1983 | OriginalPaper | Buchkapitel
Der Zwangsvergleich nach der Konkursordnung
verfasst von : Dr. Menno Aden
Erschienen in: Das Konkursrecht
Verlag: Gabler Verlag
Enthalten in: Professional Book Archive
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Die Durchführung des Konkurses bedeutet praktisch oder doch in den meisten Fällen das wirtschaftliche Ende des Gemeinschuldners. Er hat eigentlich keine Aussicht, je wieder auf „einen grünen Zweig“ zu kommen. Die Forderungen, die im Konkurs nicht getilgt werden konnten, gehen ja nicht unter, sondern bleiben zusammen mit den Zinsen, die nun wieder in voller Höhe berechnet und vollstreckt werden können, aufgrund der rechtskräftigen Feststellung zur Konkurstabelle 30 Jahre lang eintreibbar. Das ist eine Aussicht, die nur wenige Gemeinschuldner zu erneuten wirtschaftlichen Betätigungen anreizen wird. Ist der Gemeinschuldner eine Handelsgesellschaft, so geht diese überhaupt kraft Gesetzes unter.