2002 | OriginalPaper | Buchkapitel
Innenverhältnis — Regress, Freistellung und Versicherung
verfasst von : Dr. iur. Frank Pflüger
Erschienen in: Krankenhaushaftung und Organisationsverschulden
Verlag: Springer Berlin Heidelberg
Enthalten in: Professional Book Archive
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Der Patient kann neben dem Krankenhausträger als weitere Haftungsschuldner diejenigen Ärzte heranziehen, die persönlich die zur Haftung führenden Umstände herbeigeführt haben.1 Sie haften dem Patienten, ohne Bestehen einer eigenen Behandlungspflicht, einschränkungslos aus Delikt und, im Falle einer kumulativen Wahlarztbehandlung, auch aus Vertrag. Die im folgenden darzustellenden Grundsätze der Haftungsbeschränkung im Arbeitsverhältnis sind auf das Außenverhältnis Arzt—Patient, entgegen anderslautenden Literaturansichten2, nicht anwendbar, wie der Bundesgerichtshof in zwei führenden Entscheidungen herausgestellt hat. Lediglich beamteten Ärzte kommt noch immer das Verweisungsprivileg des § 839 Abs.l S.2 BGB zugute.