Skip to main content

1994 | Buch

Produkthaftung

Herausforderung an Manager und Ingenieure

herausgegeben von: Dr.-Ing. E. h. Dipl.-Ing. Carl-Otto Bauer, Dr. jur. Christian Hinsch, LL.M., Dr. jur. Gerd Eidam, Dr. jur. Gerhard Otto

Verlag: Springer Berlin Heidelberg

insite
SUCHEN

Inhaltsverzeichnis

Frontmatter

Rechtliche Grundlagen

Frontmatter
1. Grundbegriffe
Zusammenfassung
Der Begriff “Produkthaftung” enthält das Wort “Haftung”. Haftung bedeutet, daß eine Person einer anderen für etwas einstehen muß. Die eine Person nennt man Schädiger, Haftender, Haftpflichtiger, Haftungsschuldner oder schlicht Beklagter. Bei der Produkthaftung kann man ihn auch “Produkthaftpflicht-Schuldner” oder “Produkthaftpflichtiger” nennen. Mit diesem weiten Begriff anstelle des engeren “Produzent” soll verdeutlicht werden, daß die Haftung neben dem Produzenten auch den Händler, Importeur oder Montagebetrieb treffen kann (siehe unten S. 15 ff.). Die andere Person heißt Anspruchsteller, Geschädigter oder Kläger.
Carl-Otto Bauer, Christian Hinsch, Gerd Eidam, Gerhard Otto
2. Anspruchsgrundlagen der Produkthaftung
Zusammenfassung
Die Zusicherungshaftung ist in § 463 BGB geregelt, der folgenden Wortlaut hat:
“Fehlt der verkauften Sache zur Zeit des Kaufes eine zugesicherte Eigenschaft, so kann der Käufer statt der Wandlung oder Minderung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.”
Carl-Otto Bauer, Christian Hinsch, Gerd Eidam, Gerhard Otto
3. Haftung des Unternehmens für seine Mitarbeiter
Zusammenfassung
Nicht abstrakte Unternehmen, sondern Menschen, d. h. die Mitarbeiter des Unternehmens, machen Fehler. Daraus entsteht die Rechtsfrage, ob das Unternehmen haftet, wenn nicht der Unternehmer eigenhändig den Fehler gemacht hat, sondern einer seiner Mitarbeiter (zu der davon unabhängigen Frage, ob der Mitarbeiter persönlich für einen Fehler haftet, siehe unten S. 97).
Carl-Otto Bauer, Christian Hinsch, Gerd Eidam, Gerhard Otto
4. Haftung des Mitarbeiters persönlich
Zusammenfassung
Gelegentlich werden nach einem Produkthaftpflichtschaden neben dem Unternehmen auch die vermeintlich schuldigen Mitarbeiter persönlich mitverklagt. Auf die vertragsrechtliche Produkthaftung können derartige Ansprüche zwar nicht gestützt werden, denn zwischen Geschädigtem und Mitarbeiter persönlich besteht kein Vertragsverhältnis. Das Vertragsverhältnis besteht immer nur zu dem Unternehmen. Die Haftung aus ProdHG kommt ebensowenig in Betracht, da sie sich nur an den Hersteller richtet.
Carl-Otto Bauer, Christian Hinsch, Gerd Eidam, Gerhard Otto
5. Zusammenfassung: Wer haftet wie?
Zusammenfassung
Die wichtigsten Merkmale der vier Haupt-Anspruchsgrundlagen der Produkthaftung ergeben sich aus folgender Übersicht.
Carl-Otto Bauer, Christian Hinsch, Gerd Eidam, Gerhard Otto
6. Möglichkeiten der Risikominderung
Zusammenfassung
Die Produkthaftung ist kein Naturgesetz. Man kann ihr mit einer Reihe von technischen und rechtlichen Maßnahmen begegnen. Folgende Grafik zeigt die einzelnen Möglichkeiten im Überblick.
Carl-Otto Bauer, Christian Hinsch, Gerd Eidam, Gerhard Otto
7. Strafrecht
Zusammenfassung
Der Nichtjurist verbindet mit dem Schlagwort “Strafprozeß” unwillkürlich die Verletzung von Rechtsgütern wie “Leben”, “Gesundheit”, “Eigentum” und Straftaten wie Mord, Körperverletzung, Raub und Diebstahl. Konfrontiert man den nicht juristisch vorgebildeten Bürger aber mit den Begriffen “Strafverfahren” und “Unternehmen”, dann assoziiert er sogleich Schlagwörter wie “Wirtschaftskriminalität”, “Absahnermentalität”, “Skrupellosigkeit”, “Machtmißbrauch zulasten der Gesellschaft”, “Flick-Affare” oder “Co-op”. Für einen Wirtschaftsbetrieb bewirkt seine Erwähnung im Zusammenhang mit einem Strafverfahren also negative Publizität, diese aber ist gleichbedeutend mit Umsatzrückgang.
Carl-Otto Bauer, Christian Hinsch, Gerd Eidam, Gerhard Otto

Allgemeine Auswirkungen auf die Unternehmen

Frontmatter
1. Anforderungen an die Unternehmensorganisation
Zusammenfassung
Die interne Organisation der Unternehmen ist der verantwortlichen Selbstgestaltung durch die Unternehmensleitung überlassen, ohne daß dafür verbindliche Richtlinien oder öffentlich-rechtliche Vorschriften bestehen. Organisationsfreiheit und Selbstverantwortung bestimmen den Rahmen und sein Ausfüllen in den Unternehmen.
Carl-Otto Bauer, Christian Hinsch, Gerd Eidam, Gerhard Otto
2. Die Qualitätsorganisation
Zusammenfassung
Eine besondere Organisationsform wird von der Rechtsprechung zur Produkthaftung von den Unternehmen nicht gefordert. Der Grundsatz der selbstverantworteten Organisation — und deren Gestaltungsfreiheit — stellt in die alleinige Verantwortung der Unternehmensleitungen, die von ihr für erforderlich, zweckmäßig und wirksam erachtete Organisation mit den produktspezifisch und bereichsbezogen wirksamen Maßnahmen zu schaffen. Nicht bestimmte Inhalte oder einzelne Abläufe einer formalen Organisation werden von der Rechtsprechung gefordert, im Schadensfall wird ausschließlich geprüft, ob und wie weit die eigenverantwortlich geschaffene Organisation die allgemeinen Anforderungen unter den Bedingungen des konkreten Einzelfalles wirksam erfüllt hat oder nicht. Es wird keine Formalkontrolle anhand irgendwelcher Modelle oder produktunspezifischer Idealvorstellungen angesetzt, sondern eine gezielte Wirksamkeitsprüfung an den Bedingungen des Einzelfalles und der Angemessenheit nach den übergeordneten Kriterien in unbestimmten Rechtsbegriffen des (technisch) Möglichen und (wirtschaftlich) Zumutbaren. Diese — nachträgliche — Wirksamkeitskontrolle wird den für die Unternehmen bestimmenden Besonderheiten ihrer Produkte, den Anforderungen aus deren Anwendungen und den individuellen Unternehmensstrukturen besser gerecht als jede vom Einzelfall losgelöste Formalkontrolle, deren Wirksamkeit doch wieder an den besonderen Bedingungen des Einzelfalles zu prüfen wäre. Die anerkannten Regeln der Technik und der Stand der Technik — unbestimmte Rechsbegriffe (siehe Abschn. ) — sind für die Rechtsprechung und die Unternehmen Leitlinien zum angemessenen Erfüllen der von der Gesellschaft geforderten Sorgfaltspflichten.
Carl-Otto Bauer, Christian Hinsch, Gerd Eidam, Gerhard Otto
3. Führungskräfte und Mitarbeiter
Zusammenfassung
Führungskräfte und Mitarbeiter sollten über die für ihre unternehmensindividuellen Aufgaben
  • notwendigen und erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, unabhängig davon, wo und wie sie erworben wurden
  • — für ihre Arbeiten die erforderlichen körperlichen Voraussetzungen aufweisen
  • — soweit Qualifikationsanforderungen in Rechtsnormen bestehen, entsprechende formale Ausbildungen für diese Tätigkeiten durchlaufen haben
  • — für ihre Tätigkeiten die notwendigen und erforderlichen unternehmensinternen Richtlinien, Anleitungen oder Anweisungen erhalten
  • — bei ihren Arbeiten angemessen — unterschiedlich nach Art und Tiefe — überwacht werden
  • — durch gezielte Weiterbildung ihre Kenntnisse und Fähigkeiten laufend dem sich ändernden Stand der Technik anpassen.
Carl-Otto Bauer, Christian Hinsch, Gerd Eidam, Gerhard Otto
4. Theorie und Praxis in den Unternehmen
Zusammenfassung
Rechtliche Anforderungen in unbestimmten Rechtsbegriffen bedürfen der produktspezifischen und anwendungsbezogenen Konkretisierung und Detaillierung in den Unternehmen.
Carl-Otto Bauer, Christian Hinsch, Gerd Eidam, Gerhard Otto
5. Schlußfolgerungen für die Unternehmen
Zusammenfassung
Unternehmen sind selbständige Einheiten mit der Aufgabe, unter Einsatz ihrer technischen, organisatorischen, personellen und finanziellen Kapazitäten Ertrag zu erwirtschaften. Sie verfügen in der Regel weder über juristische Experten zur Produkthaftung noch über Organisationsfachleute, die alle Feinheiten möglicher Organisationsvarianten beherrschen, genauso wenig wie über Fachleute für sämtliche Verfahren, die sie anwenden oder für die sie Teile liefern.
Carl-Otto Bauer, Christian Hinsch, Gerd Eidam, Gerhard Otto

Versicherbarkeit

Frontmatter
1. Bedeutung und Funktion der Betriebshaftpflichtversicherung
Zusammenfassung
Mit dem Abschluß einer Betriebshaftpflichtversicherung kann sich das Unternehmen vor Haftpflichtansprüchen schützen, die geschädigte Dritte gegen das Unternehmen geltend machen. Die Absicherung der Haftpflichtrisiken eines Unternehmens hat in der Vergangenheit ständig an Bedeutung gewonnen. Bis weit in die siebziger Jahre hinein stand die Versicherung der Sachwerte gegen Feuer- und andere Beschädigungsrisiken im Mittelpunkt des Interesses der Versicherungsnehmer. Diese Einschätzung der Risikosituation eines Unternehmens änderte sich mit dem konsequenten Ausbau des Verbraucherschutzes. Aufgrund der Verschärfung der Haftungsnormen und der immer extensiveren Auslegung der Gesetze durch die Gerichte zuungunsten der Unternehmen wurde die Grundlage für die explosionsartige Entwicklung des Haftpflichtrisikos geschaffen.
Carl-Otto Bauer, Christian Hinsch, Gerd Eidam, Gerhard Otto
2. Bedingungsumfang einer Betriebshaftpflichtversicherung
Zusammenfassung
Den in Deutschland üblichen Haftpflichtversicherungsverträgen liegen regelmäßig die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) zugrunde. In § 1 Nr. 1 der AHB wird als Gegenstand der Versicherung definiert, daß der
“Versicherer ... dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz fir den Fall (gewährt), daß er wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses, das den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden) oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) zur Folge hatte, für diese Folgen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. ”
Carl-Otto Bauer, Christian Hinsch, Gerd Eidam, Gerhard Otto
3. Besondere Risikobereiche
Zusammenfassung
Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) enthalten neben den bereits angesprochenen Ausschlüssen (Tätigkeitsschäden, Mietsachschäden etc.) keine besonderen Regelungen zum Produktrisiko. Der Versicherungsnehmer erhält zwar keinen Versicherungsschutz für das “Allgemeine Kaufmännische Risiko” (Gewährleistungsrecht, Schäden an den gelieferten Produkten selbst etc.). Aufgrund des Allgefahrenprinzips der AHB wird aber für das Folgeschadenrisiko aus der Produktlieferung und -herstellung für Personen- und/oder Sachschäden Versicherungsschutz gewährt. Die AHB enthalten keinen Ausschluß für Produktrisiken (vgl. aber zum Luftfahrtproduktrisiko oben 2.5.6). Damit wird relativ umfassend für das “konventionelle Produktrisiko” Versicherungsschutz eingeräumt. Dieser Versicherungsschutz umfaßt neben den Herstellungs- und Vertriebstätigkeiten auch Personen- und/oder Sachschäden, die die Folge eines Beratungs, Planungs- oder Wartungsfehlers etc. sind, soweit diese Tätigkeiten von der Betriebsbeschreibung umfaßt werden (siehe hierzu S. 369 ff.).
Carl-Otto Bauer, Christian Hinsch, Gerd Eidam, Gerhard Otto
4. Deckungssummen
Zusammenfassung
Bei der Versicherung von Sachwerten kann der Versicherungsnehmer von einem festen Risikorahmen ausgehen (Wert der versicherten Sache; maximal denkbarer Betriebsunterbrechungsschaden aufgrund von betriebswirtschaftlichen Berechnungen etc.). Demgegenüber enthalten die zivilrechtlichen Haftungsnormen grundsätzlich keine Haftungshöchstgrenzen (Ausnahme z. B. Produkthaftungsgesetz DM 160 Mio für Personenschäden) an denen sich der Versicherungsnehmer orientieren kann. Auch das theoretische Durchspielen von Schaden Szenarien stößt schnell an Grenzen.
Carl-Otto Bauer, Christian Hinsch, Gerd Eidam, Gerhard Otto
5. Einbeziehung ausländischer Tochtergesellschaften — Master Cover
Zusammenfassung
Für ein umfassendes Unternehmens-Risk-Management ist es erforderlich, auch die ausländischen Tochtergesellschaften in ein Haftpflichtversicherungs-Programm einzubeziehen. Hierzu könnten die Tochtergesellschaften als Mitversicherte in den deutschen Haftpflichtvertrag einbezogen werden.
Carl-Otto Bauer, Christian Hinsch, Gerd Eidam, Gerhard Otto
6. Industrie-Straf-Rechtsschutzversicherung
Zusammenfassung
Bereits Anfang der achtziger Jahre haben die der Industrie verbundenen Rechtsschutzversicherer die wachsende Bedeutung des strafrechtlichen Risikos für die Unternehmen und ihre Angehörigen erkannt (siehe oben S. 131 ff.). Da der in der Haftpflichtversicherung enthaltene negative Rechtsschutz (§ 150 VVG) nur nach dem Gutdünken des Versicherers eingeräumt wird, entwickelte ein in Hannover ansässiger Rechtsschutzversicherer Sonderbedingungen für eine Industrie-Straf-Rechtsschutzversicherung, die Anfang 1983 vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen genehmigt wurden. Diese ISRS-Bedingungen erfreuen sich in Unternehmenskreisen bis heute ständig wachsender Beliebtheit. Um auch freiberuflich Tätigen, Selbständigen und Kleinunternehmen die Leistungen der Industrie-Straf-Rechtsschutzversicherung anbieten zu können, wurden Ende der 80er Jahre die Spezial-Straf-Rechtsschutzbedingungen eingeführt, die sich vom Inhalt her kaum von den Sonderbedingungen für ISRS unterscheiden.
Carl-Otto Bauer, Christian Hinsch, Gerd Eidam, Gerhard Otto
Backmatter
Metadaten
Titel
Produkthaftung
herausgegeben von
Dr.-Ing. E. h. Dipl.-Ing. Carl-Otto Bauer
Dr. jur. Christian Hinsch, LL.M.
Dr. jur. Gerd Eidam
Dr. jur. Gerhard Otto
Copyright-Jahr
1994
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
Electronic ISBN
978-3-642-47611-2
Print ISBN
978-3-642-47613-6
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-642-47611-2