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2001 | OriginalPaper | Buchkapitel

Autonomes Recht der Kassenärztlichen Vereinigungen

verfasst von : Dr. Andreas Hänlein

Erschienen in: Rechtsquellen im Sozialversicherungsrecht

Verlag: Springer Berlin Heidelberg

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Sozialleistungen können von den Trägern der Sozialversicherung entweder selbst oder durch Einschaltung Dritter erbracht werden. Wo Sozialleistungen als Sachoder Dienstleistungen zu erbringen sind, werden im deutschen System weithin Dritte, sog. Leistungserbringer, hinzugezogen. Dabei finden sich in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung unterschiedliche Ausprägungen. So haben etwa die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung die Wahl, ob sie stationäre Leistungen der medizinischen Rehabilitation in eigenen Einrichtungen oder aber durch vertragliche Heranziehung fremdbetriebener Einrichtungen erbringen (§ 15 Abs. 2 SGB VI)1. In der gesetzlichen Krankenversicherung ist die Leistungserbringung durch Eigeneinrichtungen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich (§ 140 SGB V). Die Krankenkassen gewährleisten vielmehr die Versorgung ihrer Versicherten im Zusammenwirken mit „Ärzten, Zahnärzten, Krankenhäusern, Apotheken und sonstigen Leistungserbringern“ (§ 69 SGB V).

Metadaten
Titel
Autonomes Recht der Kassenärztlichen Vereinigungen
verfasst von
Dr. Andreas Hänlein
Copyright-Jahr
2001
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-642-56782-7_12