1999 | OriginalPaper | Buchkapitel
Die Anzeige der Forderungsabtretung gemäß § 409 I BGB
verfasst von : PD Dr. iur. habil. Johann Kindl
Erschienen in: Rechtsscheintatbestände und ihre rückwirkende Beseitigung
Verlag: Springer Berlin Heidelberg
Enthalten in: Professional Book Archive
Aktivieren Sie unsere intelligente Suche, um passende Fachinhalte oder Patente zu finden.
Wählen Sie Textabschnitte aus um mit Künstlicher Intelligenz passenden Patente zu finden. powered by
Markieren Sie Textabschnitte, um KI-gestützt weitere passende Inhalte zu finden. powered by
Gemäß § 409 I 1 BGB muß der Gläubiger, der seinem Schuldner die Abtretung der Forderung angezeigt hat, diese Anzeige auch dann gegen sich gelten lassen, wenn die Abtretung nicht erfolgt oder nicht wirksam ist. Einer derartigen Anzeige steht es nach § 409 I 2 BGB gleich, wenn der Gläubiger dem Zessionar eine Urkunde über die Abtretung ausgestellt hat, in der der neue Gläubiger bezeichnet ist, und dieser die Urkunde dem Schuldner vorlegt. Eine Rücknahme der Anzeige ist gemäß § 409 II BGB nur mit Zustimmung desjenigen möglich, der in der Anzeige als neuer Gläubiger bezeichnet worden ist.