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2016 | OriginalPaper | Buchkapitel

5. Mantelgründung und Mantelverwendung

verfasst von : Philip Stein

Erschienen in: Die Aktiengesellschaft

Verlag: Springer Fachmedien Wiesbaden

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Zusammenfassung

In der Praxis ist häufig das Phänomen der Gründung und Verwendung von Mantel-AGs, auch Vorratsgesellschaften genannt, zu beobachten. Bei der Gründung ist darauf zu achten, dass eine offene Mantelgründung erfolgt. Dazu ist notwendig, dass als Unternehmensgegenstand die Verwaltung und Erhaltung des eigenen, vor allem durch Einlagen gebildeten Vermögens offengelegt wird. Die Angabe eines unzutreffenden Unternehmensgegenstandes ist nach § 117 BGB nichtig und lässt eine Eintragung nicht zu (sog. verdeckte Mantelgründung). Ziel einer Mantelgründung ist die Verringerung der mit langwierigem Eintragungsverfahren verbundenen Haftungsrisiken nach den Regeln der Vor-AG. Durch gesetzliche Liberalisierung des Gründungsvorgangs in den letzten Jahren wurde jedoch das Eintragungsverfahren beschleunigt. Das Bedürfnis nach Mantelgründungen hat sich somit theoretisch relativiert; dennoch sind Vorratsgründungen in der Praxis immer noch weit verbreitet.

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Fußnoten
1
BGHZ 117, 323, 325  f. = NJW 1992, 1824.
 
2
Hüffer/Koch, § 23 Rn. 25a.
 
3
Hölters/Solveen, § 23 Rn. 44.
 
4
BGHZ 117, 323, 336.
 
5
BGHZ 153, 158, 162 = NJW 2003, 892; Hölters/Solveen, § 23 Rn. 50.
 
6
BGHZ 155, 318, 326 f. = NJW 2003, 3198; BGH NZG 2008, 147 Rn. 4; BGH NZG 2012, 539 Rn. 19; Hölters/Solveen, § 23 Rn. 52; Hüffer/Koch, § 23 Rn. 27b.
 
7
BGHZ 192, 341 Rn. 23.
 
8
Zur Darstellung des Streitstands vgl. Hüffer/Koch, § 23 Rn. 27c m. w. N.
 
Metadaten
Titel
Mantelgründung und Mantelverwendung
verfasst von
Philip Stein
Copyright-Jahr
2016
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-09379-2_5