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2017 | Buch

Kirchensteuer kompakt

Strukturierte Darstellung mit Berechnungsbeispielen

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Über dieses Buch

Strukturierte Darstellung der Kirchensteuer in Deutschland mit besonderem Bezug für den praktischen Gebrauch: Berechnungsbeispiele, aktuelle Rechtsprechung, Übersichten u.v.m. Soweit erforderlich erfolgt eine Differenzierung nach Spezifika in den Ländern sowie bei den steuererhebenden Religionsgemeinschaften.

Die 3. Auflage befasst sich insbesondere mit dem seit 2015 geltenden neuen Verfahren zur Erhebung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Abgeltungsteuer und dem dazu ergangenen ländereinheitlichen Erlass, der steuerlichen Gleichstellung von Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnerschaften, aktualisiert die Folgen der soziodemographischen Entwicklung auf die Leistungsfähigkeit kirchlicher Körperschaften und berücksichtigt die seit der Vorauflage ergangene Rechtsprechung und veröffentlichte Literatur.

Inhaltsverzeichnis

Frontmatter
1. Einführung

Die Kirche bildet einen wesentlichen Faktor in der geistigen, kulturellen, pädagogischen und sozialen Infrastruktur unseres Gemeinwesens. Sie schafft Wertebewusstsein und bietet eine Voraussetzung für einen demokratischen Staat, die der Staat nicht aus sich selbst hervorbringen kann. Sie bildet eine Investition in ethische Werte, Leben, Lebenssinn, Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung.Die Kirchensteuer sichert die Finanzierung der – auch weit in die Gesellschaft hineinreichenden – kirchlichen Aufgaben. Sie erfüllt die verfassungsrechtlichen Vorgaben für eine Besteuerung und ist planbar.

Jens Petersen
2. Historische Entwicklung der Kirchensteuer

Die Entstehung der Kirchensteuer ist ein gleitender Prozess seit der Mitte des 19. Jahrhunderts und auf eine Reihe von Staat, Kirche und Gesellschaft verändernden Umständen zurückzuführen.

Jens Petersen
3. Rechtsquellen des Kirchensteuerrechts

Das Kirchensteuerrecht gehört zu den sogenannten gemeinsamen Angelegenheiten von Staat und Kirche. Beide Partner haben dabei eine gleichberechtigte Regelungskompetenz. Sie beruht auf staatlicher und auf kirchlicher Gesetzgebung und führt zu parallelen Vorschriften.

Jens Petersen
4. Einkommensteuer als Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer

Die Kirchensteuer wird als Zuschlag zur (festgesetzten) Einkommensteuer (Lohn-, Einkommen- und Kapitalertragsteuer) erhoben. Der Zuschlag zur Einkommensteuer als Maßstabsteuer beträgt in Baden-Württemberg und Bayern 8 % und in den übrigen Bundesländern 9%. Durch die Anbindung der Kirchensteuer an die Einkommensteuer (Akzessorietät) folgt sie (z. B. in Preußen seit 1906) deren Besteuerungsprinzipien, insbesondere dem der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit.

Jens Petersen
5. Kirchensteuer und kirchliche Leistungsfähigkeit in Abhängigkeit der gesellschaftlichen und kirchlichen Entwicklung

Die Entwicklung der Kirchensteuer ist - neben steuerlichen und konjunkturellen Aspekten - noch durch weitere Faktoren bestimmt. Da sie nur von Kirchenmitgliedern entrichtet wird, ist sie mittel- bis langfristig auch von der Entwicklung der Kirchenmitgliederzahlen abhängig. Diese Entwicklung wird zweifach beeinflusst: grundsätzlich von der soziodemografischen Entwicklung und - vorwiegend während der aktiven Berufsphase - von den Kirchenaustritten. Daraus können grundsätzlich Folgen für die kirchliche Leistungsfähigkeit hergeleitet werden.

Jens Petersen
6. Kirchensteuerarten und Kirchensteuerhebesatz

Unter Kirchensteuer versteht man die Geld- bzw. Beitragsleistung, die von den als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften aufgrund der bürgerlichen Steuerlisten zur Finanzierung kirchlicher Aufgaben nach Maßgabe landesrechtlicher Bestimmungen von ihren Mitgliedern erhoben werden kann (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 6 WRV). Kirchensteuern sind echte Steuern im Sinne der Abgabenordnung (§ 3 AO).Die Kirchensteuergesetze der Länder und die Steuerordnungen der steuererhebenden Religionsgemeinschaften sehen mehrere Kirchensteuerarten vor.

Jens Petersen
7. Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer

Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 ist die Besteuerung der im Privatvermögen erzielten Kapitaleinkünfte ab 2009 durch Einführung der Kapitalertragsteuer neu geregelt worden. Die Kapitalertragsteuer ist weiterhin Einkommensteuer. Sie wird auf Kapitalerträge in der Form einer Abgeltungsteuer erhoben, mithin anonym und (i.d.R.) abgeltend an der Quelle. Im Gegensatz zur „normalen“ Einkommensteuer ist für die Kapitalertragsteuer ein gesondertes Erhebungs- und Tarifregime eingeführt worden.Die Erhebung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragssteuer ist diesem neuen Regime angepasst worden. Das persönliche Merkmal ″Kirchensteuerpflicht″ wird in das ansonsten anonyme Erhebungsverfahren eingefügt.

Jens Petersen
8. Steuerpflicht – Kirchenmitgliedschaft

Für die Steuerpflicht sind in allen Kirchensteuergesetzen zwei Kriterien entscheidend, die Kirchenangehörigkeit (Kirchenmitgliedschaft) und der Wohnsitz bzw. der gewöhnliche Aufenthaltsort (Territorialitätsprinzip).

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9. Steuergläubiger

Gläubiger der Kirchensteuer ist derjenigen Religionsgemeinschaft, in deren Gebiet der Kirchenangehörige seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, in der er Kirchenmitglied ist. Die Religionsgemeinschaften können nur von ihren Mitgliedern Abgaben erheben; dies ist Rechtsprinzip.

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10. Beginn und Ende der Kirchensteuerpflicht

Die Begründung der Kirchenmitgliedschaft beruht auf dem Akt der Taufe, dem „Ja Gottes zum Menschen“. Diese Zusage Gottes ist – nach innerkirchlichem Verständnis – auch durch einen Austritt nicht rückgängig zu machen. Der Beginn und das Ende der Kirchensteuerpflicht sind in den Kirchensteuergesetzten der Länder normiert.

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11. Besteuerung von Personenmehrheiten (Ehegatten/Lebenspartnerschaften)

Kirchensteuerpflichtig ist immer nur diejenige – natürliche – Person, die einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört. Dies gilt auch für Ehegatten/Lebenspartnerschaften. Bei ihnen ist daher zwischen konfessionsgleicher, konfessionsverschiedener und glaubensverschiedener Ehe/Lebenspartnerschaft zu unterscheiden.

Jens Petersen
12. Korrekturen der Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Kirchensteuer (§ 51a Abs. 2 und 2a EStG) – Durchbrechung der Akzessorietät

Die grundsätzlich unbedingte (strenge) Akzessorietät der Kirchensteuer von der Einkommensteuer wird bei zwei Fallgestaltungen modifizierend durchbrochen. Sind beim Steuerpflichtigen Kinder zu berücksichtigen und/oder hat er dem Halb- (Teil-) Einkünfteverfahren unterliegende Einkünfte bzw. solche aus Gewerbebetrieb, wird die Bemessungsgrundlage korrigiert (§ 51a EStG). Diese Korrektur ist systematisch notwendig, um für jeden Fall der Berechnung der Kirchensteuer eine einheitliche Bemessungsgrundlage zu erhalten und die Steuerpflichtigen nach gleichen Maßstäben zu besteuern.

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13. Mindestbetrags-Kirchensteuer

Die Kirchensteuer ist der Pflichtbeitrag der Kirchenmitglieder, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in der Lage sind, ihn aufzubringen, d. h. derjenigen, die mit Lohn- bzw. Einkommensteuer belastet sind. Daraus folgt, dass ein Teil der Kirchenmitglieder, nämlich diejenigen mit geringem Einkommen keine Steuern zahlen. Die Mindestbetrags-Kirchensteuer ist nur noch im Kirchensteuergesetz von Sachsen-Anhalt vorgesehen, soll aber bei der nächsten Gesetzesänderung (voraussichtlich im Jahr 2017) abgeschafft werden.

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14. Kappung der Progression

Die Kirchensteuer beträgt 8 oder 9 % der Lohn- bzw. Einkommensteuer, jedoch nicht mehr als einen gewissen Prozentsatz (2,75 bis 4 %) des zu versteuernden Einkommens. Die Kirchensteuerordnungen und -beschlüsse sehen – bis auf diejenigen der steuererhebenden Religionsgemeinschaften in Bayern – vor, dass die kirchlichen Steuern nach oben hin auf einen bestimmten Prozentsatz des zu versteuernden Einkommens begrenzt werden können (sog. Kappung der Progression).

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15. Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohn- bzw. Einkommensteuer

Das Einkommensteuergesetz regelt für die Steuererhebung bei der Lohn- bzw. Einkommensteuer ein besonderes Besteuerungsverfahren, die sog. Pauschalierung der Lohnsteuer bzw. der Einkommensteuer, welches auch für die Kirchensteuer Anwendung findet.

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16. Sonderausgabenabzug

Die im Kalenderjahr tatsächlich gezahlte Kirchensteuer ist – abzüglich eventueller Erstattungen – in voller Höhe als Sonderausgabe bei der Einkommensteuerveranlagung abziehbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 1 EStG). Abzugsfähig sind Geldleistungen (gezahlte Kirchensteuer – auch i.d.F. des besonderen Kirchgelds), die von den als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften von ihren Mitgliedern auf Grund gesetzlicher Bestimmungen erhoben werden.

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17. Zwölftelung der Kirchensteuer

Artikel 4 Abs. 1 GG garantiert als Ausfluss der Glaubens- und Gewissenfreiheit, nicht zu öffentlichen Abgaben herangezogen zu werden, die nur von Mitgliedern einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft erhoben werden dürfen. Daher ist die Heranziehung zur Kirchensteuer eines aus der Kirche Ausgetretenen über den Zeitraum des Austritts hinaus bis zum Ende des laufenden Jahres grundsätzlich verfassungswidrig. Mit der zeitanteiligen Zurechnung, der sog.Zwölftelung wird die Kirchensteuer zutreffend zur Dauer der Mitgliedschaft ermittelt.

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18. Erlass der Kirchensteuer

Der Erlass einer Steuerschuld ist grundsätzlich zu unterscheiden von dem Wunsch von Steuerpflichtigen nach Reduktion ihrer Steuerlast. Ersteres ist an tatbestandsmäßige Voraussetzungen geknüpft, Zweiteres ist in der Form der Paktierung z. B. durch das Kirchensteuergesetz für die Provinz Hannover vom 10.3.1906 abgeschafft worden. Die steuererhebenden Religionsgemeinschaften können und haben kirchenspezifische Erlassregelungen getroffen.

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19. Kirchenaustritt

Der Kirchenaustritt bedeutet das Aufgeben der kirchlichen Mitgliedschaft mit Wirkung für das staatliche Recht und entbindet von der Verpflichtung zur Zahlung der Kirchensteuer. Der religiös und weltanschaulich neutrale Staat ist Garant sowohl für die positive als auch für die negative Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 GG). Er muss daher den in seinem Staatsgebiet lebenden Kirchenmitgliedern die Möglichkeit eines Kirchenaustritts mit Wirkung für den staatlichen Bereich, d. h. auch mit Wirkung für die Kirchensteuer schaffen.

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20. Rechtsweg und Rechtsmittel

In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten ist der Finanzrechtsweg zwingend, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden.Bei Rechtsmitteln gegen die Kirchensteuer gibt es in den Kirchensteuergesetzen der Länder getroffene Regelungen.

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21. Kirchensteuer-Verteilungsverfahren

Die Kirchensteuer steht der Religionsgemeinschaft zu, in deren Bereich das Kirchenmitglied seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies ist Rechtsprinzip. Bei den veranlagten Steuern ist dies grundsätzlich unproblematisch, da die Veranlagung beim örtlich zuständigen (Wohnsitz-) Finanzamt und damit innerhalb des Gebietes der steuerberechtigten Religionsgemeinschaft erfolgt. Bei der Kirchensteuer als Zuschlag zur Lohnsteuer und zur Kapitalertragsteuer weichen der Ort der Abführung (Betriebsstätte des Abzugsverpflichteten) und der Ort des Sitzes des Steuergläubigers vielfach voneinander ab. Sie werden aber dem zuständigen Steuergläbiger zugewiesen.

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22. Abzugspflichten, elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale, Betriebsstättenprinzip

Die Kirchensteuer als Zuschlag zur Lohnsteuer wird zusammen mit der Lohnsteuer nach den Angaben in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen bzw. der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (Kirchensteuer- und Kindermerkmale; §§ 39, 39e EStG) vom Arbeitgeber einbehalten und für jeden Lohnzahlungszeitraum an das Finanzamt seiner Betriebsstätte abgeführt. Die Abführung erfolgt derzeit getrennt nach Konfessionen.Der zum Abzug der Kapitalertragssteuer Verpflichtete behält auch die hierauf zu erhebende Kirchensteuer ein. Gegen die Inanspruchnahme des Abzugsverpflichteten bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

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23. Einbindung der Finanzverwaltung

Als eine kirchliche, d. h. eine der Kirche zustehende und grundsätzlich auch von kirchlichen Stellen zu erhebende Abgabe, unterliegt die Kirchensteuer kirchlicher Verwaltung. Die Kirchensteuergesetze aller Bundesländer eröffnen den Kirchen jedoch die Möglichkeit, die Verwaltung der Kirchensteuer auf die Landesfinanzbehörden (Finanzämter) zu übertragen. Für die Verwaltung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer wurde davon in allen Bundesländern, jedoch nicht von allen steuererhebungsberechtigten Religionsgemeinschaften Gebrauch gemacht.

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24. Geltung der allgemeinen Steuergesetze

Soweit sich aus den Kirchensteuergesetzen der Länder bzw. den Steuerordnungen der steuererhebenden Körperschaften nichts anderes ergibt, finden die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechende Anwendung. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften über die Verzinsung (§§ 233 bis 239 AO), die Säumniszuschläge (§ 240 AO), und das Straf- und Bußgeldverfahren (§§ 369 bis 412 AO) sowie ggfs. über das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren (§§ 347 bis 368 AO).

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25. Transferleistungen und Kirchensteuer

Bei einer Reihe von staatlichen (!) Transferleistungen im sozialen Bereich ist das zuletzt erzielte Netto-Arbeitsentgelt Bemessungsgrundlage für die Leistung. Zur Bestimmung gebraucht der Gesetzgeber dann vielfach die Wendung von „um gesetzliche Abzüge vermindertes Arbeitsentgelt“ oder auch von gesetzlichen Abzügen, „die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen“. Da hierunter nicht nur die staatlichen Abgaben und die für die Sozialversicherung, sondern auch die Kirchensteuern zu verstehen sind, wird vermutet, auf diese Transferleistungen würde auch noch Kirchensteuer erhoben. Dies ist eindeutig unzutreffend.

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26. Ist die Kirchensteuer zeitgemäß?

Die Finanzierung der Kirchen, insbesondere durch die Kirchensteuer, findet in der öffentlichen Diskussion immer wieder verstärkte Resonanz. Zahlreiche Meinungsbeiträge beschäftigen sich mit Fragen der rechtspolitischen und theologischen Rechtfertigung der Kirchensteuer. Es ist unbestritten, dass es Vielzahl von Finanzierungsvarianten für kirchlich tätige Körperschaften (oder Vereinigungen) gibt, mit denen deren Aufgaben erfüllt werden können.

Jens Petersen
27. Alternative Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer – ein nur theoretischer Ansatz

Im Zuge des im Jahr 2000 verabschiedeten Steuersenkungsgesetzes und den mit der Einführung des Halbeinkünfte/Halbhinzurechnungsverfahrens verbundenen Folgen für die Kirchensteuer durch die systematische Änderung bei der Besteuerung der Einkünfte nach § 3 Nr. 40 EStG ist in der öffentlichen/politischen Diskussion die Frage nach der Leistungsfähigkeit der kirchlichen Körperschaften durch vermutet zurückgehende Einnahmen geführt worden. Dies führte zur Frage, ob es für die Kirchensteuer eine andere Bemessungsgrundlage und einen anderen Steuertarif gehen könnte.

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28. Änderungen beim Einkommensteuertarif

Ein unschätzbarer Vorteil des gegenwärtigen Kirchenfinanzierungssystems durch die Kirchensteuer ist die prinzipiell relativ einfache Verwaltungshandhabung. Auf eine bundesweit einheitliche Bemessungsgrundlage wird die Kirchensteuer als Zuschlag erhoben. Die Einbindung der Abzugsverpflichteten (Arbeitgeber; Schuldner der Kapitalerträge) und der Finanzverwaltung ermöglichen einen durchgängigen Mittelfluss und eine einfache Verwaltung „aus einer Hand“. Ein anderer staatlicher Steuertarif als Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer ändert daran im Grundsatz nichts.

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29. Die Kirchensteuer in Europa

Die Europäische Union besitzt eine Kompetenz zur Rechtsangleichung im zusammenwachsenden Europa nur insoweit, als eine Angleichung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften um des ordnungsgemäßen Funktionierens des gemeinsamen Marktes willen erforderlich ist oder wenn eine anderweitige ausdrückliche Zuständigkeitszuweisung gegeben ist. Unmittelbare Bemühungen um eine Harmonisierung des Staatskirchenrechts der Mitgliedstaaten sind deshalb nicht zu erwarten. Das Kirchensteuerrecht verbleibt – ebenso wie die Kulturhoheit – Angelegenheit des jeweiligen Staates bzw. Die Religionsgemeinschaften in Europa finanzieren sich aus Staatsmitteln, Beiträgen, Spenden, Kirchensteuern oder einer Mischform.

Jens Petersen
30. Verwaltung der Kirchensteuer

Die Verwaltung der Kirchensteuer ist von den steuererhebenden Religionsgemeinschaften der Finanzverwaltung des jeweiligen Bundeslandes übertragen.

Jens Petersen
31. Kirchensteuer-Übersicht nach Bundesländern

Allgemeine Übersicht der Kirchensteuersätze nach Bundesländern

Jens Petersen
32. Anschriften der steuererhebenden Religionsgemeinschaften

Die steuererhebenden Religionsgemeinschaften Religionsgemeinschaften haben Informationen zur Kirchensteuer in ihren Internetauftritten bereitgestellt. Bei Einzel- oder in Zweifelsfragen erteilen sie – auch mittels ″Kirchensteuertelefone″ – Auskunft

Jens Petersen
33. Gesetze – Erlasse – Anwendungsschreiben

Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben. Dies regeln Gesetze auf Bundes- und Länderebene und der steuererhebenden Religionsgemeinschaften. Sie werden ergänzt durch Erlasse.

Jens Petersen
34. Steuerklärung-Formulare und kirchlicher Haushalt

Formular Einkommensteuererklärung – Kirchensteuer. Einnahmen und Ausgaben kirchlicher Haushalte West und Ost

Jens Petersen
35. Kirchensteuersätze der steuererhebenden Religionsgemeinschaften und Religionsschlüsselverzeichnis

Kirchensteuersätze der steuererhebenden Religionsgemeinschaften nach Bundesländern und Religionsschlüsselverzeichnis für die Erhebung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer

Jens Petersen
36. Statistische Auswahl – Kirchenkarten

Das durchschnittliche Aufkommen pro Mitglied hat im Jahr 2015 mit 240 € (ev.) bzw. 256 € (rk) p.a. einen Höchststand erreicht. Bei differenzierter Betrachtung zeigt sich aber, dass eine Minderheit der Steuerfälle signifikant zum Kirchensteueraufkommen beiträgt.

Jens Petersen
Backmatter
Metadaten
Titel
Kirchensteuer kompakt
verfasst von
Jens Petersen
Copyright-Jahr
2017
Electronic ISBN
978-3-658-10631-7
Print ISBN
978-3-658-10630-0
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-10631-7