2011 | OriginalPaper | Buchkapitel
Kündigung bei weiterer Pflichtverletzung nach vorheriger Abmahnung
verfasst von : Dr. Frank Deickert, Prof. Dr. Björn Maier, Prof. Dr. Dr. Diegfried Schwab
Erschienen in: Erfolgsfaktor Controlling
Verlag: Centaurus Verlag & Media
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1.Spricht der Arbeitgeber wegen einer bestimmten Vertragspflichtverletzung eine Abmahnung aus, so kann er wegen des darin gerügten Verhaltens des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis nicht mehr, außerordentlich oder ordentlich, kündigen.2.Treten anschließend weitere Pflichtverletzungen zu den abgemahnten hinzu oder werden frühere Pflichtverletzungen dem Arbeitgeber erst nach Ausspruch der Abmahnung3 bekannt, kann er auf diese zur Begründung einer Kündigung zurückgreifen und dabei die bereits abgemahnten Verstöße unterstützend heranziehen.