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1995 | OriginalPaper | Buchkapitel

Sozialrechtliche Folgen

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Bleibt der Versicherte während der Zeit der stufenweisen Wiedereingliederung (vollständig) arbeitsunfähig — wie dies schon der Wortlaut des § 74 SGB V unterstellt 570 -, behält er alle an die Arbeitsunfähigkeit geknüpften Ansprüche 571.

Metadaten
Titel
Sozialrechtliche Folgen
verfasst von
Isabell Becker
Copyright-Jahr
1995
Verlag
Centaurus Verlag & Media
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-86226-288-5_8