2001 | OriginalPaper | Buchkapitel
Autonomes Recht der Kassenärztlichen Vereinigungen
verfasst von : Dr. Andreas Hänlein
Erschienen in: Rechtsquellen im Sozialversicherungsrecht
Verlag: Springer Berlin Heidelberg
Enthalten in: Professional Book Archive
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Sozialleistungen können von den Trägern der Sozialversicherung entweder selbst oder durch Einschaltung Dritter erbracht werden. Wo Sozialleistungen als Sachoder Dienstleistungen zu erbringen sind, werden im deutschen System weithin Dritte, sog. Leistungserbringer, hinzugezogen. Dabei finden sich in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung unterschiedliche Ausprägungen. So haben etwa die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung die Wahl, ob sie stationäre Leistungen der medizinischen Rehabilitation in eigenen Einrichtungen oder aber durch vertragliche Heranziehung fremdbetriebener Einrichtungen erbringen (§ 15 Abs. 2 SGB VI)1. In der gesetzlichen Krankenversicherung ist die Leistungserbringung durch Eigeneinrichtungen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich (§ 140 SGB V). Die Krankenkassen gewährleisten vielmehr die Versorgung ihrer Versicherten im Zusammenwirken mit „Ärzten, Zahnärzten, Krankenhäusern, Apotheken und sonstigen Leistungserbringern“ (§ 69 SGB V).