1994 | OriginalPaper | Buchkapitel
Die Ausgestaltung des Sonderinsolvenzverfahrens im einzelnen
verfasst von : Ingrid Metzger
Erschienen in: Die Umsetzung des Istanbuler Konkursübereinkommens in das neue deutsche Internationale Insolvenzrecht
Verlag: Centaurus Verlag & Media
Enthalten in: Professional Book Archive
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Nach geltendem deutschem Recht kann ein auf das Inlandsvermögen beschränkter Konkurs eröffnet werden, wenn der Gemeinschuldner hier keinen allgemeinen Gerichtsstand, aber eine gewerbliche Niederlassung1 hat oder hier ein landwirtschaftliches Gut bewirtschaftet (§ 238 I, II KO)2. Nach § 1 III GesO i. V. m. § 23 ZPO genügt dagegen bereits ein einzelner Vermögensgegenstand im Inland3. Ist bereits ein ausländischer Universalkonkurs anhängig, so braucht der ein Konkursgrund nicht nachgewiesen zu werden (§ 238 III KO, § 22 III GesO)4. Das Verfahren nach § 238 KO umfaßt das gesamte im Inland befindliche Vermögen des Schuldners, auch soweit es nicht zu der Niederlassung oder dem Landgut gehört, auf dessen Existenz die deutsche Zuständigkeit aufbaut; es unterliegt deutschem formellem und materiellem Insolvenzrecht. Teilnahmeberechtigt sind alle in- und ausländischen Gläubiger (§ 5 I KO), gleich ob sie ihre Forderungen im Geschäftsbetrieb der Niederlassung bzw. das Landguts erworben haben oder nicht5. — Ein in spiegelbildlicher Anwendung des § 238 KO eröffneter Auslandskonkurs wird nach überwiegender Ansicht anerkannt, so daß der Geltungsanspruch eines deutschen Universalinsolvenzverfahrens insoweit zurücktritt6.