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2017 | OriginalPaper | Buchkapitel

§ 12 Schutzrecht-Management

verfasst von : Justus Meyer

Erschienen in: Wirtschaftsprivatrecht

Verlag: Springer Berlin Heidelberg

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Zusammenfassung

§ 12 widmet sich unter dem Titel Schutzrechtsmanagement dem Geistigen Eigentum, das in unserer Informationsgesellschaft von kaum zu unterschätzender Bedeutung ist. Neben dem Recht des Namens, der Firma und sonstigen Unternehmenskennzeichnung geht es vor allem um die gewerblichen Schutzrechte (Marken, Patente usw.) und um das Urheberrecht.

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Glossar
Firma
Name des Kaufmanns (§ 17 HGB) und der Handelsgesellschaft. Firmenbildung insb. nach §§ 18 f. HGB, § 4 GmbHG, § 4 AktG. Grundsätze u. a. Firmenwahrheit und -klarheit sowie Firmenbeständigkeit.
Unternehmenskennzeichen
Nach §§ 5, 15 MarkenG geschützte Kennzeichnungen eines Unternehmens. Besondere Unternehmensbezeichnungen (Namensfunktion) und sonstige Unternehmenskennzeichen (Schutz mit Verkehrsgeltung) genießen Schutz vor verwechslungsfähigen Kennzeichen. Bei Bekanntheit ferner Verwässerungsschutz.
Marke
Im MarkenG geregelt. Kennzeichen für Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens. Wichtigste Voraussetzung: Unterscheidungskraft. Schutz mit Eintragung oder Verkehrsgeltung. Insbesondere Verbietungsrecht gegenüber jüngeren, verwechslungsfähigen Bezeichnungen. Bei notorischer Bekanntheit ferner Verwässerungsschutz.
Patent
Im PatG geregelt. Schutzrecht für neue, gewerblich anwendbare Erfindungen (entscheidend: Erfindungshöhe). Voller Schutz mit Eintragung. Schutzdauer 20 Jahre.
Gebrauchsmuster
Im GebrMG geregelt. Gewerbliches Schutzrecht für „kleine Erfindungen“. Schutzsystem ähnlich wie Patent.
Design
Im DesignG geregelt. Gewerbliches Schutzrecht für das äußere Erscheinungsbild von Produkten, ähnlich wie Patent.
Urheberrecht
Im UrhG geregelt. Schutz von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst (entscheidend: Gestaltungshöhe). Das UrhG schützt den Schöpfer (Urheber) in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in dessen Nutzung (insb. Vervielfältigung und Verbreitung). Schranken insb. im Interesse der Allgemeinheit: Zitate, Vervielfältigungsstücke zum eigenen Gebrauch, usw. Schutzdauer: bis 70 Jahre nach Tod des Urhebers.
Metadaten
Titel
§ 12 Schutzrecht-Management
verfasst von
Justus Meyer
Copyright-Jahr
2017
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-662-52734-4_12