1980 | OriginalPaper | Buchkapitel
Gesamtschuldnerische Haftung des Ingenieurs mit Dritten gegenüber dem Auftraggeber
verfasst von : Thomas Bohl, Walter Döbereiner, Archibald Graf Keyserlingk
Erschienen in: Die Haftung des Ingenieurs im Bauwesen
Verlag: Vieweg+Teubner Verlag
Enthalten in: Professional Book Archive
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Architekt wie Ingenieur erbringen einen geistigen Beitrag zur Erstellung des Bauwerks, sie schulden das Bauwerk selbst nicht als körperliche Sache (1). Obwohl beide — Architekt und Ingenieur — als vertraglich geschuldete Leistung das „Entstehenlassen“ des mängelfreien Bauwerks schulden, sind ihre Leistungen doch so unterschiedlich, daß eine Gesamtschuld im Sinne des § 421 BGB nicht anzunehmen ist.