1986 | OriginalPaper | Buchkapitel
Auswertung zur Strafantragsproblematik
verfasst von : Armin Herb
Erschienen in: Verweisungsfehler im Datenschutz-Strafrecht
Verlag: Vieweg+Teubner Verlag
Enthalten in: Professional Book Archive
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Die Strafbestimmungen des BDSG und die fast aller Datenschutzgesetze der Länder sind reine Antragsdelikte. Lediglich in § 21 III NDSG ist vorgesehen, daß bei besonderem öffentlichen Interesse auch ein Einschreiten von Amts wegen möglich ist. Darüberhinaus kann in fünf Ländern der Datenschutzbeauftragte (bzw. die Datenschutzkommission) den Antrag stellen, in Nordrhein-Westfalen jedoch nach § 37 III 2 LDSG NW nur mit Zustimmung des Betroffenen 1.