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11.03.2022 | Lieferkettenmanagement | Gastbeitrag | Online-Artikel

Wenn das EU-Lieferkettengesetz kommt

4:30 Min. Lesedauer

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Autor: Dr. José A. Campos Nave, Geschäftsführender Partner bei Rödl & Partner

Die EU-Kommission hat den Vorschlag für eine EU-Lieferkettenrichtlinie veröffentlicht. Der Entwurf fällt schärfer aus als die deutsche Regelung. Was das für global agierende Unternehmen bedeutet, erklärt Jurist José A. Campos Nave.

Bei der EU-Lieferkettenrichtlinie, häufig auch als EU-Lieferkettengesetz bezeichnet, handelt es sich um einen Entwurf der Kommission ohne unmittelbare Wirkung in den Mitgliedstaaten, der in einem nächsten Schritt noch durch das Europäische Parlament und den Rat gebilligt werden muss. Nach Annahme durch die Mitgliedstaaten gilt eine Umsetzungsfrist in nationales Recht von zwei Jahren.

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Open Access 01.06.2021 | Kurz kommentiert

Lieferkettengesetz: Europäische Lösung nötig

Das Weltwirtschaftswachstum der vergangenen Jahrzehnte war durch die Dynamik der Digitalisierung und Globalisierung in den Lieferketten geprägt. Ein Sorgfaltspflichtengesetz für globale Lieferketten ist zu befürworten.

Mitgliedstaaten, die bereits ein eigenes Lieferkettengesetz eingeführt haben, wie etwa Deutschland mit dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) aus dem Jahr 2021 oder Frankreich mit dem Loi de vigilance aus dem Jahr 2017, sind in Folge verpflichtet, die bereits beschlossenen Regelungen europarechtskonform anzupassen.

Schutzbereich der Richtlinie und verpflichtete Unternehmen

Die EU-Lieferkettenrichtlinie bezweckt einen umfassenden Schutz der Menschenrechte vor potenziellen oder tatsächlich nachteiligen Handlungen. Darüber hinaus sieht der Richtlinienentwurf weitgehende Sorgfaltspflichten im Hinblick auf Umwelt- und Klimaschutz vor und geht damit über den Schutzbereich des deutschen Lieferkettengesetzes hinaus. 

Die Schutzgüter werden durch einen Verweis auf wichtige völkerrechtliche Übereinkünfte im Bereich Menschenrechte und Umweltschutz konkretisiert, beispielsweise der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte oder dem Pariser Klimaabkommen mit dem 1,5 Grad-Ziel. Verpflichtete Unternehmen haben somit die Aufgabe, anhand eines umfassenden Katalogs zu prüfen, welche Tätigkeiten im Geschäftsalltag zu potenziellen Verstöße führen können.  

Der Anwendungsbereich der Lieferkettenrichtlinie erstreckt sich sowohl auf EU-Unternehmen als auch auf in der EU tätige Unternehmen aus Drittstaaten, deren Größe und Wirtschaftskraft einen Schwellenwert von 500 Beschäftigten und einen Nettoumsatz von 150 Millionen Euro weltweit überschreitet. Unternehmen ab 250 Beschäftigten und einem Nettoumsatz von 40 Millionen Euro unterfallen dann der Richtlinie, wenn diese mehr als 50 Prozent des Umsatzes in bestimmten kritischen Branchen wie unter anderem dem Textil-, Lebensmittel- oder Rohstoffsektor generieren. 

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind nicht verpflichtet, die Anforderungen des Entwurfs umzusetzen. Sich mit den Vorgaben der Lieferkettenrichtlinie zu befassen, ist aber auch für solche Betriebe angezeigt, da zu erwarten ist, dass auch KMU als Zulieferer vertraglich zur Umsetzung der Vorgaben des Richtlinie beziehungsweise des deutschen Lieferkettengesetzes verpflichtet werden. 

Maßnahmen zur Umsetzung der Sorgfaltspflichten

Analog zum deutschen Lieferkettengesetz sieht die EU-Richtlinie (RL) einen Katalog aufeinander aufbauender und miteinander verknüpfter Analyse-, Präventions- und Abhilfemaßnahmen vor. Unternehmen müssen die Sorgfaltspflicht zu einem integralen Bestandteil ihrer Unternehmenspolitik machen (Art. 5 RL) und die tatsächlichen oder potenziell negativen Auswirkungen ihres Handelns auf Menschenrechte und die Umwelt ermitteln (Art. 6 RL). Zum Zweck der effektiven Aufdeckung von Missständen soll ein Beschwerdeverfahren eingerichtet werden (Art. 9 RL).

Drohen negative Auswirkungen auf geschützte Güter, sind Unternehmen angehalten, Präventionsmaßnahmen einzuleiten (Art. 7 RL), im Falle eines bereits erfolgten Schadenseintritts die Folgen zu beseitigen oder den Schaden zu mindern (Art. 8 RL). Vor diesem Hintergrund ist die Wirksamkeit der gewählten Strategien und Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht zu kontrollieren (Art. 10 RL).

Die Zuständigkeit für Nachhaltigkeit in Lieferketten wird dabei in der Geschäftsleitung verortet, für die hiermit ein zusätzliches Risiko der Geschäftsführerhaftung begründet wird ("Director’s duty of care", Art. 25 RL).

Einführung einer zivilrechtlichen Haftung 

Neben der Einführung von "wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden" Bußgeldern, die im Ermessen der Mitgliedstaaten liegen und sich am Umsatz des Unternehmens orientieren sollen (Art. 20 RL), werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, eine zivilrechtliche Haftung einzuführen. Verstoßen Unternehmen oder deren Zulieferer in der globalen Lieferkette gegen Sorgfaltspflichten und kommt es in Folge dieses Verstoßes zu einem Schaden, steht den Geschädigten die Möglichkeit einer Klage auf Schadensersatz offen. Kritisch ist in diesem Zusammenhang, dass die EU-Kommission im Gegensatz zum deutschen Lieferkettengesetz eine Verantwortlichkeit über die gesamte Lieferkette begründen will. 

Fraglich ist, wie sich die Entscheidung für die Einführung einer zivilrechtlichen Haftung auf das Institut der Besonderen Prozessstandschaft (§ 11 LkSG) auswirken wird, mit welcher der deutsche Gesetzgeber inländischen Gewerkschaften und NGOs die Ermächtigung zur Prozessführung für Ausländer zur gerichtlichen Geltendmachung der Rechte aus dem LkSG in Deutschland erteilt hat. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens war der gleichzeitige Ausschluss einer zivilrechtlichen Haftung (§ 3 Abs. 3 LkSG) entscheidend für die Akzeptanz des LkSG. Abzuwarten ist daher, ob die Prozessstandschaft vor dem Hintergrund der EU-Richtlinie beibehalten und damit einer internationalen Klageindustrie gegen deutsche Unternehmen Tür und Tor geöffnet wird.

Eine Einschränkung findet die Haftung in den Fällen, in denen nachweislich effektive Compliance-Maßnahmen eingeführt wurden um Verstöße zu verhindern, und - vergleichbar dem risikobasierten Ansatz im deutschen Lieferkettengesetz - auch keine Anhaltspunkte für Gefahren bestanden haben (Art. 22 Abs. 2 RL). Offen ist allerdings, wie diese Möglichkeit der Haftungsbeschränkung aus Sicht der Aufsichtsbehörden gehandhabt werden wird. Auch wenn die EU-Kommission Unterstützungsmaßnahmen in Form von Guidelines (Art. 13 RL) und "Model contractual clauses" (Art. 12 RL) in Aussicht gestellt hat, würde eine simple Exkulpation durch Verwendung von Standardvertragsklauseln dem Ziel der Richtlinie, nämlich die Nachhaltigkeit in den Lieferketten zu verankern, entgegenstehen. 

Fazit: Die EU-Lieferkettenrichtlinie wird Unternehmen unter Androhung einer zivilrechtlichen Haftung weitreichende Pflichten auferlegen. Unternehmensverantwortliche müssen sich trotz der Ungewissheit über die finale Umsetzung der Richtlinie bereits jetzt mit deren Inhalten befassen und die Compliance-Management-Systeme entsprechend der festgelegten Nachhaltigkeitsgesichtspunkte anpassen. Das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz kann hierbei als Blaupause dienen. 

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