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1986 | OriginalPaper | Buchkapitel

Auswertung zur Strafantragsproblematik

verfasst von : Armin Herb

Erschienen in: Verweisungsfehler im Datenschutz-Strafrecht

Verlag: Vieweg+Teubner Verlag

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Die Strafbestimmungen des BDSG und die fast aller Datenschutzgesetze der Länder sind reine Antragsdelikte. Lediglich in § 21 III NDSG ist vorgesehen, daß bei besonderem öffentlichen Interesse auch ein Einschreiten von Amts wegen möglich ist. Darüberhinaus kann in fünf Ländern der Datenschutzbeauftragte (bzw. die Datenschutzkommission) den Antrag stellen, in Nordrhein-Westfalen jedoch nach § 37 III 2 LDSG NW nur mit Zustimmung des Betroffenen 1.

Metadaten
Titel
Auswertung zur Strafantragsproblematik
verfasst von
Armin Herb
Copyright-Jahr
1986
Verlag
Vieweg+Teubner Verlag
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-322-86390-4_8