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2017 | OriginalPaper | Buchkapitel

2. Der Makler

verfasst von : Daniel Gerbaulet

Erschienen in: Der Berufsstand des Maklers

Verlag: Springer Fachmedien Wiesbaden

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Zusammenfassung

Das zweite Kapitel dieses essentials soll einen grundlegenden Einblick in das Maklerwesen und seine verschiedenen Ausprägungen gewähren. Neben einer Skizzierung der Geschichte des Maklers und der Erörterung der unterschiedlichen Maklertypen sollen auch die nötigen Vorbedingungen zur Aufnahme des Maklerberufs präsentiert werden.

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Fußnoten
1
Römisches Gesetzeswerk.
 
2
Durchaus differierend zur Entscheidungsfunktion und -kompetenz des Magistraten vgl. Fröber 1997, S. 31; Löden 1966, S. 30 f.; Heymann 1926, S. 324; Grünfeld 1904, S. 22 f.
 
3
Dazu und zur tiefschürfenden Aufarbeitung der Historie vgl. Axmann 2004, S. 23 ff.
 
4
Siehe Abschn. 2.2.1 „Der Handelsmakler“ und Abschn. 2.2.2 „Der Zivilmakler“.
 
5
Siehe Abschn. 2.2.3 „Der Vermittlungsmakler“ und Abschn. 2.2.4 „Der Nachweismakler“.
 
6
Gemeint sind u. a. Waren, Wertpapiere, Versicherungen, Güterbeförderungen und Schiffsmiete; siehe dazu § 93 Abs. 1 HGB. Immobilien sind hingegen nicht den Handelsgegenständen zuzuordnen.
 
7
Vor HRefG vom 22.6.1998 „war der Handelsmakler bereits gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 7 aF sog. Muss-Kaufmann“ (v. Hoyningen-Huene 2016, § 93 Rn. 6).
 
8
Doppeltätigkeit wird stets vermutet; siehe dazu § 99 HGB, vgl. auch v. Hoyningen-Huene 2016, § 93 Rn. 49 f.
 
9
Siehe §§ 652 ff. BGB.
 
10
Siehe § 96 HGB. Zum Beispiel der Fall, wenn der Käufer die Ware klaglos in Empfang nimmt; vgl. dazu Roth 2016, § 96 Rn. 1. Für weitere Umstände vgl. auch v. Hoyningen-Huene 2016, § 96 Rn. 2.
 
11
Die Besonderheiten der Darlehens- und Ehevermittlung (§§ 655 und 656 BGB) werden hier bewusst ausgespart, da der Grundgedanke des Makelns am einprägsamsten anhand des Immobilienmaklers illustriert werden kann.
 
12
Entwurf eines allgemeinen Handelsgesetzbuches für Deutschland von 1849; vgl. dazu Axmann 2004, S. 46.
 
13
Vgl. Entwurf eines Handelsgesetzbuchs für die Preussischen Staaten (1857), S. 103; vgl. dazu auch Leisau 1967, S. 6; Axmann 2004, S. 63 f.
 
14
Siehe Art. 275 ADHGB: „Verträge über unbewegliche Sachen sind keine Handelsgeschäfte“.
 
15
Für andersartige Provisionsansprüche vgl. exemplarisch Hamm und Schwerdtner 2016, Rn. 213–220.
 
16
Vgl. dazu abermals Gliederungspunkt 2.2.1 „Der Handelsmakler“.
 
17
Es wird „als ausreichend angesehen, wenn der Makler mit dem Ehmann (sic!) verhandelt und damit die Verkaufsbereitschaft der Ehefrau gefördert hat“ (Hamm und Schwerdtner 2016, Rn. 241).
 
18
Denkbar ist auch, dass der Kunde aufgrund eines zu hohen Preises vom Kauf Abstand nimmt, es aber später zu einem wesentlich geringeren Preis (i. d. R. ab 15 % Preisunterschied) erwirbt; auch dann ist in der Regel keine provisionspflichtige Nachweisleistung des Maklers erfolgt. Vgl. dazu genauer Hamm und Schwerdtner 2016, Rn. 263.
 
19
Zum Beispiel durch eine Zeitungsanzeige; vgl. dazu Hamm und Schwerdtner 2016, Rn. 275.
 
20
Eine doppelte Vermittlungstätigkeit ist im Immobiliensektor trotz möglicher Interessenkollision möglich; vgl. dazu genauer Roth 2017, § 654 Rn. 9.
 
21
Die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) wird in diesem Kontext nicht behandelt.
 
22
Zur Vertiefung und weiteren Erläuterung siehe Marcks 2014, § 34c Rn. 51 ff. Immobilienverwalter unterliegen zukünftig ebenfalls der Erlaubnispflicht; vgl. dazu genauer Immobilienverband Deutschland IVD 2017.
 
23
So ist zum Beispiel für Rechtsanwälte und Steuerberater die nachhaltige Betätigung als Makler verboten bzw. gilt als unvereinbar mit dem originären Berufsbild. Vgl. dazu Weiss 2017, S. 543 f.
 
24
Zum „Nachweis“ und zur „Vermittlung“ siehe die Gliederungspunkte 2.2.3 und 2.2.4 dieses essentials.
 
25
Zur Eingrenzung „besonderer Umstände“ siehe Marcks 2014, § 34c Rn. 78.
 
26
Dazu und zur Notwendigkeit eines Sachkundenachweises vgl. Schick 2017.
 
27
Vgl. dazu Immobilienverband Deutschland IVD 2017.
 
Metadaten
Titel
Der Makler
verfasst von
Daniel Gerbaulet
Copyright-Jahr
2017
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-18929-7_2