2004 | OriginalPaper | Buchkapitel
Auslagenersatz
verfasst von : Karsten Roeser
Erschienen in: Fachkunde
Verlag: Gabler Verlag
Enthalten in: Professional Book Archive
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Nachdem bis jetzt die wichtigsten Gebühren behandelt worden sind, sollen nun die Auslagen näher besprochen werden, die der RA in seiner Kostenrechnung geltend machen kann. Die Gebühren, die der RA nach dem Vergütungsverzeichnis zum RVG, decken die allgemeinen Geschäftskosten wie Gehälter der Angestellten, Beschaffung von Maschinen, Miete, Strom und Heizung ab, Vorbemerkung 7 Abs. 1 VV RVG. Zu diesen allgemeinen Geschäftskosten zählen jedoch nicht Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, die Dokumentenpauschale und die Reisekosten. Diese Auslagen und der Ersatz der entstandenen Aufwendungen (§ 675 i. V. m. § 670 BGB) können zusätzlich in Rechnung gestellt werden.