1999 | OriginalPaper | Buchkapitel
Vorschriften für die gesamte Schadensversicherung
verfasst von : Professor Dr. jur. Heinrich Honsell, Dr. Horst Baumann, Dr. Roland Beckmann, Dr. Reinhard Dallmayr, Dr. Heinrich Dörner, Dr. Michael Gruber, Dr. Friedrich Harrer, Dr. Knut Hohlfeld, Dr. Thomas Honsell, Dr. Michael Hübsch, Dr. Andreas Riedler, Dr. Wulf-Henning Roth, Dr. Martin Schauer, Dr. Hans-Peter Schwintowski, Dr. Ansgar Staudinger, Dr. Wolfgang Voit
Erschienen in: Berliner Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz
Verlag: Springer Berlin Heidelberg
Enthalten in: Professional Book Archive
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Bei der Schadensversicherung ist der VR verpflichtet, nach dem Eintritt des Versicherungsfalls nach Maßgabe des Vertrags den dadurch verursachten Vermögensschaden zu ersetzen (§ 1 S. 1). Die Schadensversicherung bildet das begrifflichsystematische Gegenstück zu der — dem Gesetz terminologisch unbekannten (vgl. dagegen bereits Motive 71) — Summenversicherung, bei welcher der VR beim Versicherungsfall jedenfalls verpflichtet ist, die vereinbarte Leistung zu erbringen; ohne Rücksicht darauf, ob der VN oder eine dritte Person einen Schaden erlitten hat. Dies scheint im Widerspruch zu § 1 zu stehen, der einen Gegensatz zwischen der Schadensversicherung und der Personenversicherung herstellt. Doch ist § 1 missverständlich formuliert und will bloß besagen, dass die Summenversicherung der Personenversicherung vorbehalten bleiben soll, so dass die Nicht-Personenversicherung nur in Gestalt der Schadensversicherung zulässig ist (vgl. Bruck/Möller Vor §§ 49–80 Anm. 3; Prölss/Martin/Prölss § 1 Rn 27 ff.; BGHZ 52, 350, 353). Unberührt bleibt die Möglichkeit, auch Personenversicherungen als Schadensversicherungen abzuschließen (so bereits Motive 71; für die Krankenversicherung vgl. nunmehr auch ausdrücklich § 178 a Abs. 2 VVG). Im Ergebnis lässt sich also sagen: Die Personenversicherung kann als Summenversicherung oder als Schadensversicherung vereinbart werden; die Nicht-Personenversicherung ist nur als Schadensversicherung möglich (Bruck/Möller Vor §§ 49–80 Anm. 3; Bruck/Möller/ Winter V/2 Rn B 73; Sieg ZVersWiss. 1973, 321; Dreher 72; BGHZ 52, 350, 353 f.; vgl. bereits Möller JW 1938, 916 ff.).