten erstellen.

LkSG ist eine Bemühenspflicht

Bei den oben genannten Maßnahmen lässt sich erahnen, dass ein nicht unwesentlicher Teil der Unternehmen versuchen wird, seine Lieferanten in die Pflicht zu nehmen. Diesen Anforderungen zu entsprechen, wird für KMU nicht nur schwierig, sondern auch mit einem enormen Aufwand verbunden sein. Gerade in Zeiten von steigenden Preisen und Lieferengpässen stellt das eine besondere Herausforderung für das Management dar. 

Kaum ein kleineres Unternehmen hat die Möglichkeit, seine Lieferanten und Logistiker rund um den Globus zu prüfen, ohne dabei an Wettbewerbsfähigkeit einzubüßen oder den eigenen Unternehmenszweck aus den Augen zu verlieren. In gewisser Weise entlastend ist die Tatsache, dass das neue LkSG lediglich eine Bemühenspflicht, jedoch keine Erfolgspflicht begründet. Es ist also keine Pflicht, Menschenrechtsverstöße in jedem Fall erfolgreich zu verhindern. 

Sehr wohl haben die Unternehmen jedoch nachzuweisen, dass sie alles Angemessene getan haben, um Verstöße in der Lieferkette zu verhindern. Dem Begriff 'Angemessenheit' kommt hier eine besondere Bedeutung zu und birgt Raum für Auslegungen. So sind exemplarisch Art und Umfang der Geschäftstätigkeit, Einfluss des Unternehmens auf mögliche Missstände sowie die Schwere der Menschen- und Umweltrechtsverletzungen in Betracht zu ziehen. Auch die geo- und ordnungspolitischen Rahmenbedingungen im jeweiligen Land könnten eine Rolle spielen. Das LkSG sieht vor, dass die Unternehmen einmal jährlich eine entsprechende Risikoanalyse durchführen und über die entsprechenden Ergebnisse einen Bericht verfassen. 

Mehr Aufwand mit vielen Lösungsansätzen 

Eine allgemeingültige Lösung, die sich individuell auf jedes kleinere Unternehmen übertragen lässt, gibt es nicht. Es wäre jedoch ein möglicher Denkansatz, sich beispielsweise über Branchenverbände oder mit befreundeten Wettbewerbern zusammenzuschließen und entsprechende Dienstleister mit der notwendigen Prüfung und Bewertung vor Ort zu betrauen. Die Ergebnisse könnten von allen partizipierenden Betrieben geteilt werden. 

Dies hätte auch den Vorteil, dass Personen mit der Evaluierung betraut sind, die über die notwendige Expertise verfügen und somit der Vorwurf der mangelnden Sorgfalt schnell ausgeräumt werden kann. Ferner wären die Ergebnisse einer solchen Prüfung standardisiert – was wiederum eine einfachere Weiterverarbeitung der Ergebnisse durch Kunden der KMU ermöglichen sowie viele Prozesse vereinfachen und beschleunigen würde. 

Abschließend bleibt festzustellen, dass es aktuell noch keine Kläger und somit auch noch keine Richter gibt. Es ist allerdings nur eine Frage der Zeit, bis die ersten auftauchen, sei es von der Behörde selbst oder durch entsprechende NGOs. Einige der Klagen dürften berechtigt sein und somit zum Wohle aller dienen. Dann sind auch die Richter nicht mehr weit.  

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