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2002 | OriginalPaper | Buchkapitel

Art. 59 (ex-Artikel 73 f)

verfasst von : Dr. Christoph Ohler, LL.M

Erschienen in: Europäische Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit

Verlag: Springer Berlin Heidelberg

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Falls Kapitalbewegungen nach oder aus dritten Ländern unter außergewöhnlichen Umständen das Funktionieren der Wirtschaftsund Währungsunion schwerwiegend stören oder zu stören drohen, kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung der EZB gegenüber dritten Ländern Schutzmaßnahmen mit einer Geltungsdauer von höchstens sechs Monaten treffen, wenn diese unbedingt erforderlich sind.

Metadaten
Titel
Art. 59 (ex-Artikel 73 f)
verfasst von
Dr. Christoph Ohler, LL.M
Copyright-Jahr
2002
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-642-56129-0_5