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2017 | OriginalPaper | Buchkapitel

1. Der Kaufvertrag

verfasst von : Hatto Brenner, Matthias Zillmer, Michael Berger

Erschienen in: Vertragsgestaltung für Exporteure

Verlag: Springer Fachmedien Wiesbaden

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Zusammenfassung

Der Kaufvertrag ist die grundlegendste Form der wirtschaftlichen Transaktion, die Übertragung des Besitzes und des Eigentums an einem Gegenstand gegen die Zahlung des Kaufpreises. Seine Regeln finden nach den deutschen gesetzlichen Vorstellungen für bewegliche Sachen grundsätzlich auch Anwendung, wenn die Ware auf die individuellen Wünsche des Kunden hin hergestellt wird, wenn er nicht die Rohstoffe stellt. Nur für bestimmte Teilbereiche, etwa die Beistellungen des Kunden, greift dann Werkvertragsrecht. In der Praxis treten diese Fragen aber in den Hintergrund, weil gerade im internationalen Geschäft der Vertragstext die Rechte und Pflichten der Parteien umfassend regelt. Dies ist auch deshalb nötig, weil sich häufig weitere, eher kaufvertragsfremde Elemente in der Vereinbarung finden, etwa über die Beratung des Kunden, den Aufbau von Maschinen, die Schulung von Mitarbeitern des Kunden, den laufende Service oder die Lizenzierung von Software. Wie Sie alle erforderlichen Regelungsbereiche und die Rahmenbedingungen für Ihren Exportvertrag ermitteln, den Vertragstext formulieren und dabei die rechtlichen Besonderheiten des Auslandsgeschäfts berücksichtigen, zeigt das folgende Kapitel.

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Fußnoten
1
http://​www.​gtai.​de/​GTAI/​Navigation/​DE/​welcome.​html. Diese Wirtschaftsförderungsgesellschaft der Bundesrepublik Deutschland soll den Export und auch die Investitionen aus dem Ausland in Deutschland fördern.
 
2
Uniform Rules for Demand Guarantees, ein Vorschlag der ICC für die einheitliche Regelung von Bankgarantien.
 
3
Die Bedeutung gut formulierter AGB für internationale Kaufverträge kann kaum überschätzt werden. Sie sind dort besonders wichtig, wo keine einheitlichen Geschäftsbedingungen oder Musterverträge angewendet werden. Prozesse können häufig vermieden werden, wenn der Verkäufer in der Lage ist, den Käufer auf eine gedruckte Klausel in seinen AGB, die Bestandteil des Angebotes oder der Auftragsannahme waren, zu verweisen – und der Umstand, dass sie allen Geschäften des Verkäufers zugrunde liegt, erhöht die Überzeugungskraft seiner Argumentation.
 
4
„Haltbarkeit 12 Monate bei Lagerung zwischen 5 und 21 Grad…“ – Grad Celsius, Fahrenheit, Kelvin oder Réaumur?; „innerhalb einer Frist von fünf Werktagen“; „normgerecht“ – DIN-Normen, Eurocodes, EN, ISO? usw.
 
6
Mit dem einheitlichen Begriff des „Notars“/Notary usw. werden in den verschiedenen Rechtsordnungen ganz unterschiedliche Tätigkeitsfelder belegt, von der bloßen Feststellung der Identität der Beteiligten bis hin zur hochspezialisierten Beratung und umfassenden Vertragsgestaltung. Ebenso unterschiedlich sind auch die Ausbildungsanforderungen und Gebühren.
 
7
So sind etwa auch vor deutschen staatlichen Gerichten Geldschulden nur in Euro einklagbar, selbst wenn im Vertrag eine andere Währungseinheit vereinbart wurde.
 
9
Ab 1.1.2017 zudem auch in Vietnam.
 
11
Mit Vorrang vor den nationalen Gesetzen, etwa dem BGB und HGB. Daher führt eine Rechtswahlklausel „Es gilt deutsches Recht“ zur Anwendbarkeit auch der CISG, denn sie ist deutsches Recht.
 
12
Bezogen auf den Wertanteil der Gegenleistung, der darauf entfällt.
 
13
Einige Vertragsstaaten haben diesen Weg der Anwendbarkeit der CISG „durch die Hintertür“ für Verweise ihre IPR auf ihr nationales Recht ausgeschlossen, etwa die USA, China und Armenien. Deutschland hat erklärt, dass es einem Verweis seines IPR auf diese Länder ebenfalls nicht folgen wird.
 
14
Einige Länder schließen die Anwendung dieser Abschnitte der CISG bewusst aus.
 
15
Bei Versendungskauf Übergabe an den ersten Beförderer. Dies ist dann auch der Zeitpunkt des Gefahrüberganges. Sonst nur die Bereitstellung am Geschäftsort des Verkäufers.
 
16
Regelmäßig länger als „unverzüglich“ nach HGB.
 
17
§§ 478, 479 BGB, inkl. Ablaufhemmung der Verjährung bis zu 5 Jahre!
 
18
Zum Thema des Strafschadensersatzes, der punitive damages, des US-amerikanischen Rechts vgl. Hay (2005, S. 68 ff.).
 
19
Im Innenverhältnis zum eigenen Anwalt werden häufig abweichende Regelungen getroffen, z. B. Stundensatzvereinbarungen oder Pauschalvereinbarungen mit abweichenden Berechnungsmethoden.
 
20
Dieser Umstand ist, neben der „American Rule“ (jeder trägt grundsätzlich seine eigenen Rechtsverfolgungskosten), mit ein Grund, warum Schadenersatzklauseln in internationalen Verträgen häufig den Umfang solcher Kosten und ihre Verteilung ausführlich regeln, während dieser Aspekt im innerdeutschen Vertrag kaum einmal gesondert geregelt wird.
 
21
http://​www.​instituteforlega​lreform.​com/​uploads/​sites/​1/​ILR_​NERA_​Study_​International_​Liability_​Costs-update.​pdf, S. 3; https://​e-justice.​europa.​eu/​content_​costs_​of_​proceedings-37-en.​do, Report Germany, S. 15. Warum die Wahl eines deutschen Gerichtsstandes dennoch nicht automatisch der beste Weg ist, wird etwas im Rahmen der Überlegungen zur Vollstreckung deutlicher werden, vgl. 1.4.1.
 
22
Oder nur, wenn die Absicht, solche Beweismittel zu verwenden ausreichend angekündigt wird.
 
23
Anderer Ansicht ist Stadler (2014, S. 3) was er mit der dort fehlenden sozialen Kontrolle begründet.
 
24
Seine Pflicht zu Unabhängigkeit wird indes auch dort stärker als früher betont.
 
25
Im anglo-amerikanischen Strafprozessrecht ist das Beweismaß höher, hier dürfen am Vorliegen einer Tatsache keine vernünftigen Zweifel mehr bestehen.
 
26
Die Hilfsnormen, die bestimmte Begriffe in Anspruchs- oder Einwendungsnormen ausfüllen, sind indes z. T. nur einfache Definitionen.
 
27
So bezeichnet man die Eigenheit anglo-amerikanischer Zivilprozesse, bei denen die Parteien gezwungen werden, vor oder während des Gerichtsverfahrens der jeweils anderen Seite umfangreich Auskünfte zum streitigen Sachverhalt zu erteilen oder ihr die eigenen Dokumente hierzu zugänglich zu machen, sodass z. B. der (spätere) Kläger sich mithilfe der Bücher des (zukünftigen) Beklagten überhaupt erst einmal die nötigen Informationen beschaffen kann, die er für eine Erfolg versprechende Klage benötigt. Diese Praxis öffnet der Ausforschung und der erpresserischen Belästigung mit kostenintensiven „Vorermittlungsmaßnahmen“ Tür und Tor, trägt andererseits aber natürlich dazu bei, Pflichtverletzungen etwa eine Herstellers aufzuspüren, weil ein Informations-Ungleichgewicht vermindert wird.
 
36
Vergleiche auch: http://​www.​dis-arb.​de/​de/​17/​klauseln/​dis-schiedsgerichtsv​ereinbarung-98-id21. Diese Klausel geht davon aus, dass für den Hauptvertrag auch deutsches Recht als maßgebliches Recht gewählt wurde.
 
38
So zuweilen bei chinesischen Vertragspartnern.
 
39
Z. B. 500 € bis 5000 €.
 
46
Eine separate Rechtswahlklausel zum deutschen Recht wird unterstellt.
 
47
kursiv = Inhalte, die in jeder Stufenklausel individuell angepasst werden sollten.
 
50
Wenn aus den Umständen deutlich geworden ist, dass der Anbietende mit einer solchen Form der Kommunikation einverstanden sein wird.
 
52
Unter bestimmten Umständen machen Kaufgesetze davon mittlerweile Ausnahmen.
 
53
Übersetzt etwa „Standard (oder auch: General) Business Conditions“.
 
54
Wenn die AGB nicht im eigentlichen Vertragstext enthalten sind.
 
55
Auch wenn die Gegenseite von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.
 
56
„Blue pencil test“, weil Korrekturen an Drucksachen früher mit blauem Stift durchgeführt wurden (eine Farbe, die in den Abzügen nicht sichtbar war).
 
57
Denn sonst würde es sich für denjenigen, der die Klauseln vorschlägt, ja immer lohnen, so hart wie möglich zu formulieren, weil schlimmstenfalls die gerade noch zulässige Variante erhalten bleibt.
 
59
Also Vereinbarung der Lieferung an den Kunden „Free on Board“.
 
61
„Vertragsgemäß“ bezieht sich hier auf die anderweitig geregelten Umstände der Zahlung. Sie wird regelmäßig auf ein bestimmtes Konto des Verkäufers zu erfolgen haben, ohne jegliche Vorbehalte, zum endgültigen Verbleib und kostenfrei für den Verkäufer.
 
64
http://​www.​vdma.​org/​, u. a. Rahmenliefervertrag.
 
71
So dass sich ein einmal eingetretener Verzug nicht über die gesamte Vertragsabwicklung hin durchschleppt, sondern vielmehr die nachfolgende Frist unabhängig davon neu beginnt und also dann jedenfalls wieder eingehalten werden kann!
 
80
Harry Qadracci, zit. in Powell 2012, S. 10.
 
Literatur
Zurück zum Zitat Murray, Carole / Holloway, David / Timson-Hunt, Daren, Schmitthoff, The Law and Practice of International Trade, 12. Auflage, London, 2012 Murray, Carole / Holloway, David / Timson-Hunt, Daren, Schmitthoff, The Law and Practice of International Trade, 12. Auflage, London, 2012
Zurück zum Zitat Ostendorf, Patrick / Kluth, Peter, Hrsg., Internationale Wirtschaftsverträge, 1. Auflage, München, 2013 Ostendorf, Patrick / Kluth, Peter, Hrsg., Internationale Wirtschaftsverträge, 1. Auflage, München, 2013
Zurück zum Zitat Powell, Mark, International Negotiations, 1. Auflage, Cambridge, 2012 Powell, Mark, International Negotiations, 1. Auflage, Cambridge, 2012
Zurück zum Zitat Hay, Peter, Law of the United States, 2. Auflage, 2005 Hay, Peter, Law of the United States, 2. Auflage, 2005
Zurück zum Zitat Stadler, Hans-Jörg, Internationale Lieferverträge, 4. Auflage, 2014 Stadler, Hans-Jörg, Internationale Lieferverträge, 4. Auflage, 2014
Metadaten
Titel
Der Kaufvertrag
verfasst von
Hatto Brenner
Matthias Zillmer
Michael Berger
Copyright-Jahr
2017
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-12382-6_1