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2000 | OriginalPaper | Buchkapitel

Quisquilien zu einer „unglücklichen“ Vorschrift

Prospektangaben nach § 2 II Teilzeit-Wohnrechtegesetz

verfasst von : Andreas Kappus

Erschienen in: Festschrift für Werner Merle

Verlag: Springer Berlin Heidelberg

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Die Einführung des gemeinschaftsrechtlich vorgegebenen Time-Sharer-Mindest- schutzstandards1 durch das deutsche Teilzeit-Wohnrechtegesetz2 hat die vorhergesagte3 Marktbereinigung im Inland bewirkt. Rechtsprechungsauffällig gewordene „schwarze Schafe“ vertrieb es ins gemeinschaftsraumferne Ausland, so sie nicht gleich insolvent wurden bzw. — was der Wahrheit wohl näher kommt — wegen ihres infolge von hard-selling-Praktiken ohnehin schlechten Leumunds bewußt dorthin gesteuert wurden4. Das zeigt sich am Beispiel HMI: „Die Firma HMI, die zwischen Ihren Mandanten und dem Club La Costa als Vermittler fungierte, hat ihre Verkaufstätigkeit eingestellt und ihr Büro aufgelöst. Außer dem Geschäftsführer mit Sitz in Taiwan gibt es keine Mitarbeiter mehr. Grund für die Veränderung sind die neuen deutschen Gesetze, die den Markt mit Teilzeitwohnrechten in Deutschland fast zum Erliegen brachten“5.

Metadaten
Titel
Quisquilien zu einer „unglücklichen“ Vorschrift
verfasst von
Andreas Kappus
Copyright-Jahr
2000
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-642-57327-9_14