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2017 | OriginalPaper | Buchkapitel

3. Der Europarat und die EMRK

verfasst von : Stefan Lorenzmeier

Erschienen in: Europarecht - Schnell erfasst

Verlag: Springer Berlin Heidelberg

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Zusammenfassung

Der Europarat beruht, wie in der Organisationenübersicht bereits ausgeführt, auf einem völkerrechtlichen Vertrag, welcher von 47 europäischen Staaten ratifiziert wurde. Die Aufnahmen einiger Staaten, wie z. B. den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion, war besonders umstritten, weil diese Länder in Bezug auf Demokratie und Menschenrechte häufig vergleichsweise schwach strukturiert sind.
Immer wiederkehrend ist die Diskussion über einen Beitritt der EU zum Europarat. Dann könnte sie auch Mitglied der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) werden.
Nach der Europaratssatzung können zwar nur Staaten Mitglied werden, dieser Vertrag könnte jedoch hinsichtlich eines Beitritts Internationaler Organisationen, wie der EU, geändert werden. Für die EMRK wurde der Beitritt der EU durch die Ratifizierung des 14. Zusatzprotokolls möglich gemacht. Die EU besitzt gemäß Art. 47 EUV völkerrechtliche Rechtspersönlichkeit und ist ein Völkerrechtssubjekt, also Träger von Rechten und Pflichten. Mithin kann sie völkerrechtliche Verträge abschließen und Mitglied in anderen internationalen Organisationen werden.
Der Beitritt der EU zur EMRK, einem langgehegten politischen Wunschtraum (s. EuGH, Gutachten 2/94, Slg. 1996, I-1763), ist in Art. 6 II EUV, 218 VI lit. a) ii) AEUV, Protokoll Nr. 8 erstmals primärrechtlich vorgesehen und mit rechtlichen Bedingungen ausgestattet.
▶ Art. 6 II EUV – Beitritt zur EMRK
▶ Art. 6 II EUV – Beitritt zur EMRK

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Metadaten
Titel
Der Europarat und die EMRK
verfasst von
Stefan Lorenzmeier
Copyright-Jahr
2017
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-662-53246-1_3