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06.03.2019 | Steuerrecht | Schwerpunkt | Online-Artikel

Der Forderungsverzicht und die steuerlichen Folgen

verfasst von: Sylvia Meier

3:30 Min. Lesedauer

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Wird ein Unternehmen zum Sanierungsfall, rücken auch steuerliche Probleme in den Fokus. Gerade beim Forderungsverzicht waren sich Finanzverwaltung und Rechtsprechung uneins und sorgten für Unsicherheit in der Praxis.

  

Krisen bringen schnell erhebliche Liquiditätsengpässen mit sich. Können Unternehmen ihre Verbindlichkeiten gegenüber langjährigen Geschäftspartnern nicht mehr nachkommen, wird es meist unangenehm. Doch können sich diese oft als wertvolle Gesprächspartner erweisen. So kann es vorkommen, dass eine Bank einem Forderungsverzicht zustimmt, damit das angeschlagene Unternehmen erfolgreich saniert werden kann. Das ist auch in einem Fall geschehen, der vor dem Bundesfinanzhof (BFH) verhandelt wurde. Die Richter entschieden (Beschluss vom 28.11.2016, GrS1/15), inwiefern ein Steuererlass aus Billigkeitsgründen für Sanierungsgewinne infrage kommt. Hier verzichteten gleich zwei Kreditinstitute auf eine Restforderung, nachdem der betroffene Betrieb eine Vergleichszahlung geleistet hatte.

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Unternehmen zog vor Gericht

Der Forderungsverzicht wurde vom Finanzamt als Ertrag erfasst und entsprechende Steuern festgesetzt. Das klagende Unternehmen vertrat dagegem die Auffassung, der Forderungsverzicht sei steuerneutral zu behandeln. Als Begründung führte der Kläger den so genannten Sanierungserlass des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 27. März 2003 (BStBl 2003 I Seite 240) ergänzt durch das Schreiben vom 22. Dezember 2009 (BStBl 2010 I Seite  18) an, der entsprechende Billigkeitsmaßnahmen für Sanierungsfälle regele. 

Der BFH vertrat die Auffassung, dass die Finanzverwaltung mit ihrer Steuerfestsetzung gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstoße. Seine Begründung: Der Sanierungserlass gewährt eine steuerliche Begünstigung für in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindliche Unternehmen. Ausschlaggebend sei der Umstand, dass die Gläubiger mit ihrem Forderungsverzicht zu erkennen gegeben haben, dass sie die Unternehmenssanierung für erforderlich und die ergriffenen Maßnahmen für erfolgversprechend halten. 

Ist eine Steuerbefreiung möglich?  

Laut BFH obliegt es allein dem Gesetzgeber zu entscheiden, ob sich der Fiskus in Anbetracht eines solchen Interesses an der Sanierung von Unternehmen beteiligt und in welcher Weise er dies tut. Das BMF wurde mit seinem Schreiben nach Auffassung des Gerichts in gesetzesvertretender Weise tätig. Damit ergaben sich jedoch für die Praxis rechtliche Unsicherheiten, wie mit dem Sanierungserlass nach dem Urteil umzugehen ist. 

Die Finanzverwaltung reagierte schnell und veröffentlichte einen neuen Erlass, der klarstellen sollte, in welchen Fallkonstellationen die bisherige Erlasslage aus Vertrauensschutzgründen weiter gelten soll; Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 27. April 2017 (IV C 6 - S 2140/13/10003). Doch genau dieser wurde vom Bundesfinanzhof erneut kassiert mit zwei Urteilen vom 23. August 2017 (I R 52/14 und X R 38/15). Die Finanzverwaltung verfügte im Anschluss mit Schreiben vom 29. März 2018, dass die Urteile über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden sind (IV C 6 - S 2140/13/10003). 

Gesetzgeber sorgt für Klarheit 

Das Tauziehen zwischen Finanzverwaltung und Rechtsprechung sorgte für Kritik in der Praxis. Schnell wurde klar, dass der Gesetzgeber handeln muss. Der brachte schließlich eine Reform auf den Weg, um eine Steuerbefreiung für Sanierungsgewinne zu ermöglichen. Doch das Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen ließ allerdings immer noch Zweifel: Könnte es sich bei der gesetzlichen Regelung in § 3a Einkommensteuergesetz nun um eine schädliche Beihilfe im europarechtlichen Sinne handeln? Die Europäische Kommission gab der Regelung jedoch grünes Licht und so wurde die Neuregelung schlussendlich in Kraft gesetzt. Die Praxis konnte aufatmen und auch für Altfälle wurde eine Antragsmöglichkeit zur Steuerfreistellung geschaffen. 

Jedoch zeigt das Thema, wie komplex Sanierungsfälle steuerlich sind. Die unzähligen Entwicklungen in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung in jüngster Vergangenheit machen deutlich, wie wichtig steuerliche Beratung und Expertenwissen ist. Geschäftsführer müssen sich schon allein aus Haftungsgründen umfassend beraten lassen. Die Springer-Autoren Daniel Graewe und Anke Gößmann erklären in ihrem Buchkapitel "Restrukturierung und Sanierung" (Seite 1014): 

Die Erfolgschancen einer Unternehmenssanierung steigen mit der Kompetenz eines Sanierungsberaters."

Wer schlecht berät, haftet

Dieser analysiert nicht nur, wie es zur Unternehmenskrise kommen konnte. Er prüft und wählt entsprechende Sanierungsmaßnahmen aus. Auch steuerliche Folgen muss er hierbei unter anderem prüfen. "Aufgabe des Sanierungsberaters ist die umfassende Rechtsberatung des Mandanten/Unternehmers, vor allem auf den Gebieten Arbeits-, Gesellschafts- und Steuerrecht. Er hat ein schlüssiges Sanierungskonzept nach den Erfordernissen des IDW S 6 zu erarbeiten", erklären die Autoren. Kommt der Sanierungsberater diesen Aufgaben nicht nach, drohen ihm haftungsrechtliche Konsequenzen. 

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Die Hintergründe zu diesem Inhalt

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Umsetzung einer Sanierung

Quelle:
Unternehmenssanierung

2019 | OriginalPaper | Buchkapitel

Restrukturierung und Sanierung

Quelle:
Wirtschaftsrecht

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