1997 | OriginalPaper | Buchkapitel
Sachsicherheiten
verfasst von : Thorsten Boeckers, Gottfried Eitel, Marcel Weinberg
Erschienen in: Kreditsicherheiten
Verlag: Gabler Verlag
Enthalten in: Professional Book Archive
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Das BGB definiert den Begriff des Pfandrechtes wie folgt: §1204 BGB: Begriff (1)Eine bewegliche Sache kann zur Sicherung einer Forderung in der Weise belastet werden, daß der Gläubiger berechtigt ist, Befriedigung aus der Sache zu suchen (Pfandrecht).(2)Das Pfandrecht kann auch für eine künftige oder eine bedingte Forderung bestellt werden.