1997 | OriginalPaper | Buchkapitel
Die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen
Vgl. Trainingsbuch, Kapitel 16, Fälle 4 und 5
verfasst von : Karsten Roeser
Erschienen in: Abschlußprüfung für Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte
Verlag: Gabler Verlag
Enthalten in: Professional Book Archive
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Die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen heißt Sachpfändung. Zuständiges Vollstreckungsorgan ist der Gerichtsvollzieher. Der Gläubiger erteilt dem Gerichtsvollzieher über die Gerichtsvollzieherverteilungsstelle den Vollstreckungsauftrag.