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1999 | OriginalPaper | Buchkapitel

Die Anzeige der Forderungsabtretung gemäß § 409 I BGB

verfasst von : PD Dr. iur. habil. Johann Kindl

Erschienen in: Rechtsscheintatbestände und ihre rückwirkende Beseitigung

Verlag: Springer Berlin Heidelberg

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Gemäß § 409 I 1 BGB muß der Gläubiger, der seinem Schuldner die Abtretung der Forderung angezeigt hat, diese Anzeige auch dann gegen sich gelten lassen, wenn die Abtretung nicht erfolgt oder nicht wirksam ist. Einer derartigen Anzeige steht es nach § 409 I 2 BGB gleich, wenn der Gläubiger dem Zessionar eine Urkunde über die Abtretung ausgestellt hat, in der der neue Gläubiger bezeichnet ist, und dieser die Urkunde dem Schuldner vorlegt. Eine Rücknahme der Anzeige ist gemäß § 409 II BGB nur mit Zustimmung desjenigen möglich, der in der Anzeige als neuer Gläubiger bezeichnet worden ist.

Metadaten
Titel
Die Anzeige der Forderungsabtretung gemäß § 409 I BGB
verfasst von
PD Dr. iur. habil. Johann Kindl
Copyright-Jahr
1999
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-642-58411-4_15